Verfolgen Sie Ihren Weg zurück: HomeRechtsberatungErbrecht & Nachfolge Hofübergabe und Hofübergabevertrag

Hofübergabe & Hofübergabevertrag

Die Hofnachfolge durch Hofübergabe zu Lebzeiten ist nach wie vor das wichtigste Modell für den Generationswechsel im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Im Hofübergabevertrag regeln die Parteien alle Punkte der vorweggenommenen Erbfolge, insbesondere eine etwaige Abfindung weichender Geschwister sowie ein Altenteil des Übergebers und seines Ehepartners.

Unsere Leistungen im Bereich Hofübergabe und Hofübergabevertrag:

  • Planung der Hofnachfolge und Hofübergabe
  • Entwurf von Hofübergabeverträgen
  • Prüfung von Hofübergabeverträgen
  • Mediation zur einvernehmlichen Nachfolgegestaltung in der bäuerlichen Familie

 

Grundsätze der Hofübergabe

Das Wesen der Hofübergabe besteht in der lebzeitigen Übertragung des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes an einen einzelnen Hofnachfolger, der sich regelmäßig dazu verpflichtet, dem Übergeber (und dessen Ehefrau) ein Alteinteil zu gewähren und eine Abfindung an weichende Geschwister zu leisten.
Der Hofübergabevertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Neben der Mitwirkung des Übergebers und des Übernehmers ist auch die der weichenden Erben geboten, wenn eine vertragliche Abfindung und/oder ein Pflichtteilsverzicht geregelt wird.
Je nach Eigenschaft der landwirtschaftlichen Besitzung sind die Vorschriften der Höfeordnung (HöfeO), des BGB-Landguterbrechts oder des allgemeinen Erbrechts anwendbar.

Abfindung weichender Geschwister

Ein Abfindungsanspruch weichender Erben, also insbesondere Geschwister, ist nicht zwingender Bestandteil eines Hofübergabevertrages. So ist es möglich, dass die Geschwister bereits abgefunden wurden oder eine Berufsausbildung "aus dem Hof" erhalten haben. Gegebenenfalls wünscht der Hofübergeber gar keine vertraglichen Ansprüche anderer Familienmitglieder.Ohne vertragliche Regelung stehen den Geschwistern bei einem Hof im Sinne der Höfeordnung gesetzliche erbrechtliche Abfindungsansprüche zu, da das Gesetz (§ 17 Abs. 2 HöfeO) mit der Übergabe den Erbfall fingiert. Diesen gesetzlichen Abfindungsansprüchen kann nur mit einer negativen Hoferklärung (Löschung des Hofvermerks) entgegengewirkt werden. Die Höhe des Abfindungsanspruchs ergibt sich aus der Erbquote der weichenden Erben. Grundlage ist jedoch nicht der Verkehrswert des Hofes sondern der Hofeswert (1,5-facher Einheitswert), der deutlich unter dem Verkehrs- und auch Ertragswert des Betriebes liegt. Die der Abfindungsansprüche im Übergabevertrag wird begrenzt durch das Pflichtteilsrecht.
Bei landwirtschaftlichen Besitzungen außerhalb der Höfeordnung (Landgut, aufgegebener Betrieb) entsteht mit der Übertragung dagegen überhaupt noch kein Abfindungsanspruch. Hier sind die Erben auf erbrechtliche Ansprüche (insbesondere Pflichtteilsergänzungsansprüche) bei Versterben des Übergebers beschränkt.

Altenteil

Motiv für die Hofübergabe zu Lebzeiten ist regelmäßig der altersbedingte Rückzug des Landwirts auf das "Altenteil". Das Altenteil (auch "Leibgeding", "Leibzucht" oder "Auszug") genannt ist ein Rechtsverhältnis zur Sicherung der persönlichen Versorgung des Hofübergebers und gegebenenfalls seines Ehepartners. Typischerweise räumt der Hofnachfolger bei der Hofübergabe seinen Eltern als Altenteil ein Wohnrecht sowie die Zahlung einer monatlichen Geldrente ein.
Alternativ oder zusätzlich zum Altenteil ist im Hofübergabevertrag oft auch der Vorbehalt des Nießbrauchs durch den Hofübergeber und die Übernahme der Hofesschulden durch den Hofnachfolger geregelt.