Verfolgen Sie Ihren Weg zurück: HomeRechtsberatungGesellschaftsrecht & M&A Geschäftsführer - Basiswissen
Der Geschäftsführer einer GmbH oder GmbH & Co. KG muss vielen Pflichten genügen. Ein Verstoß des Geschäftsführers gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten kann zu weit reichenden Schadensersatzansprüchen führen. Auch die Verletzung gegen die Vorgaben unternehmensinterner Geschäftsordnung, Gesellschafterbeschlüsse oder Gesellschafterweisungen kann haftungsrechliche Konsequenzen für den Geschäftsführer nach sich ziehen. Mancher Pflichtenverstoß kann sogar eine Strafbarkeit des Geschäftsführers begründen. Grund genug sich mit den rechtlichen Anforderungen näher auseinander zu setzen:
Pflichten und Rechte ergeben sich für den Geschäftsführer in unterschiedlicher Qualität aus dem Gesetzt, Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführervertrag. Für den Geschäftsführer als Organ der GmbH lassen sich viele seiner Pflichten und Rechte nicht frei auf vertraglicher Basis regeln. Zugunsten des Geschäftsführers lässt sich die Regelung einiger wichtiger Aspekte im Geschäftsführungsvertrag erwägen: Geschäftsführungsvertrag: wichtige Regelungsaspekte
Fremdgeschäftsführer und Geschäftsführer mit einer Minderheitsbeteiligung stellen sich oft die Frage, ob Sie der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterfallen. In der Praxis wird diese Frage anhand sehr vieler Kriterien beurteilt: Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers
Sowohl in der GmbH als auch in der GmbH & Co. KG haben die Gesellschafter mit einer Stimmenmehrheit effektive Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung und können Maßnahmen – manchmal sogar zum Nachteil des Gesellschaftsinteresses – gegen den Willen der Geschäftsführer durchsetzen.
Die Gesellschafterfinanzierung bietet nach alter und neuer Rechtslage eine Gefahr für den Gesellschafter und Geschäftsführer. Darlehensrückzahlungen von der Gesellschaft an den Darlehengeber können in bestimmten Situationen zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen. Ggf. muss auch der Gesellschafter sein zurück erhaltenes Darlehen an die Gesellschaft zurückzahlen: Gesellschafterdarlehen: altes und neues Recht
Die Krise der Gesellschaft stellt hohe Verhaltensanforderungen an die Geschäftsführung. Im Umfeld der Unternehmenskrise kann es nicht nur zur zivilrechtlichen, sondern auch zur strafrechtlichen Haftung des Geschäftsführers kommen. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich in und außerhalb von Gesellschafterversammlungen zustande kommen. Oftmals muss der Geschäftsführer bei der Einladung der Gesellschafterversammlung wichtige Formvorschriften einhalten, wenn Konflikte unter den Gesellschaftern in der GmbH drohen. Der Geschäftsführer muss genau wissen, wie wirksame Beschlüsse zustande kommen und wie er sich in der Krise verhalten soll, sonst droht seine persönliche Haftung.
Jeder Gesellschafter verfügt nicht nur über Gewinn-, sondern auch über Mitwirkungsrechte, die mit Informationsrechten verbunden sind. Das Gesetz sieht einen konkreten Umfang der Informations- und Kontrollrechte vor, der jedoch durch den Gesellschaftsvertrag eingeschränkt und erweitert werden kann.
Jeder Geschäftsführer trägt eine große Verantwortung für seine Gesellschaft. An den Geschäftsführer werden abhängig von der Situation und der Vermögenslage der Gesellschaft unterschiedlichste Anforderungen gestellt. Nur wer das oftmals komplexe Pflichtengerüst des Geschäftsführers kennt, kann die zivil- und strafrechtliche Risiken verhindern: Leitfaden Geschäftsführerhaftung