Statt des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft können die Ehegatten Gütergemeinschaft vereinbaren. Das erfolgt oft aus dem Irrglauben heraus, dass bei der Zugewinngemeinschaft ein Ehegatte für die Schulden des anderen haftet. Diese Sorge ist jedoch unberechtigt, da das Vermögen der Ehegatten auch bei der Zugewinngemeinschaft getrennt bleibt. Die Gütertrennung bring zudem den Nachteil, dass der Ehegatte im Todesfall keinen erbschaftsteuerfreien Zugewinnausgleich realisieren kann.
Abgesehen von einigen Fallkonstellationen - in denen erbrechtliche Erwägungen im Vordergrund stehen (Pflichtteilsquoten) - sollte daher statt Gütertrennung eine so genannte modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart werden, bei der der Ausgleichsanspruch nur für den Scheidungsfall ausgeschlossen wird. Solche Regelungen sind nicht sittenwidrig, wenn nicht besondere Umstände vorliegen. Denkbare und je nach Fall zweckmäßig Ansätzen sind auch die Begrenzung des Zugewinns der Höhe nach, eine zeitliche Befristung oder der Ausschluss bestimmter Vermögenswerte. So sollten z.B. Unternehmer in der Regel ihr Betriebsvermögen durch einen Ehevertrag schützen, damit das Unternehmen nicht an einer Scheidung zugrunde geht.
Insbesondere bei ungleich verteiltem Vermögen zwischen den Ehegatten
kommen aus steuerlichen und haftungsrechtlichen Gründen weitere güterrechtliche
Maßnahmen in Frage. So kann z.B. eine Güterstandsschaukel – richtig
geplant und durchgeführt – den Zugriff des Finanzamtes oder möglicher
Gläubiger auf Ihr Vermögen erschweren.