Leistungen von Freiberuflern sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Jede Rechnung muss daher die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in Höhe von i.d.R. 19% gesondert ausweisen.
Nur Kleinunternehmer, die im Vorjahr nicht mehr als EUR 17.500 eingenommen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als EUR 50.000 können selbst entscheiden, ob sie Umsatzsteuer erheben oder nicht.
Freiberufler, die Umsatzsteuer auf ihre Leistung aufschlagen, müssen diese an das Finanzamt abführen und sind gleichzeitig zum Vorsteuerabzug berechtigt - d.h. sie können die selbst z.B. an Lieferanten gezahlte Umsatzsteuer verrechnen.
Die Erklärung der Umsatzsteuer erfolgt auf dem entsprechenden amtlichen Formular. Regelmäßig ist monatlich (ggf. vierteljährlich) bis zum 10. des Folgemonats - sofern keine Dauerfristverlängerung beantragt ist - eine Umsatzsteuervoranmeldung mit dem ElsterFormular (www.elster.de) online an das Finanzamt zu übermitteln. Die "Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten" sollte stets in Erwägung gezogen werden.