Verfolgen Sie Ihren Weg zurück: HomeRechtsberatungGesellschaftsrecht & M&A Geschäftsführerhaftung und Haftungsvermeidung in der GmbH
Neben dem operativen Erfolg eines Unternehmens ist das Thema der Geschäftsführerhaftung immer öfter Gegenstand von öffentlichen Diskussionen. Unsere Berater sind auf dem Feld der Geschäftsführerhaftung spezialisiert und bieten folgende Leistungen an:
Die Möglichkeit der Haftung beginnt grundsätzlich mit der Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer. Zu berücksichtigen ist, dass - entgegen einer unter Geschäftsführern weit verbreiteten Annahme - der Grundsatz der Gesamtverantwortlichkeit gilt. Daher kann die Abgrenzung von Kompetenzbereichen der einzelnen Geschäftsführer (Ressortaufteilung) oft nicht haftungsentlastend wirken. Sollten Kompetenzbereiche abgesteckt worden sein, ist eine gegenseitige Kontrolle gesetzlich vorgeschrieben. Mehrere Geschäftsführer haften wegen Pflichtverletzung und nicht vorgenommener Kontrollmaßnahmen sogar als Gesamtschuldner.
Hier finden Sie eine „Checkliste für Geschäftsführer zur Haftungsvermeidung“
Welche Pflichten und Haftungsrisiken den Geschäftsführer einer GmbH treffen können, hängt maßgeblich von der speziellen Situation der Gesellschaft ab:
Besondere Pflichten und Haftungsrisiken können den Geschäftsführer bereits in der Gründungsphase der Gesellschaft treffen. Insoweit ist zur Vorsicht zu raten, wenn der Geschäftsführer vor der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister Geschäfte im Namen der Gesellschaft tätigt.
Wird eine GmbH oder GmbH & Co. KG gegründet, so ist die Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden. Auch spätere gesellschaftsrechtliche Änderungen, z.B. die Änderung des Firmennamens, müssen zum Handelsregister angemeldet werden.
Diese Anmeldung nimmt der Geschäftsführer beim Notar vor, oft in Begleitung eines Wirtschaftsrechtsanwalts, der die Gesellschaft gegründet oder umstrukturiert hat. Die Handelsregisteranmeldung umfasst gerade bei der Gesellschaftsgründung viele detaillierte Angaben (z.B. Firmenname, Höhe des Stammkapitals, wurde das Stammkapital voll eingezahlt, stehen die eingezahlten Einlagen zur freien Verfügung des Geschäftsführers, unterliegt der Geschäftsführer einem Berufsverbot? Liegt eine verdeckte Sacheinlage oder eine sog. Hin- und Herzahlung vor?).
Die Anmeldung muss der Geschäftsführer mit großer Vorsicht vornehmen. Ein falscher Inhalt der Anmeldung kann später zum Schadensersatz führen. Bei manchen unrichtigen Angaben kann sich der Geschäftsführer sogar strafbar machen.
Umfassende Pflichten treffen den Geschäftsführer während des laufenden Geschäftsbetriebs der Gesellschaft.
1. Generalklausel: Pflicht zur ordnungsgemäßen Unternehmensführung:
Nach § 43 Abs. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Maßgeblich hierfür sind nicht die persönlichen Eigenschaften des Geschäftsführers. Auf Alter, mangelnde geschäftliche Erfahrung etc. kommt es nicht an. Der unerfahrende Geschäftsführer haftet wie ein erfahrender, professioneller Geschäftsführer. Im Falle der Verletzung der strengen Sorfaltspflicht, wie z.B. der ständigen wirtschaftlichen und finanziellen Kontrolle der Gesellschaft, kann auch eine Haftung gegenüber der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG entstehen.
2. Zahlungen an Gesellschafter mit Haftungsfolgen:
Weiter treffen den Geschäftsführer Pflichten hinsichtlich des Liquiditätsschutzes der Gesellschaft. Zahlungen zu Lasten des Stammkapitals, § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG: Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Sollte trotzdem der Geschäftsführer Gelder an Gesellschafter auszahlen, so macht sich der Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber nach § 43 Abs. 3 GmbHG ersatzpflichtig.
Vorsicht ist insbesondere bei Gewährung von Darlehen an Gesellschafter zu wahren, da den Geschäftsführer hinsichtlich der Prüfung der Werthaltigkeit des Rückgewähranspruchs auch eine zukünftige Beobachtungspflicht trifft und er deshalb gegebenenfalls zur Rückforderung oder Sicherung der überlassenen Mittel verpflichtet ist, um einer Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG zu entgehen.
Zahlungen die zur Insolvenzreife führen, § 64 Satz 3 GmbHG: Weiterhin kann eine Haftung des Geschäftsführers nach § 64 Satz 3 GmbHG gegenüber der Gesellschaft für Zahlungen an Gesellschafter entstehen, die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen. Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung herrscht in diesem Bereich noch große Unklarheit, so dass dem Geschäftsführer bei Zahlungen an Gesellschafter zu einer ausführlichen Dokumentation zu raten ist, um sich unter Umständen nach § 64 Satz 3 GmbHG entlasten zu können.
3. Haftung für Handlungen gegenüber Gesellschaftsgläubigern: Hinsichtlich der Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern droht insbesondere die Gefahr der Haftung des Geschäftsführers nach sog. Rechtscheinsgrundsätzen, wenn er z.B. nicht als „Peter Klein Werbeagentur GmbH“, sondern nur als „Peter Klein Werbeagentur“ auftritt. Deshalb ist bei Emails, Briefköpfen und Telefaxen zwingend auf die Verwendung des GmbH-Zusatzes zu achten.
4. Steuerliche Pflichten: Den Geschäftsführer der GmbH treffen auch steuerliche Pflichten. Hiervon sind erfasst: rechtzeitige Steuererklärung, rechtzeitige Zahlung der Steuern. Dies klingt zunächst simpel. Die Verletzung von steuerrechtlichen Vorgaben erweist sich aber in der Praxis als eine der größten Haftungsfallen für Geschäftsführer. Eine persönliche Haftung der Geschäftsführer nach § 69 AO entsteht, wenn bei Steuerangelegenheiten der Gesellschaft schuldhaft Fehler gemacht wurden. In diesem Bereich droht für den Geschäftsführer immer auch die Gefahr der Steuerhinterziehung und strafrechtliche Sanktionen. Praxisrelevant ist vor allem die Abführung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: Bei Auszahlung des Nettolohnes an Arbeitnehmer muss die darauf entfallende Lohnsteuer in vollem Umfang abgeführt werden. Sollte die vollständige Abführung der Lohnsteuer nicht möglich sein, so ist dringend zur Kürzung der Nettolöhne zu raten, um die Steuerlast zu reduzieren. In der Praxis ergeben sich aber auch oft Fehler bei der Umsatzsteuer, die gerade bei internationalen Geschäften Schwierigkeiten bereitet.
5. Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen: Ebenso trifft den Geschäftsführer die Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeiter. Die Pflicht tritt unabhängig von der Lohnzahlung allein aufgrund der Beschäftigung von Arbeitnehmern ein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch Geschäftsführer grundsätzlich sozialversicherungspflichtig sind, soweit sie nicht als selbstständig anzusehen sind. Vorsicht ist insbesondere bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten geboten, da die Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge absoluten Vorrang genießt. Hier droht bei Fehlern eine strafrechtliche Verfolgung nach § 266 a Abs. 1 StGB und eine zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers für die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a Abs. 1 StGB.
6. Wettbewerbsverbot: Grundsätzlich ist es dem Geschäftsführer schon von Gesetz wegen (Treuepflicht), regelmäßig jedoch aufgrund des vertraglichen Geschäftsführeranstellungsvertrags, verboten, zu der Gesellschaft in Wettbewerb zu treten. Dies beinhaltet insbesondere das An-sich-ziehen von Geschäftschancen der Gesellschaft oder gar das Betreiben eines konkurrierenden Handelsgewerbes. Bei einem Wettbewerbsverstoß kann die Gesellschaft Unterlassung oder Schadensersatz verlangen (weitere Infos zu den Rechtsfolgen beim Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers).
7. Veränderungen im Gesellschafterbestand: Der Geschäftsführer ist nach § 40 Abs. 1 GmbHG zudem verpflichtet, bei Änderungen im Gesellschafterbestand oder von Beteiligungen eine Liste beim Handelsregister einzureichen. Ansonsten besteht die Möglichkeit der Schadensersatzpflicht nach § 40 Abs. 3 GmbHG. Ein Verschulden der Geschäftsführung liegt jedoch regelmäßig nicht vor, wenn ihr die Veränderung nicht ordnungsgemäß mitgeteilt oder nachgewiesen wurde.
Besondere Anforderungen an Geschäftsführer stellt die Situation der Krise und Insolvenz der Gesellschaft. Bei finanziellen Krisen entstehen für die Geschäftsführer wohl die höchsten zivil- und strafrechtlichen Gefahren. Die nachfolgenden Hinweise stellen einen groben Überblick über die Haftungsgefahren dar.
1. Pflicht zur Verlustanzeige nach § 49 Abs. 3 GmbHG: Sollten sich erste Anzeichen ergeben, dass die Gesellschaft in finanzielle Schwierigkeiten gerät, hat dringend eine Verlustanzeige und die Einberufung der Gesellschafterversammlung zu erfolgen. Die Gesellschafter sollen frühzeitig über die Krise informiert werden und durch Bereitstellung von finanziellen Mitteln gegensteuern oder frühzeitig die Beantragung der Insolvenz erwägen. Die Verlustanzeige und Einberufung der Gesellschafterversammlung werden erforderlich, wenn sich aus der Jahresbilanz oder einer im Laufe des Geschäftsjahres erstellten Stichtagsbilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Mögliche Konsequenzen der Verletzung der Einberufungspflicht sind die Haftung gegenüber der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG sowie eine Strafrechtliche Verfolgung nach § 84 GmbHG.
2. Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags, § 15 a Abs. 1 Satz 1 InsO: Besondere Vorsicht ist bei drohender oder eingetretener Insolvenz der Gesellschaft geboten. In diesem Fall besteht die Gefahr der persönlichen und unbeschränkten Haftung der Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 a Abs. 1 Satz 1 InsO für Schäden der Gläubiger der Gesellschaft. Diese Haftung ist nur durch rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrags oder der rechtzeitigen Zuführung neuen Kapitals zu vermeiden. Die Pflicht zur Antragstellung trifft jeden Geschäftsführer. Eine Befreiung durch Geschäftsführungs- und Vertretungsregeln, Antrag eines Gläubigers, Amtsniederlegung oder entgegenstehende Weisung der Gesellschafter ist nicht möglich! Die Antragstellung hat fristgerecht zu erfolgen, wobei besondere Vorsicht geboten ist: Nach Vorliegen einer Insolvenz muss unverzüglich, spätestens aber 3-Wochen nach Eintritt der Insolvenz der Insolvenzantrag gestellt werden. Diese Frist ist zwingend (Höchstfrist); sie gilt aber nur bei Sanierungsbemühungen und echten Sanierungsaussichten. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Gesellschaft nach § 17 Abs. 2 InsO nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten, also sofort fällige Geldschulden, zu erfüllen. Die Zahlungseinstellung begründet die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit! Die Überschuldung liegt nach aktueller Rechtslage vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Die Überschuldung ist nach § 15 Abs. 1 InsO jederzeit zu überprüfen und gehört damit zum ständig wahrzunehmenden Pflichtenprogramm des Geschäftsführers. Dabei ist zu differenzieren:
3. Verstoß gegen das Zahlungsverbot nach § 64 Satz 1 GmbHG: In der Situation der Insolvenzreife droht die Geschäftsführung wegen Verstoßes gegen das Zahlungsverbot nach § 64 Satz 1 GmbHG. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung darf der Geschäftsführer - bis auf wenige Ausnahmen - keine Zahlung an die Gesellschaftsgläubiger leisten (z.B. dürfen nicht bestellte Waren bezahlt werden). Eine Niederlegung des Geschäftsführers vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bietet keine Möglichkeit, sich von der Haftung zu befreien. Sehr komplex ist die Rechtsfrage, ob der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife noch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge entrichten kann. Diese Fragen müssen dringend von einem spezialisierten Rechtsanwalt im Einzelfall geprüft werden.