Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt geistige und künstlerische Leistungen, z. B. Texte, Fotografien, Filme und Musikaufnahmen. Schutz besteht immer dann, wenn die geistige oder künstlerische Leistung eine angemessene Schöpfungshöhe aufweist, also hinreichend „kreativ“ ist. Ohne dieses Merkmal bleibt ein Werk gemeinfrei, also ungeschützt. Anders als im Markenrecht oder Patentrecht muss das Urheberrecht nicht angemeldet werden, sondern entsteht bereits bei Schaffung des Werkes.

Im Rahmen unserer urheberrechtlichen Beratung gestalten und prüfen wir insbesondere die folgenden Verträge:

  • Autorenvertrag
  • Agenturvertrag
  • Produktionsvertrag
  • Lizenzvertrag
  • Künstlervertrag

Außerdem vertreten wir Sie gerichtlich und außergerichtlich bei Eingriffen in das Urheberrecht:

  • Abmahnung bei unautorisierten Veröffentlichungen
  • Erwirkung einer Unterlassungserklärung
  • Abwehr von Ansprüchen aufgrund einer behaupteten Urheberrechtsverletzung

Wir schützen die Rechte der Inhaber und Verwerter von urheberrechtlich geschützten Werken und unterstützen bei der Lizensierung als auch bei der effizienten Verwertung dieser Rechte. Zudem beraten wir unsere Mandanten sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene, wenn gesetzgeberische Vorgaben im Bereich des Urheberrechts vorbereitet oder implementiert werden.

> Übersicht "Gewerblicher Rechtsschutz"

Urheberrecht - rechtliche Grundlagen

Das Urheberrecht dient dem Schutz der schöpferischen Persönlichkeit und ist zugleich Rechtsgrundlage der wirtschaftlichen Verwertung. Durch die rasante Entwicklung neuer Medien und des Internets, die Entstehung neuer Übertragungs- und Speicherungsmöglichkeiten sowie durch ein sich änderndes Konsumverhalten ist die Bedeutung des Urheberrechts erheblich gestiegen. Das Urheberrecht als solches betrifft somit klassische kreative Leistungen bzw. Werke genauso wie Datenbanken, Computerprogramme und das Internet.

Mit „Urheberrecht“ wird im deutschen Rechtssystem der Schutz eines Werkes für seinen Urheber bezeichnet. Dieser Schutz berücksichtigt die wirtschaftlichen Interessen und die Ideale des Urhebers an seinem Werk. Es wird jedoch zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit durch bestimmte Schranken des Urheberrechts eingeschränkt (z. B. Zitatrecht und Privatkopie).
Dem Urheber steht das Recht der Verwertung gemeines Werkes zu. Dieses beinhaltet die Vervielfältigung, die Verbreitung, die Ausstellung, die öffentliche Wiedergabe und die Bearbeitung des Werkes. Er darf die Rahmenbedingungen der Verwertung festlegen, und hat somit das Recht auf die Erstveröffentlichung und auf die erste Inhaltsmitteilung. Zudem ist die Urheberrechtsbezeichnung geschützt, so dass niemand ohne Einwilligung des Urhebers den Namen oder den Künstlernamen des Urhebers an ein Original oder an eine Kopie anbringen darf.

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (§ 31, Abs. 1 Satz 1 Urhebergesetz). Diese Nutzungsrechte sind aus dem Urheberrecht abgeleitete Rechte, die dem Erwerber zustehen. Der Inhalt der Nutzungsrechte deckt sich dabei mit dem Inhalt der einzelnen Verwertungsrechte (§§ 16 – 22 Urhebergesetz). Die Nutzungsrechte können keinen anderen Inhalt haben als die einzelnen gesetzlich fixierten Verwertungsrechte. Sie sind gegenüber den Verwertungsrechten selbstständige Rechte.
Es ist möglich, dass der Urheber alle Nutzungsrechte, die inhaltlich den einzelnen Verwertungsrechten der §§ 16 – 22 Urhebergesetz entsprechen, einem Dritten einräumt, und dies ohne zeitliche und ohne räumliche Beschränkung. Das Nutzungsrecht kann aber auch räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Urhebergesetz).