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Vertragliches Wettbewerbsverbot des Geschäftsführeres

Wettbewerbsverbote sollen Unternehmen vor der Abwanderung von Geschäftsführern mit wertvollem Insiderwissen schützen.

Für den Geschäftsführer gilt grundsätzlich ein Verbot, zu dem von ihm geführten Unternehmen in der gleichen Branche in Wettbewerb zu treten. Dieses Konkurrenzverbot in für die Zeit der Geschäftsführertätigkeit folgt bereits aus dem Gesetz und bedarf insoweit keiner gesonderten vertraglichen Vereinbarung.  

Unsere Leistungen im Zusammenhang mit Wettbewerbsverboten von Geschäftsführern:

  • Prüfung der Reichweite von vertraglichen und nachvertraglichen Wettbewerbsverboten mit konkreter Risikoeinschätzung
  • Entwurf von individuellen Wettbewerbsverboten mit nachhaltigem Sanktionssystem
  • Durchsetzung von einstweiligen Verfügungen, Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen gegenüber Geschäftsführern
  • Verteidigung von Geschäftsführern gegen Ansprüche der Gesellschaft

 

HINWEIS zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

Anders als das hier behandelte Wettbewerbsverbot während der Laufzeit des Geschäftsführervertrages bedarf das sog. nachvertragliche Wettbewerbsverbot einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. Bei einem solchen nachvertraglichen Konkurrenzschutz sind strenge rechtliche Vorgaben einzuhalten, bei deren Vernachlässigung eine Unwirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots die Folge sein kann (siehe auch ausführlich: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot eines Geschäftsführers).

Fragen und Antworten 

Nachfolgend wird auf die wichtigsten Fragen des vertraglichen Wettbewerbsverbotes des Geschäftsführers eingegangen:

Bei welchen Gesellschaftsformen gilt das Wettbewerbsverbot?

Die Beschränkungen durch gesetzliche Wettbewerbsverbote greifen sowohl bei Kapitalgesellschaften (GmbH- oder UG- Geschäftsführer, Vorstände von Aktiengesellschaften) als auch bei Personengesellschaften (hier für die Komplementäre einer KG - in der GmbH & Co. KG - und für geschäftsführende Gesellschafter einer OHG). Auch in einer unternehmerisch und gewinnorientiert ausgerichteten BGB-Gesellschaft können für die geschäftsführenden Gesellschafter ebenfalls Konkurrenzverbote gelten.

Was untersagt das Wettbewerbsverbot und wann gilt es? 

Für den Geschäftsführer besteht ein Verbot, auf eigene Rechnung während der Vertragslaufzeit Geschäftschancen der von ihm geleiteten Gesellschaft wahrzunehmen. Das Verbot beginnt mit dem Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft, d.h. mit der notariellen Beurkundung der GmbH-Satzung, durch die eine sog. Vor-GmbH (GmbH i.G.) entsteht. Das Wettbewerbsverbot endet mit dem rechtswirksamen Ausscheiden des Geschäftsführers aus der GmbH.

Besteht das Wettbewerbsverbot auch in der Liquidation fort?

Das Wettbewerbsverbot besteht in der Liquidation grundsätzlich weiter, schwächt sich aber insoweit ab, als dass Konkurrenzschutz nur noch besteht, wenn der Wettbewerb des zum Liquidator bestellten Geschäftsführers die Abwicklung der Gesellschaft beeinträchtigen würde. Dies kann insbesondere bei einer Abwicklung großer Aufträge über einen langfristigen Zeitraum bedeuten, dass es zu einer faktisch unveränderten Unternehmensfortführung kommt und dadurch der volle Konkurrenzschutz im Rahmen der Liquidation bestehen bleibt.

Wie weit reicht das Verbot für den Geschäftsführer?

Gegen weitere Tätigkeiten des Geschäftsführers außerhalb des Unternehmensgegenstandes seiner Gesellschaft ist grundsätzlich nichts einzuwenden, solange sie mit der Geschäftsführertätigkeit vereinbar sind. Die Vereinbarkeit beurteilt sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls.

Nach der vorherrschenden Rechtsauffassung besteht während der Vertragslaufzeit ein umfassendes Wettbewerbsverbot. Konkurrenztätigkeiten innerhalb des Unternehmensgegenstandes seiner Gesellschaft sind dem Geschäftsführer daher untersagt. Das Verbot gilt sowohl für den Fall, dass der Geschäftsführer im eigenen oder im fremden Namen tätig wird, sowie bei Tätigkeiten für eigene oder für fremde Rechnung. Im Einzelnen ist untersagt:

  • Geschäftsführer-, Vorstands- oder leitende Angestelltentätigkeiten für ein anderes Unternehmen im gleichen Geschäftszweig;
  • Vertriebsmittlertätigkeiten (z.B. als Vertragshändler, Handelsvertreter, Handelsmakler oder Kommissionär) in Konkurrenz zum eigenen Unternehmen;
  • der Erwerb maßgeblicher Beteiligungen (d.h. der Kauf von Anteilen mit entsprechendem Einfluss) an einer Konkurrenzgesellschaft. Das Verbot erstreckt sich auch auf mögliche Umgehungen durch mittelbare Beteiligungen über nahe Angehörige (z.B. Ehefrau, Kinder).

 

Inwieweit gilt das Wettbewerbsverbot in der Einpersonen-GmbH und für den Konzern?

Die zivilrechtliche Geltung des Wettbewerbsverbots in der Ein-Mann-GmbH ist umstritten. Einigkeit besteht hinsichtlich der vollen Geltung für den Fremdgeschäftsführer. Jedenfalls für den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH hat der Bundesgerichtshof die Geltung des Konkurrenzverbots nicht angenommen.

Die mehrheitliche Meinung in der Fachliteratur spricht sich auch im Konzern für die grundsätzliche Geltung des Konkurrenzverbots und insbesondere dafür aus, dass Geschäftschancen nicht für Wettbewerber ausgenutzt werden dürfen. Somit ist eine wirksame Befreiung vom Wettbewerbsverbot erforderlich, insbesondere auch aus Gründen des Steuerrechts.

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot?

Während der Vertragslaufzeit begangene Verstöße des Geschäftsführers gegen das Konkurrenzverbot lösen die folgenden Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer aus:

  • In der Praxis schnell durchsetzbar (i.d.R. im Wege der einstweiligen Verfügung) ist der Anspruch auf Unterlassung des Wettbewerbs. Innerhalb kurzer Zeit kann dadurch eine für den Geschäftsführer nachteilige gerichtliche Entscheidung erwirkt werden.
  • Es drohen Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer, die im Falle der Insolvenz der Gesellschaft i.d.R. vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
  • Mitunter kann ein Eintrittsrecht der Gesellschaft in verbotswidrig abgeschlossene Geschäfte bestehen; daneben ist der Geschäftsführer zur Herausgabe der für die Konkurrenztätigkeit erhaltenen Vergütung verpflichtet.
  • Die Gesellschaft kann den Geschäftsführervertrag außerordentlich kündigen und die Zahlung der Geschäftsführervergütung einstellen. Unter Umständen kann auch eine Pflicht zur Rückzahlung bereits erhaltener Vergütungen bestehen.
  • Wettbewerbsverstöße eines Gesellschafter-Geschäftsfüheres können zudem mit der Einziehung seines Geschäftsanteils oder der Ausschließung aus der Gesellschaft sanktioniert werden.

Kann sich der Geschäftsführer vom Wettbewerbsverbot befreien lassen?

Im Grundsatz spricht nichts gegen eine Befreiung des Geschäftsführers vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Unterschieden werden muss allerdings hinsichtlich der Anforderungen an eine wirksame Befreiung. Insbesondere kommt es darauf an, ob es sich um einen Fremd-Geschäftsführer, einen mit Minderheit beteiligtten Geschäftsführer oder einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer handelt. In jedem Fall ausreichend ist eine bereits in der Satzung der Gesellschaft verankerte Befreiung vom Wettbewerbsverbot bzw. eine Öffnungsklausel in der Satzung, die die Befreiung durch Gesellschafterbeschluss zulässt. Auch wenn es aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nicht erforderlich ist, wird dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Befreiung häufig nur gegen Zahlung eines Entgelts eingeräumt werden.

Zu beachten ist schließlich noch die aktuelle Rechtsprechung des BFH, nach der eine Konkurrenztätigkeit noch immer zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen kann, sofern ohne Gegenleistung Geschäftschancen einer Kapitalgesellschaft durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer ausgenutzt werden. Insoweit ist vor allem aus steuerrechtlichen Gründen auf eine wirksame Befreiung vom Wettbewerbsverbot zu achten.

 

 

 

 

 

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