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Ehevertrag & Güterrecht

Die Heirat ist ein Akt der weit über den Ausdruck einer emotionalen Bindung hinausgeht. Ein professioneller Ehevertrag von einem Rechtsanwalt sorgt dafür, dass Ihr Betriebs- und Privatvermögen auch in schwierigen Zeiten wie Scheidung oder Insolvenz geschützt ist. Ein guter Ehevertrag berücksichtigt dabei nicht nur die rechtlichen Folgen für das Vermögen beim Scheitern der Ehe, sondern auch die erbrechtlichen Auswirkungen, Haftungsrisiken sowie steuerliche Risiken und Chancen.

Unsere Leistungen:

  • Entwurf von Eheverträgen für Unternehmer und Private
  • Prüfung bestehender Eheverträge
  • Gestaltung des Güterstandes (z.B. Güterstandsschaukel) zur steuerfreien Vermögensverschiebung
  • Haftungsvermeidung von Ehegatten

 

Ausgangslage ohne Ehevertrag

Ehegatten ohne Ehevertrag leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Für den Scheidungsfall ergeben sich insbesondere die folgenden Konsequenzen:

Ehevertrag - Notwendigkeit und Grenzen

Das gesetzliche Bild der Ehe des Alleinverdieners und der kinderbetreuenden Hausfrau entspricht heute regelmäßig nicht mehr den Erwartungen von Ehepaaren. In der Regel besteht daher ein Bedürfnis, die gesetzlichen Regelungen abzuändern - sei es aus einem Bedürfnis der Sicherheit oder Fairness oder um eine streitige Scheidung zu vermeiden und Klarheit zu schaffen.
Grundsätzlich stehen die Scheidungsfolgen zur Disposition der Ehepartner. Die Vertragsfreiheit erlaubt nach der Rechtsprechung des BGH jedoch keine Regelung, die einen Ehegattene evident in unzumutbarer Weise einseitig benachteiligt. Dies beurteilt sich immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Wer seine rechtlichen und steuerlichen Interessen durch eine ehevertragliche Regelung hinreichend gewahrt wissen will sollte einen Rechtsanwalt und gegebenenfall Steuerberater mit dem Entwurf bzw. der Überprüfung des Ehevertrages beauftragen. Der beurkundende Notar vertritt weder die Interessen einer Vertragspartei noch prüft er die steuerlichen Folgen und Möglichkeiten des Ehevertrags.

Güterstand – Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung?

Statt des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft können die Ehegatten Gütergemeinschaft vereinbaren. Das erfolgt oft aus dem Irrglauben heraus, dass bei der Zugewinngemeinschaft ein Ehegatte für die Schulden des anderen haftet. Diese Sorge ist jedoch unberechtigt, da das Vermögen der Ehegatten auch bei der Zugewinngemeinschaft getrennt bleibt. Die Gütertrennung bring zudem den Nachteil, dass der Ehegatte im Todesfall keinen erbschaftsteuerfreien Zugewinnausgleich realisieren kann.
Abgesehen von einigen Fallkonstellationen - in denen erbrechtliche Erwägungen im Vordergrund stehen (Pflichtteilsquoten) - sollte daher statt Gütertrennung eine so genannte modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart werden, bei der der Ausgleichsanspruch nur für den Scheidungsfall ausgeschlossen wird. Solche Regelungen sind nicht sittenwidrig, wenn nicht besondere Umstände vorliegen. Denkbare und je nach Fall zweckmäßig Ansätzen sind auch die Begrenzung des Zugewinns der Höhe nach, eine zeitliche Befristung oder der Ausschluss bestimmter Vermögenswerte. So sollten z.B. Unternehmer in der Regel ihr Betriebsvermögen durch einen Ehevertrag schützen, damit das Unternehmen nicht an einer Scheidung zugrunde geht.
Insbesondere bei ungleich verteiltem Vermögen zwischen den Ehegatten kommen aus steuerlichen und haftungsrechtlichen Gründen weitere güterrechtliche Maßnahmen in Frage. So kann z.B. eine Güterstandsschaukel – richtig geplant und durchgeführt – den Zugriff des Finanzamtes oder möglicher Gläubiger auf Ihr Vermögen erschweren.

Versorgungsausgleich – Vorsicht vor Manipulation!

Wie der Zugewinnausgleich kann auch der Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag ausgeschlossen oder modifiziert werden. Die Grenzen der Vertragsfreiheit sind erreicht, wenn eine Partei unzulässig benachteiligt wird oder eine Regelung zulasten der Sozialversicherungsträger vereinbart wird.
Bei privaten Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht besteht zudem die Möglichkeit einer Manipulation durch den betroffenen Ehegatten. Diesbezüglich ist besondere Vorsicht geboten und eine Regelung zu finden, die insbesondere auch mit derjendigen zum Güterstand abgestimmt ist.

Nachehelicher Unterhalt – Verzicht sittenwidrig?

Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts nach einer Scheidung kommen sowohl unterhaltssichernde Vereinbarungen als auch ein (teilweiser) Verzicht in Betracht. Ein umfassender Unterhaltsverzicht ist zwar im Grundsatz zulässig, führt aber in vileen fällen zu unbilligen Ergebnissen und damit zur Sittenwidrigkeit des Vertrages. Inwieweit die gesetzliche Neuregelung den Gestaltungsspielraum hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts erweitert hat, bleibt abzuwarten. Der Betreuungsunterhalt wird aber auch künftig wohl zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehören und wichtiger Punkte in einem Ehevertrag bleiben.

Ansprechpartner

Bernfried Rose, LL.M.
Rechtsanwalt
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