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Wettbewerbsverbot

Geschäftsführer, Gesellschafter, Arbeitnehmer, Subunternehmer, Handelsvertreter

Die Abwanderung wichtiger Mitarbeiter versuchen Unternehmen durch enge Wettbewerbsverbote zu verhindern. Aus diesem Grund spielt das Wettbewerbsverbot im deutschen Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht eine große praktische Rolle. Im Gesellschaftsrecht sind Wettbewerbsverbote teilweise gesetzlich geregelt (z.B. § 112 HGB), teilweise werden sie für Geschäftsführer und Gesellschafter aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht abgeleitet. Im Arbeitsrecht folgt aus der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht, dass der Arbeitnehmer während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers zu unterlassen hat. Für kaufmännische Angestellte findet sich dieser Grundsatz gesetzlich geregelt in § 60 HGB. Grundsätzlich wird zwischen vertraglichem und nachvertraglichem Wettbewerbsverbot unterschieden.

Ausführliche Informationen zu den einzlenen Spielarten des Wettbewerbsverbots:

 

Unsere Leistungen im Bereich Wettbewerbsverbot:

  • Prüfung der Reichweite von vertraglichen und nachvertraglichen Wettbewerbsverboten
  • Entwurf von individuellen Wettbewerbsverboten mit nachhaltigem Sanktionssystem
  • Durchsetzung von einstweiligen Verfügungen, Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen gegenüber Geschäftsführern, Gesellschaftern, Arbeitnehmern, Subunternehmern und Handelsvertretern
  • Abwehr von Ansprüchen des Unternehmens aus Wettbewerbsverbot

 

 

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Fachanwalt für Handels-
und Gesellschaftsrecht

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