Verfolgen Sie Ihren Weg zurück: HomeRechtsberatungGesellschaftsrecht & M&A Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers
Für den Geschäftsführer der GmbH stellt sich bei der Sozialversicherung oft die Frage der Vermeidbarkeit von Beiträgen für die Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung. Aufgrund des sinkenden Vertrauens in die Leistungsfähigkeit der staatlichen Vorsorgesysteme, kann es sich für den Geschäftsführer einer GmbH lohnen, unter Einbeziehung der erstatteten Sozialversicherungsbeiträge eine eigenverantwortliche Vorsorge zu betreiben.
Fremdgeschäftsführer und Geschäftsführer mit einer Minderheitsbeteiligung erhalten in der Praxis oft widersprüchliche Informationen, was ihren Status betreffend die Sozialversicherungspflicht anbelangt. Nachfolgend erhalten Sie einige Leitlinien, anhand die Frage der Sozialversicherungspflicht beurteilt wird:
Die gesetzliche angeordnete Sozialversicherungspflicht umfasst folgende Bereiche:
Eine Versicherungspflicht besteht grundsätzlich für alle Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. „Selbständige“ sind dagegen nicht sozialversicherungsverpflichtet. Eine sozialversicherungsbegründende Unselbständigkeit liegt vor, wenn abhängige Arbeit geleistet wird (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Hierfür erforderlich ist die Eingliederung in einen fremden Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung.
Als Beschäftigter kann damit auch der Geschäftsführer einer GmbH erfasst werden, wenn er sich als gesetzlicher Vertreter der GmbH in einem Angestelltenverhältnis dieser gegenüber befindet. Anders gewendet: Der GmbH-Geschäftsführer unterfällt nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn er als „selbständig“ kategorisiert werden kann. Dabei kommt es grundsätzlich auf die Bezeichnung des Geschäftsführers im Geschäftsführervertrag nicht an.
Die Frage der „Selbstständigkeit“ des Geschäftsführers wird u.a. durch folgende Kriterien bestimmt:
Demnach stellt sich vor allem bei Fremdgeschäftsführern und im Betrieb mitarbeitenden Angehörigen das Problem der Einordnung als selbstständige Tätigkeit. Diese kann z.B. dann vorliegen, wenn das Weisungsrecht erhebliche Einschränkungen erfährt oder mit eigenem Kapital gehaftet wird. Gesellschafter-Geschäftsführer demgegenüber haben häufig eine Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft inne. Doch auch hier bleibt stets zu prüfen, ob diese hinreichend ist, um eine Selbständigkeit des Geschäftsführers zu begründen.
Hinsichtlich der Einordnung der Tätigkeit als selbstständig haben die Sozialgerichte einen weiten Spielraum, da sie ausschließlich auf das Gesamtbild der Tätigkeit abstellen. Hierfür kann nämlich sowohl das reine Vertragsverhältnis der Beteiligten als auch die tatsächlichen Verhältnisse, soweit sie von getroffenen Vereinbarungen abweichen, zugrunde gelegt werden.
In der Gerichtspraxis findet sich eine umfangreiche und zu Rechtsunsicherheit führende Vielfalt von Fällen, da unterschiedliche Gerichte bei ähnlich gelagerten Sachverhalten zu teilweise gegensätzlichen Entscheidungen kommen.
Für die Frage der Sozialversicherungsverpflichtung des Geschäftsführers (selbständig oder unselbständig) sind sowohl die Vertragslage und die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Beide Kriterien lassen sich in manchen Fällen so gestalten, dass eine Sozialversicherungspflicht vermieden werden kann.
Dabei sollte berücksichtigt werden, dass die Gerichte bei der Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse auch die Angaben aus dem Verwaltungsverfahren zugrunde legen. Deshalb ist es stets geboten, widersprüchliche Angaben zu vermeiden. Sofern Geschäftsführer eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht und damit eine eigenverantwortliche Vorsorge anstreben, sollten sie frühzeitig eine anwaltliche Betreuung in Anspruch nehmen.
Sinnvoll ist es in einem ersten Schritt rechtlich zu überprüfen, ob die Sozialversicherungspflicht überhaupt verhindert werden kann. In vielen Fällen lässt sich die Sozialversicherungspflicht nicht umgehen. Entsprechende Versuche, Verträge „klug“ zu gestalten, können hohe Kosten hervorrufen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse zu einer Sozialversicherungspflicht führen, so z.B., wenn der für die Finanzen zuständige Geschäftsführer gar nicht oder nur geringfügig an der GmbH beteiligt ist.
In einem zweiten Schritt kann eine Vertragsoptimierung vorgenommen werden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse dies ermöglichen.