Verfolgen Sie Ihren Weg zurück: HomeRechtsberatungGesellschaftsrecht & M&A Geschäftsführerhaftung und Haftungsvermeidung in der GmbH

Leitfaden zur Geschäftsführerhaftung

Klassische Haftungsfälle in der GmbH

Neben dem operativen Erfolg eines Unternehmens ist das Thema der Geschäftsführerhaftung immer öfter Gegenstand von öffentlichen Diskussionen. Unsere Berater sind auf dem Feld der Geschäftsführerhaftung spezialisiert und bieten folgende Leistungen an:

  • Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Geschäftsführern;
  • Abwehr von Haftungsansprüchen;
  • Optimierte Gestaltung von Geschäftsführer- und Gesellschaftsverträgen mit dem Ziel der Haftungsreduzierung;
  • Präventive, haftungsreduzierende Maßnahmen.


Die Möglichkeit der Haftung beginnt grundsätzlich mit der Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer. Zu berücksichtigen ist, dass - entgegen einer unter Geschäftsführern weit verbreiteten Annahme - der Grundsatz der Gesamtverantwortlichkeit gilt. Daher kann die Abgrenzung von Kompetenzbereichen der einzelnen Geschäftsführer (Ressortaufteilung) oft nicht haftungsentlastend wirken. Sollten Kompetenzbereiche abgesteckt worden sein, ist eine gegenseitige Kontrolle gesetzlich vorgeschrieben. Mehrere Geschäftsführer haften wegen Pflichtverletzung und nicht vorgenommener Kontrollmaßnahmen sogar als Gesamtschuldner.

Hier finden Sie eine „Checkliste für Geschäftsführer zur Haftungsvermeidung“

Welche Pflichten und Haftungsrisiken den Geschäftsführer einer GmbH treffen können, hängt maßgeblich von der speziellen Situation der Gesellschaft ab:

Gründungsphase der Gesellschaft

Besondere Pflichten und Haftungsrisiken können den Geschäftsführer bereits in der Gründungsphase der Gesellschaft treffen. Insoweit ist zur Vorsicht zu raten, wenn der Geschäftsführer vor der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister Geschäfte im Namen der Gesellschaft tätigt.

  • Haftung des Handelnden Geschäftsführers nach § 11 Abs. 2 GmbHG.
  • Erfasst sind nur Fälle, in denen der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht überschreitet oder ein Geschäft ohne die Zustimmung der Gründungsgesellschafter vornimmt. Ansonsten erfolgt Haftung der Vorgesellschaft und ihrer Gründungsgesellschafter sowie Übergang der Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft auf die spätere GmbH.
  • Zur Vermeidung und Absicherung benötigt es einer genauen vertraglichen Abstimmung, welche Geschäfte von der gewährten Vertretungsmacht erfasst sind. Es ist dringend zu empfehlen, dass für umfangreiche Gründungsgeschäfte die Zustimmung aller Gründungsgesellschafter vorliegt.

 

Handelsregisteranmeldung der Gesellschaft durch den Geschäftsführer

Wird eine GmbH oder GmbH & Co. KG gegründet, so ist die Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden. Auch spätere gesellschaftsrechtliche Änderungen, z.B. die Änderung des Firmennamens, müssen zum Handelsregister angemeldet werden.
Diese Anmeldung nimmt der Geschäftsführer beim Notar vor, oft in Begleitung eines Wirtschaftsrechtsanwalts, der die Gesellschaft gegründet oder umstrukturiert hat. Die Handelsregisteranmeldung umfasst gerade bei der Gesellschaftsgründung viele detaillierte Angaben (z.B. Firmenname, Höhe des Stammkapitals, wurde das Stammkapital voll eingezahlt, stehen die eingezahlten Einlagen zur freien Verfügung des Geschäftsführers, unterliegt der Geschäftsführer einem Berufsverbot? Liegt eine verdeckte Sacheinlage oder eine sog. Hin- und Herzahlung vor?).
Die Anmeldung muss der Geschäftsführer mit großer Vorsicht vornehmen. Ein falscher Inhalt der Anmeldung kann später zum Schadensersatz führen. Bei manchen unrichtigen Angaben kann sich der Geschäftsführer sogar strafbar machen.

Laufender Geschäftsbetrieb

Umfassende Pflichten treffen den Geschäftsführer während des laufenden Geschäftsbetriebs der Gesellschaft.

Krise und Insolvenz der Gesellschaft

Besondere Anforderungen an Geschäftsführer stellt die Situation der Krise und Insolvenz der Gesellschaft. Bei finanziellen Krisen entstehen für die Geschäftsführer wohl die höchsten zivil- und strafrechtlichen Gefahren. Die nachfolgenden Hinweise stellen einen groben Überblick über die Haftungsgefahren dar.

Ansprechpartner Hamburg

Dr. Boris Jan Schiemzik
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels-
und Gesellschaftsrecht

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