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Arbeitsrecht

Arbeitsrechtliche Regelungen und Vorschriften haben erheblichen Einfluss auf unternehmerischen Erfolg. Als wirtschaftsrechtlich orientierte Kanzlei beraten und vertreten wir mittelständische Unternehmen, Geschäftsführer und leitende Angestellte in allen arbeitsrechtlichen Fragen.
 
Unsere Dienstleistungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts umfassen insbesondere:
 

  • Gestaltung von Arbeitsverträgen und Geschäftsführerverträgen
  • Gestaltung von Aufhebungsverträgen und Abfindungsregelungen
  • Kündigungen, arbeitsrechtliche Abmahnungen, Vertretung bei Kündigungsschutzklagen
  • Beratung im kollektiven Arbeitsrecht (Betriebsrat etc.) und auf dem Gebiet der Gleichbehandlung und Antidiskriminierung
  • Mediation zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung

 

Weitere rechtliche Informationen zu unserem Angebot:

Arbeitsverträge

Gerade bei arbeitsvertraglichen Regelungen kommt es auf die exakte Formulierung an. Grundsätzlich sind die Parteien nicht an bestimmte inhaltliche Vorgaben gebunden; ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestmaß ist dennoch zu beachten. So haben zumindest Angaben zu Art und Umfang der Beschäftigung, sowie zur Arbeitszeit, Vergütung, Kündigungsmöglichkeiten und Urlaub zu erfolgen.

Abhängig von dem jeweiligen Willen der Vertragspartner können verschiedene Vertragsvarianten - vom (un)befristeten Vertrag, über die freie Mitarbeit bis zur geringfügigen Beschäftigung - vereinbart werden.

Im Rahmen von befristeten Beschäftigungsverhältnissen bedarf die Befristung stets eines sachlichen Grundes, es sei denn, dass das Arbeitsverhältnis die Dauer von zwei Jahren nicht überschreitet und vorher kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hier ist die sich stets weiterentwickelnde Rechtsprechung zu beachten.

Aufhebungsverträge und Abfindungsregelungen

Ein Aufhebungsvertrag bedarf keiner vorangegangenen Kündigung des Arbeitgebers. Insbesondere für den Arbeitgeber bringt er den Vorteil der Vermeidung eines Rechtsstreits. Kündigungsfristen sind ebenfalls nicht zu beachten und die etwaige Einschaltung des Betriebsrates ist nicht notwendig. Auch für den Arbeitnehmer ist der Aufhebungsvertrag zumindest dann eine gute Alternative, wenn er sich ansonsten einer arbeitgeberseitigen Kündigung wegen eigener Verfehlungen ausgesetzt sieht und die Möglichkeit hat, ein anderes Arbeitsverhältnis zu beginnen. Eine Umgehung des gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsschutzes darf jedoch nicht vorliegen. Hierauf muss bei der Formulierung größten Wert gelegt werden. Dies betrifft auch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages, der unter einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung geschlossen werden kann. Größte Vorsicht ist hier bei der Formulierung der einzelnen Passagen geboten, sodass dem Arbeitnehmer keine unerwünschten Sperrzeiten gemäß § 144 SGB III entstehen.

Anders als der Aufhebungsvertrag sieht der Abwicklungsvertrag eine vorangegangene Kündigung des Arbeitgebers vor. Um einen Rechtsstreit zu vermeiden, kann es in manchen Fällen für die Parteien ratsam sein, einen Abwicklungsvertrag zu schließen, der es Arbeitnehmer und Arbeitgeber ermöglicht, in gemeinsamer Verhandlung und Abstimmung die genauen Beendigungsbedingungen - insbesondere auch einer vorzeitigen Freistellung - zu vereinbaren. Auch hier sind unerwünschte Auswirkungen auf die Sperrzeiten zu beachten.

Kündigungen, Abmahnungen, Kündigungsschutzklagen

Kündigungen bedürfen arbeitgeberseitig vor ihrem Ausspruch einer eingehenden Abwägung zwischen dem Verstoß des Arbeitnehmers und seiner bisherigen Tätigkeit und Dauer der Betriebszugehörigkeit. Ob die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung finden, bestimmt sich nach der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters sowie der Anzal der Mitarbeiter im Betrieb.

Als Kündigungsgründe kommen personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte in Betracht. Im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung kann eine vorherige Abmahung rechtlich erforderlich oder zweckmäßig sein. Mit der Abmahnung - die gesetzlich nicht geregelt ist - rügt der Arbeitgeber ein konkretes Fehlverhalten des Mitarbeiters und warnt mit der Kündigungsandrohung vor weiteren Verstößen.

Je nach Sachverhalt müssen bei einer Kündigung verschiedene Kriterien wie die Sozialauswahl, das "Vertrauenskonto" des Arbeitnehmers oder auch der wirtschaftliche Schaden des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.

Kommt es zu einer Kündigungsschutzklage sollten Rechtsanwalt und Mandant frühzeitig die passende Strategie festlegen. Grundlage der richtigen Prozesstaktik hierfür ist die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung.

Kollektives Arbeitsrecht, Betriebsrat, Gleichbehandlung und Antidiskriminierung

Neben der Beratung im individuellen Arbeitsrecht ist je nach Unternehmensausprägung auch eine Beratung im kollektiven Arbeitsrecht, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes erforderlich. Problematisch sind auch nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen. Nicht selten werden im Rahmen einer Einstellung oder Kündigung die vorgeschriebenen objektiven Maßstäbe nicht angewendet. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) setzt hier neben dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz den rechtlichen Rahmen, den der Arbeitgeber zu beachten hat. Neben unmittelbaren Benachteiligungen sind dabei auch mittelbare zu beachten.

Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

Unsere als Mediatoren ausgebildeten Rechtsanwälte stehen Ihnen insbesondere auch im sensiblen Bereich des Arbeitsrechts zur Verfügung. Gerade hier lassen sich durch effektives Konfliktmanagement rechtliche Auseinandersetzungen vermeiden oder eindämmen.

 

Ansprechpartner

Dott. Francesco Senatore
Rechtsanwalt
Dottore in Legge (Mailand)

ROSE & PARTNER LLP.

Jungfernstieg 40
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