Selbstanzeige - strafbefreiende Wirkung bei Steuerhinterziehung

Die Selbstanzeige bietet dem Täter einer Steuerhinterziehung die Möglichkeit der Vermeidung einer Bestrafung. Die strafbefreiende Wirkung erforder jedoch rechtzeitiges Handeln und inhaltlich korrekte und vollständige Angaben.

Wir beraten und vertreten Mandanten in allen Bereichen der Steuerhinterziehung und Selbstanzeige:

  • Beratung Straf- und bußgeldbefreiende Selbstanzeige
  • Abwägung Chancen & Risiken
  • Prüfung der Verfolgbarkeit/Rechtszeitigkeit
  • Formulierung der Anzeige
  • Sonstige Maßnahmen zur Strafprophylaxe

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Anlass für eine Selbstanzeige

Anstoß für eine Selbstanzeige ist regelmäßig eine erhöhte Gefahr der Entdeckung, z.B. aufgrund einer angekündigten Betriebsprüfung im eigenen Betrieb oder bei einem Geschäftspartner. Gefährlich sind auch Konflikte mit mitwissenden Mitarbeitern oder Angehörigen (Ehescheidung).
Darüber hinaus begründet das immer engmaschigere Fahndungsnetz der Behörden aufgrund neuer Technologien und immer weitreichenderer Auskunfts- und Informationspflichten sowie aufgeweichte Bankgeheimnisse ein stetig steigendes Entdeckungsrisiko.

Inhaltliche Anforderungen an eine Selbstanzeige

Bei der Selbstanzeige bestehen weniger formelle als inhaltliche Hürden. Der Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung muss die Angaben in einer Art und Weise berichtigen, ergänzen oder nachholen, die es den Finanzbehörden ohne größere Ermittlungen ermöglich, die zutreffende Steuer zu ermitteln oder festzusetzen. Dabei hat er seinen eigenen Beitrag offen zu legen. Eine nicht diesen Anforderungen entpsrechende Anzeige schlägt fehl und dann allenfalls noch strafmildernde Wirkung. Der geübte Berater wird auch regelmäßig keine als solche bezeichnete "Selbstanzeige", sondern je nach Fall z.B. eine "nachträgliche Berichtigung" oder eine verspätete Steuererklärung abgeben oder eine "nachgereichte berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung" einreichen.

Keine Selbstanzeige bei konkretisiertem Entdeckungsrisiko

Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige tritt nicht ein, wenn sie erst abgegeben wird, wenn sich das Entdeckungsrisiko hinsichtlich der Steuerhinterziehung bereits konkretisiert hat. Diese Frage steht somit am Beginn jeder Beratung zur Selbstanzeige. Dies führt insbesondere dann nicht mehr zur Strafbefreiung, wenn bereits ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder aber auch, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörden (Prüfer) bereits zu einer Außenprüfung, Fahnungsprüfung oder sonstigen Ermittlungsmaßnahme vor Ort erschienen ist. Aber auch in diesen Fällen kann durch Mitwirkung und Aufdeckung durch den Steuerhinterzieher gegebenenfalls eine Strafmilderung erreicht werden.

Nachzahlungspflicht des Selbstanzeigers

Weitere Voraussetzung zur Erlangung der Straffreiheit ist die fristgemäße Zahlung der hinterzogenen Steuern durch den Täter. Die Selbstanzeige bedarf somit neben der rechtlichen Prüfung auch betriebswirtschaftlicher Vorbereitungen zur Schaffung entsprechender Liquidität. Probleme ergeben sich, wenn der Täter und Steuerschuldner nicht personenidentisch sind, wie z.B. bei der GmbH und ihrem Geschäftsführer. Hier ist darauf abzustellen, wem die wirtschaftlichen Vorteile der Hinterziehung letztendlich zugute kommen. Die Nachzahlungsfrist wird von den Steuerbehörden bestimmt und liegt regelmäßig zwischen 1 Monat und 6 Monaten.