Abwicklung eines Erbfalls in Italien: Abgesehen von einigen Provinzen wie z.B. Südtirol und Venezien gibt es nach italienischem Recht keinen Erbschein. Während in Deutschland die Erbschaft dem Erben automatisch (auch ohne Annahme) mit dem Tod des Erblassers zufällt, tritt der Erbschaftserwerb in Italien erst mit der förmlichen Annahme der Erbschaft ein.
Die gesetzliche Erbfolge in Italien: Kinder erben auch in Italien zu gleichen Teilen und schließen die übrigen Verwandten aus. War der Erblasser verheiratet, erhält der Ehegatte neben einem Kind 1/2 des Nachlasses, neben mehreren KIndern 1/3 und bei einem kinderlosen Erblasser neben anderen Verwandten 2/3 des Nachlasses.
Das Ehegattenerbrecht bei Trennung/Scheidung
Der getrennt lebende noch nicht geschiednene Ehegatten kann sein Erbrecht bereits verlieren, wenn ihm im Trennungsurteil die Schuld zugesprochen wird.
Das italienische Pflichtteilsrecht: Das Pflichtteilsrecht ist in Italien kein auf Geld gerichteter Anspruch gegen den Erben, sondern ein echtes Noterbrecht, das durch eine Klage vor Gericht geltend gemacht wird (Herabsetzungsklage). Die Pflichtteile der nächsten Angehörigen sind regelmäßig höher als in Deutschland. Da Erbverzichte und Pflichtteilsverzichte nach italienischem Recht unwirksam sind, ist der Erblasser durch das Pflichtteilsrecht in seiner Testierfreiheit erheblich eingeschränkt.
Errichtung eines Testaments in Italien: Auch das italienische Recht kennt sowohl ein eigenhändig geschriebenes Testament als auch ein öffentliches Testament, wobei letzteres vor dem Notar und zwei Zeugen unterschrieben wird.
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