Verfolgen Sie Ihren Weg zurück: HomeRechtsberatungGesellschaftsrecht & M&A Geschäftsführervertrag
Jeder GmbH-Geschäftsführer sollte sich gründlich über den Inhalt eines optimalen Geschäftsführervertrages informieren. Sowohl der Fremdgeschäftsführer kann durch Verhandlung wichtiger Positionen als auch der Gesellschafter-Geschäftsführer kann durch Regelungen richtiger Vertragsklauseln "teure Fehler" vermeiden.
Die Verträge von GmbH-Geschäftsführern enthalten vielfältige Regelungen über Rechte und Pflichten des Unternehmensleiters. Obgleich sich jeder Geschäftsführervertrag von dem anderen - je nach Geschäftsbereich, Gesellschafterstruktur, Unternehmensgröße - unterscheidet, sollten generell einige wichtige Regelungsbereiche beim Abschluss des Geschäftsführervertrages beachtet werden. Dabei betreffen die Vorschriften des Vertrages nicht nur das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und GmbH. Der Vertrag entfaltet regelmäßig auch Außenwirkung. Durch einen idealen Vertrag können u.a. Haftungsgefahren, Steuerprobleme, gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge und Haftungsfolgen bei Risikogeschäften vermieden werden.
Der nachfolgende Überblick soll - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - einzelne Risiken und Steuerungsmöglichkeiten im Geschäftsführeranstellungsvertrag aufzeigen:
Die Geschäftsführervergütung in modernen Geschäftsführerverträgen besteht oftmals aus einer Festvergütung, variabler Vergütungsbestandteile sowie sonstigen Leistungen, wie Pensionszusagen, privat genutzte Dienstwagen und Handys. Bei der variablen Vergütung wird meist auf eine gewinnabhängige Tantiemevergütung abgestellt, um Anreize für eine erfolgreiche Unternehmenslenkung zu schaffen. Die Höhe der einzelnen Vergütungsbestandteile hängt in aller Regel nicht nur von Art und Umfang der Geschäftsführertätigkeit ab. Auch die Unternehmensgröße und Ertragsaussichten, insbesondere bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, spielen eine große Rolle.
Die Höhe der Geschäftsführervergütung hat direkten Einfluss auf die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer: Je höher die Gesamtvergütung desto niedriger die Unternehmenssteuern. Daher bieten sich bei GmbH-Geschäftsführern Pensionssysteme an, die zu einer effektiven Steuerreduzierung bei der GmbH führen. Jedoch gilt es bei einem Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter ist, zu beachten, dass sowohl die Festvergütung als auch die variable Vergütung angemessen sein müssen. Eine unangemessene Vergütung, die dem sog. Fremdvergleich nicht Stand hält, führt unweigerlich zu steuerlichen Problemen (verdeckte Gewinnausschüttung). So fordert z.B. die Finanzverwaltung bei einem beherrschenden Geschäftsführer, dass seine Gewinntantieme nicht mehr als 25% der Gesamtbezüge ausmacht.
Ein weiterer zentraler Regelungsgegenstand ist die Vertragslaufzeit des Geschäftsführervertrages. Jeder Fremdgeschäftsführer sollte wissen: die Kündigungsfrist kann und sollte verhandelt werden. Ist die Kündigungsfrist bei einem unbefristeten Vertrag vertraglich nicht geregelt, gilt zunächst eine gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen. Dabei erhöht sich die Kündigungsfrist mit den Jahren der Beschäftigung nur sehr geringfügig (§ 622 BGB). Zwecks Rechtssicherheit sollte von vornherein eine angemessene Kündigungsfrist durch den Geschäftsführer gefordert werden, durch die er eine gewisse Planungssicherheit erhält.
Die gesetzliche außerordentliche Kündigung wegen eines wichtigen Grundes kann von den Vertragsparteien nicht ausgeschlossen werden. Die außerordentliche Kündigungsmöglichkeit ist zwingendes Gesetzesrecht. Indessen lassen sich besondere Gründe, die beide Seiten zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, im Geschäftsführervertrag einvernehmlich regeln.
Geschäftsführer haften im Verhältnis zur Gesellschaft, zu den Gesellschaftern und zu Dritten für schuldhafte Pflichtverletzungen. Die haftungsträchtigen Bereiche sind vielfältig: Produktverantwortung, Haftung bei M&A-Transaktionen, Haftung im Umwelt-, Steuer-, Wettbewerbs- oder Kartellrecht. Die Schäden können in der Praxis beträchtliche Höhen erreichen. Das macht unruhig und verlangt nach guter Beratungsleistung (Leitfaden: typische Risiken / Geschäftsführerhaftung).
Durch präventive, wohl überlegte Maßnahmen lassen sich nachhaltig Risiken der Geschäftsführung vermeiden. Strategien der Haftungsbeschränkung oder -reduzierung lassen durch entsprechende vertragliche Gestaltung, Gesellschafterbeschlüsse, Compliance-Systeme oder auch durch das Mittel der Haftpflichtversicherung (sog. D & O-Versicherung) entwickeln. So lässt sich z.B. im Anstellungsvertrag die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft für fahrlässige Pflichtverstöße, solange nicht primär der Gläubigerschutz betroffen ist, beschränken. Einen Überblick der praktischen Möglichkeiten der Haftungsvermeidung finden Sie hier: Checkliste der Haftungsvermeidung
Die Mitglieder der Geschäftsführung einer GmbH trifft gegenüber der Gesellschaft eine besondere Treupflicht, aus der sich unter anderem ergibt, dass sie nicht mit der Gesellschaft in Wettbewerb treten dürfen. Für das Management einer AG, OHG, KG oder KGaA ergibt sich dieses Wettbewerbsverbot unmittelbar aus dem Gesetz.
Darüber hinaus unterliegt der Geschäftsführer grundsätzlich dem Verbot, Geschäftschancen der Gesellschaft („corporate opportunities“) zum eigenen Vorteil auszunutzen. Diese Geschäftschancenbindung ist zwar im Gesetz nicht normiert, ergibt sich jedoch unmittelbar aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht.
Abgesehen von der grundsätzlichen Anerkennung des Wettbewerbsverbots und der Geschäftschancenlehre ist die konkrete Reichweite im Einzelfall schwierig zu bestimmen. Z.B. kennt das Gesetz kein automatisches nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Will ein Unternehmen seinen Geschäftsführer durch einen nachvertraglichen Wettbewerbs- oder Kundenschutz binden, muss es wichtige rechtliche Anforderungen beachten; sonst droht die Unwirksamkeit des nachvertraglichen Schutzes. Praktische Handlungsanweisungen zum Thema Wettbewerbsverbot finden Sie hier: Wettbewerbsverbot im Unternehmen.
Die oben dargestellte Aufzählung betrifft nur allgemeine, für nahezu jeden Geschäftsführer treffende Regelungskomplexe. Darüber hinaus gibt es diverse, nur für den Einzelfall passende Regelungsmechanismen, die von der konkreten Gesellschafterstruktur, Unternehmensgröße und Branche abhängig sind.