Betriebsprüfung (Außenprüfung)

Für Unternehmen sind häufige Betriebsprüfungen durch die Finanzbehörden mit hohen finanziellen und zeitlichen Aufwand verbunden. Grundsätzlich kann die Finanzverwaltung nach eigenem Ermessen festlegen, wie oft und mit welcher Intensität sie Finanzkontrolleure in die Unternehmen schickt. Nach neuerer Rechtsprechung kann der juristische Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem Aktivismus der Finanzverwaltung Schranken setzen. Mithin können sich Unternehmen gegen jährliche Betriebsprüfungen wehren.

Unser Leistungsspektrum im Zusammenhang mit belastenden Betriebsprüfungen:

  • Prüfung der Größen-, Gewinn- und Umsatzklassen des Unternehmens, die Prüfungszeiträume determinieren können;
  • rechtliche Begutachtung, ob die Finanzbehörde bei dem geplanten Betriebsprüfungsumfang, -zeitpunkt und -zeitraum ihr gesetzlich zustehendes Ermessen überschreitet;
  • außergerichtliche Verhandlung mit den Finanzbehörden betreffend die festgelegte Betriebsprüfung;
  • Vertretung bei gerichtlichen Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden betreffend die avisierte Betriebsprüfung.

Turnus der Betriebsprüfungen

Das Steuerrecht sieht grundsätzlich keinen Turnus für Betriebsprüfungen vor: Während es nur für Großbetriebe mit bestimmten erreichten Umsätzen und Gewinnen konkrete Regelungen gibt, dass jeder Veranlagungszeitraum geprüft werden muss, besteht für die klein- und mittelständischen Unternehmen eine Ermessenswahl der Finanzverwaltung.
Bei der Praxis der Betriebsprüfungen zeichnet sich insbesondere bei Großbetrieben die Tendenz ab, jedes Jahr einzeln unter die Lupe nehmen, obgleich zugunsten der Unternehmen auch mehrere Jahre in einer Prüfung zusammenfasst werden können.

Nachteile häufiger Betriebsprüfungen und kurzer Prüfungszeiträume

Oft stattfindende Betriebsprüfungen der Steuerkontrolleure können sich sogar für das operative Geschäft des Unternehmens als sehr nachteilig erweisen: Es lässt sich selten verhindern, dass die Geschäftsleitung bei der Betriebsprüfung mitwirken muss. Es müssen oftmals Räume, Kapazitäten des Personals und Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Schließlich muss auch ein teurer steuerberatender Berater eingeschaltet werden, der die Betriebsprüfung begleitet, den Bericht kontrolliert und im Rahmen von Verhandlungen mit der Finanzverwaltung wichtiges steuerliches Terrain für das Unternehmens sichert.
Sogar bei jährlichen Betriebsprüfungen ist es für die Unternehmen sehr erstrebenswert, mehrere Jahre in einer Prüfung zusammen zu fassen. So wird vermieden, dass schwierige steuer- und bilanzrechtliche Fragestellungen jedes Jahr wieder mit der Finanzverwaltung - oft im mühsamen Verhandlungswege - geklärt werden. Dagegen müssen bei konzentrierten Betriebsprüfungen, bei denen mehrere Veranlagungszeiträume zusammengefasst werden, Unstimmigkeiten nur einmal geklärt werden.

Neue gerichtliche Entwicklungen

In der Vergangenheit haben sich Firmen gegen die Anordnung einer Betriebsprüfung kaum zur Wehr setzen können. Es bestand für die Steuerkontrolleure ein weitreichendes Zugriffsrecht auf die Bücher des Unternehmens.
Diesem Zugriff hat das Finanzgericht Köln nun Schranken gesetzt: Da die ständige Betriebsprüfung durch die Verwaltungsbehörden hohe Belastungen für die Unternehmen mit sich bringt, kann nach der neuen Entscheidung die Anordnung von Untersuchungen im Jahrestakt im Einzelfall rechtswidrig sein. Zwar müssen die Firmen grundsätzlich Betriebsprüfungen hinnehmen. Die Finanzbehörden seien aber verpflichtet, die Intensität des Eingriffs so gering wie möglich zu halten. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den die Finanzbehörden unterlägen, so das Finanzgericht Köln (Az.: 13 V 1232/09).