Erbschein & Erbscheinsverfahren

Antrag, Verfahren, Streit & Rechtsmittel

Der Erbschein ist ein zentrales Dokument bei der Abwicklung eines Erbfalls. Streiten Beteiligte darüber, wer überhaupt Erbe ist und gegebenenfalls in welcher Höhe, wird dies insbesondere im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht entschieden.

Wie Sie selbst einen Erbschein beantragen können, lesen Sie hier: Erbschein beantragen

Anwaltliche Leistungen rund um den Erbschein

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Was ist ein Erbschein und wer braucht einen Erbschein?

Erbe wird man auch ohne Erbschein - und zwar aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder Testament. Einen Erbschein benötigt man dann, wenn man sein Erbrecht gegenüber anderen beweisen muss. Es handelt sich um ein Zeugnis über das Erbrecht des Erben. Will man also nach dem Erbfall als Erbe z.B. gegenüber Mietern/Vermietern, Banken, Behörden, Geschäftspartnern etc. auftreten, ist regelmäßig ein Erschein erforderlich.

Ausnahmsweise kann für bestimmte Zwecke das Erbrecht auch anders nachgewiesen werden:

  • Grundbuchberichtigung: Gehört eine Immobilie zur Erbschaft, ist das Grundbuch zu berichtigen. Beruht eine testamentarische Erbfolge auf einem notariellen Testament oder Erbvertrag, genügt gegenüber dem Grundbuchamt die Vorlage der letztwilligen Verfügung gemeinsam mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts. Mehr dazu: Grundbuchberichtigung
  • Gesellschafterwechsel: Ändert sich der Inhaber eines Personengesellschaftsanteils (KG, OHG) durch Erbfall, kann dies ebenfalls auch durch notarielles Testament (bzw. Erbvertrag) und Eröffnungsniederschrift dargelegt werden.
  • Bankkonten, Depots: Banken und Sparkassen haben in ihren AGB geregelt, dass sie auch zugunsten von Erben, die sich durch privatschriftliches Testament mit Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts ausweisen, auszahlen dürfen. Mehr dazu: Bankkonten im Nachlass

Ist die Erbfolge jedoch aufgrund des Testaments nicht eindeutig - was nicht selten der Fall ist - wird auch in den genannten Fällen ein Erbscheinsverfahren erforderlich sein.

Alternativen zum Erbschein

Den Aufwand und die Kosten für den Erbschein sollten Sie grundsätzlich nur dann auf sich nehmen, wenn sich die Erbenstellung nicht anders nachweisen lässt oder Sie auch ohne Erbschein hinreichend handlungsfähig sind. Grundsätzlich ist daher stets zu prüfen, ob nicht eine noch bestehende Vollmacht des Erblassers, ein eröffnetes Testament oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis den Erbschein entbehrlich macht. Dazu sollten Sie sich als Erbe frühzeitig einen Überblick verschaffen, mit welchen Nachlasswerten, Behörden und Personen Sie es zu tun haben.

a. Handschriftliches Testament

In vielen Fällen können Sie Ihre Erbenstellung durch die Vorlage eines eröffneten Testaments nachweisen, aus dem die Erbfolge klar ersichtlich ist. Gegenüber Banken reicht dafür grundsätzlich sogar ein handschriftliches Testament.

b. Notarielles Testament

Strenger sind die Anforderungen an die Legitimation der Erben beim Grundbuchamt und beim Handelsregister. Diese Behörden verlangen als Nachweis ein notariell beurkundetes Testament. Gibt es nur eine eigenhändige letztwillige Verfügung, wird ein Erbschein notwendig, um den Erben als Eigentümer einer Immobilie oder Gesellschafter einer GmbH einzutragen.

c. Vollmacht des Erblassers

Häufig kann auch eine Vollmacht dem Erben solche Handlungsfähigkeit verschaffen, dass ein Erbschein gegebenenfalls entbehrlich ist. Der Erblasser muss dann zu Lebzeiten eine Vollmacht auf den Todesfall oder eine über den Tod hinaus wirksame (transmortale) Vollmacht ausstellen. Die Reichweite der Vollmacht und die Verwendung als Ersatz für den Erbschein sollte aber möglichst vor dem Erbfall mit allen Beteiligten abgestimmt werden.

Arten von Erbscheinen

Es gibt zahlreiche Varianten von Erbscheinen, die auf bestimmte Konstellationen in Erbfällen passen, sodass vor Antragstellung zu entscheiden ist, welcher Erbschein am zweckmäßigsten und kostengünstigsten ist. Beispiele:

a. Alleinerbschein

Der Erbschein für den Alleinerben gemäß § 2353 Alt. 1 BGB ist der gesetzliche Grundfall des Erbscheins.

b. Gemeinschaftlicher Erbschein oder Teilerbschein

Gibt es mehr als einen Erben, kann von einem oder mehreren Miterben der Erbengemeinschaft ein gemeinschaftlicher Erbschein (§ 352a FamFG) beantragt werden. Alternativ können einzelne Miterben aber auch einen Teilerbschein (§ 2353 Alt. 2 BGB) beantragen, der nur ihr Erbrecht ausweist. Ausführlich dazu: Der Erbschein der Erbengemeinschaft

c. Gläubiger-Erbschein

Will ein Gläubiger des Verstorbenen die Zwangsvollstreckung betreiben und wurde den Erben noch kein Erbschein erteilt, kann der Gläubiger selbst einen Erbschein beantragen (§ 792 ZPO).

d. Fremdrechtserbschein und gegenständlich beschränkter Erbschein

Der Fremdrechtserbschein ist einschlägig, wenn sich die Erbfolge nach ausländischem Erbrecht richtet, also insbesondere, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor seinem Tod außerhalb von Deutschland hatte. Bei Erbfällen mit Auslandsbezug kommt darüber hinaus auch ein gegenständlich beschränkter Erbschein für in Deutschland belegenes Vermögen in Betracht, wenn auch Nachlasswerte im Ausland liegen.

e. Erbschein für Vor- und Nacherben, Testamentsvollstrecker

Wurde im Testament des Erblassers eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet, wird im ersten Erbfall für den Vorerben ein Erbschein mit Nacherbenvermerk ausgestellt. Bei der testamentarischen Anordnung einer Testamentsvollstreckung enthält der Erbschein einen Testamentsvollstreckervermerk.

Antrag - Form & Frist

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann entweder beim Nachlassgericht protokolliert oder beim Notar beurkundet werden. Bei nicht eindeutiger Erbfolge, einem drohenden Erbstreit und einem wertvollen Nachlass sollte bereits beim Erbscheinsantrag die Beratung eines Rechtsanwalts bzw. Fachanwalts für Erbrecht in Anspruch genommen werden, damit die Weichen richtig gestellt werden. Anders als der zur Neutralität verpflichtete Notar ist der Rechtsanwalt nur den Interessen seines Mandanten verpflichtet.

Eine Frist für die Antragstellung gibt es nicht. Vor dem Hintergrund, dass ein fehlender Erbschein die Handlungsfähigkeit stark einschränken kann und dass ein Erbscheinsverfahren unter Umständen Jahre dauern kann, sollte ein Antrag - soweit zweckmäßig - aber zeitnah gestellt werden. Antragsberechtigt sind insbesondere Erben bzw. Miterben (Erbengemeinschaft), gesetzliche Vertreter minderjähriger Erben aber auch Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung.

Zuständig ist das jeweilige Nachlassgericht (Abteilung beim Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers). Bei einer testamentarischen Erbfolge bedarf es für die Beantragung eines Erbscheins zunächst der Testamentseröffnung.

Schritt für Schritt zum Erbschein - unser Praxisleitfaden zur Antragstellung

Klicken Sie auf nachfolgenden Button und erfahren Sie, wie Sie selbst beim Nachlassgericht oder mithilfe eines Notars oder Rechtsanwalt einen Erbschein beantragen können:

Erbscheinsverfahren: Amtsermittlung & Beweisaufnahme

Das Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht weist einige Besonderheiten auf. Es handelt sich um ein sogenanntes "FG-Verfahren", für das der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Das bedeutet, dass der Sachverhalt vom Nachlassgericht selbst erforscht wird.

Dennoch können und sollen die Beteiligten selbst natürlich auch Tatsachen vortragen, Urkunden einreichen oder Bedenken äußern. So wird das Nachlassgericht zum Beispiel regelmäßig nur dann der Frage der Testierfähigkeit des Erblassers nachgehen, wenn es diesbezüglich einen Hinweis erhält.

Das Nachlassgericht kann die Ermittlungen auch durch Beweisaufnahmen ergänzen. Gerade bei einem streitigen Erbscheinsverfahren sollte daher ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht - soweit geboten - Beweisanträge stellen und dafür sorgen, dass das Gericht alle Informationen erhält, die für die Interessen seines Mandanten zielführend sind.

Nachweise, Urkunden, eidesstattliche Versicherung

Je nach Art des Antrags und Grundlage der Erbfolge muss der Antragsteller die Tatsachen, auf denen der Erbscheinsantrag beruht durch öffentliche Urkunden (Sterbeurkunde, Personenstandsurkunden, Familienstammbuch etc.) und/oder eine eidesstattliche Versicherung nachweisen.

Für Testamente besteht übrigens eine Ablieferungspflicht. Wer also ein Dokument in Besitz hat, das ein Testament sein könnte (was für den Laien nicht immer klar ist), muss dieses beim Nachlassgericht abliefern. Die Nichtbefolgung dieser zivilrechtlichen Pflicht kann auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

Was kostet ein Erbschein?

Die Ausstellung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht verursacht Kosten. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG).

In der Regel fallen zwei volle Gebühren an:

  • eine für die Beantragung des Erbscheins und
  • eine für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Zweite Komponente bei der Gebührenberechnung ist der Geschäftswert, also der Wert des Nachlasses, um den es geht. Der Geschäftswert folgt in der Regel aus den Werten des vom Antragsteller erstellten Nachlassverzeichnisses.

Wer seinen Erbschein bei einem Notar beantragt, muss zudem noch die gesetzliche Mehrwertsteuer bezahlen.

Erbschein - Gebührenrechner Hier klicken und die Kosten für einen konkreten Erbfall ermitteln.

Das streitige Erbscheinsverfahren

Streiten die Beteiligten darüber, wer in welcher Höhe Erbe geworden ist, wird mit Schriftsätzen und gegebenenfalls in einer mündlichen Verhandlung die jeweilige Rechtsposition vorgetragen.

Besonders häufig wird im Erbscheinsverfahren um Testamente gestritten. Beispiele:

Einen Überblick über alle Rechtsfragen zum Testament finden Sie hier: Testament

Streit im Erbscheinsverfahren Ausführlicher Beitrag zum Kampf um das Testament und das Erbe (hier klicken)

Entscheidung und Rechtsmittel im Erbscheinsverfahren

Das Nachlassgericht entscheidet durch Beschluss über den Erbscheinsantrag.

Ist man mit der Entscheidung des Nachlassgerichts nicht einverstanden, gibt es die Möglichkeit im Erbscheinsverfahren in die 2. Instanz zu gehen. Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Nachlassrichters oder des Rechtspflegers ist die sogenannte Beschwerde, die in §§ 58 ff FamFG geregelt ist.

Grundsätzlich besteht auch stets die Möglichkeit, einen Erbstreit weg vom Nachlassgericht zu den ordentlichen Zivilgerichten zu tragen. So ist beispielsweise eine Erbfeststellungsklage vor dem Landgericht möglich, wenn streitig ist, wer Erbe geworden ist.

Die Wahl des richtigen Rechtswegs und der richtigen Rechtsmittel ist von strategischer Natur, bei der nicht nur die Kostenrisiken eine Rolle spielen. Hier ist der erfahrene erbrechtliche Spezialist gefordert, die Weichen richtig zu stellen.

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Q&A Erbschein

Schnelle Antworten auf häufige Fragen

Was ist ein Erbschein?

Der Erbschein ist ein amtliches Dokument vom Nachlassgericht, aus dem hervorgeht, wer die Erben nach einer verstorbenen Person sind. Der Erbschein wird im Rechtsverkehr als Legitimation benötigt.

Wer braucht einen Erbschein?

Einen Erbschein brauchen die Erben, die sich also solche ausweisen müssen, zum Beispiel gegenüber dem Grundbuchamt, wenn sie als neuer Immobilieneigentümer eingetragen werden wollen oder gegenüber der Bank, wenn sie über ein Nachlasskonto verfügen wollen. Unter Umständen kann man sich aber auch mit einem Testament oder einer Vollmacht legitimieren.

Ist ein Erbschein immer notwendig?

Ein Erbschein ist nur dann notwendig, wenn sich die Erben nicht auf andere Weise (zum Beispiel mit einem Testament) ausweisen können und auch nicht aufgrund einer noch wirksamen Vollmacht des Erblassers handlungsfähig sind. Es ist daher stets zu prüfen, welche Alternativen für den konkreten Fall ausreichen.

Welchen Erbschein bekommt eine Erbengemeinschaft?

Miterben einer Erbengemeinschaft können einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen. Möglich ist aber auch die Erteilung von Teilerbscheinen für einzelne Erben der Erbengemeinschaft.

Wie lange ist ein Erbschein gültig?

Ein Erbschein verliert seine Gültigkeit nicht. Allerdings erwächst er auch nicht in Rechtskraft, sodass er nach seiner Ausstellung grundsätzlich jederzeit wieder eingezogen werden kann, wenn sich herausstellt, dass er unrichtig ist.

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