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Gesellschaftsgründung – Recht & Steuern

Gründung einer GmbH, GbR, KG etc.

Bei einem Zusammenschluss von Personen zu einer Gesellschaft werden viele Fragen aufgeworfen. Eine Wahl zwischen diversen Gesellschaftsformen ist erforderlich.
Die Ausarbeitung steuerlicher und gesellschaftsrechtlicher Gesamtkonzepte zählt zu unseren Kernkompetenzen.
Unsere Dienstleistungen bei der Gesellschaftsgründung:

  • Umfassende Beratung bei der Wahl der richtigen Gesellschaftsform;
  • Steuerbelastungsvergleich und Steueroptimierung;
  • Fachgerechte Erstellung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen und außervertraglichen Gesellschafterabsprachen (sog. side letter)

 

Gängige Gesellschaftsformen

In der gesellschaftsrechtlichen Praxis sind folgende Gesellschaftsformen häufig anzutreffen:

  • GmbH
  • GmbH & Co. KG
  • UG – Unternehmergesellschaft, UG & Co. KG
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • AG – Aktiengesellschaft
  • Typisch und atypisch stille Gesellschaft oder Unterbeteiligung (als Finanzierungsmodell)


Generell ist zwischen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften zu differenzieren. Unterschiede ergeben sich spezielle hinsichtlich der Stellung der Gesellschafter, Haftungsfragen sowie der Besteuerung der Gesellschaften.
Es ist sinnvoll, bereits bei der Gründung der Gesellschaft auf die Wahl der richtigen Gesellschaftsform sowie das Treffen der entscheidenden vertraglichen Regelungen zu achten. So kann der Entstehung von Konflikten, die den Bestand der Gesellschaft oder auch die persönliche wirtschaftliche Existenz gefährden, durch frühzeitige Einflussnahme wirksam vorgebeugt werden.


Vereinfachtes Gründungsverfahren bei UG und GmbH: Musterprotokoll

Als Alternative zur klassischen GmbH- und UG-Gründung ermöglicht der Gesetzgeber nunmehr eine Gründung im sogenannten vereinfachten Verfahren. Hierzu wird ein sogenanntes Musterprotokoll zur Verfügung gestellt. Das Musterprotokoll darf jedoch nur dann verwandt werden, wenn es sich um eine Bargründung handelt, die Gesellschaft nicht mehr als drei Gesellschafter hat und nicht mehr als ein Geschäftsführer bestellt werden soll. Damit sehen sich durch ein Musterprotokoll gegründete Kapitalgesellschaften engen Begrenzungen ausgesetzt. Darüber hinaus wird der gesetzliche Mindestinhalt des Musterprotokolls den Interessen der Gesellschaftsgründer nicht gerecht. Wichtige zu regelnde Themen, die in jeden Gesellschaftsvertrag gehören (z.B. Kündigung, Erbfolge, Abfindungshöhe bei Ausscheiden, Gesellschafterausschluss) bleiben beim Musterprotokoll unberücksichtigt und können zur Rechtsunsicherheit und später zu Streit unter den Gesellschaftern führen. Eine Verwendung des Musterprotokolls ist damit nur bei Einpersonen-GmbHs oder -UGs empfehlenswert. Nur bei der Einmann-Gesellschaft ist das vereinfachte Verfahren und die damit verbundene Kostenersparnis sinnvoll.

Wichtige gesellschaftsvertragliche Regelungsaspekte

Aus den unterschiedlichen gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsformen ergeben sich folgende Aspekte hinsichtlich derer ein dringendes gesellschaftsvertragliches Regelungsbedürfnis besteht:

  • Konfliktbewältigung zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern
  • Abgrenzung des Kompetenzbereichs zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern
  • Ausscheiden und Ausschluss von Gesellschaftern und Geschäftsführern
  • Abfindungsregelungen und -beschränkungen für das Ausscheiden eines Gesellschafters
  • Wettbewerbsverbote für Gesellschafter und Geschäftsführer

 

Steuerliche Erwägungen bei der Gesellschaftsgründung

Beim wichtigen Thema der Steuerlast ergeben sich gerade zwischen Kapital- und Personengesellschaften einschneidende Unterschiede mit erheblichen finanziellen Auswirkungen. Die steuerliche Optimierung ist bei der Gründung einer Gesellschaft von großer Bedeutung.

Grundsätzlich unterliegen Kapitalgesellschaften einer Steuerlast von ca. 30%, wovon auf die Körperschaftsteuer ein STeuersatz von 15% und die Gewerbesteuer ein Steuersatz von 15–20% – je nach Hebesatz – entfällt. Damit empfielt sich die Form der Kapitalgesellschaft vor allem bei der Absicht hoher Gewinnthesaurierung und Reinvestition. Es gilt auch, die Besteuerung sog. verdeckter Gewinnausschüttungen zu vermeiden.

Per Personengesellschaften hat jeder Gesellschafter nach Aufteilung des Ergebnisses den Gesellschaftsgewinn anhand seiner individuellen Einkommensteuer (bis zu einem Höchstsatz von 45%) zu versteuern, wobei die zu entrichtende Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anzurechnen ist.

Ob für ein spezielles Geschäftsmodell eine Personen -oder Kapitalgesellschaft aus steuerlichen Gründen zu bevorzugen ist, kann nicht abstrakt, sondern nur aufgrund eines konkreten Steuerbelastungsvergleich beurteilt werden. Häufig ist aus steuerrechtlichen Gründen sogar eine Umwandlung der einen Gesellschaftsform in die steuergünstigere Gesellschaftsform angezeigt. Der Rechtsform-Mantel lässt sich entsprechend dem steuerrechtlichen Wetter wechseln.

Ansprechpartner Hamburg

Dr. Boris Jan Schiemzik
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels-
und Gesellschaftsrecht

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