Verfolgen Sie Ihren Weg zurück: HomeRechtsberatungGesellschaftsrecht & M&A Besteuerung des Unternehmenskaufs

Unternehmenskauf – Steuerliche Auswirkungen

Beim Unternehmenskauf lassen sich grundsätzlich zwei Steuerpflichtige ausmachen: der Veräußerer und der Erwerber des Unternehmens (bzw. des Teilunternehmens oder der Geschäftsanteile). Beide Vertragsparteien verfolgen mit der Veräußerung bzw. Akquisition unterschiedliche - häufig sogar gegenläufige - strategische, wirtschaftliche und steuerliche Interessen. Während der Verkäufer einen möglichst hohen Kaufpreis nach Steuern zu erzielen sucht, kommt es dem Käufer darauf an, den zu zahlenden Kaufpreis möglichst schnell einkommensmindernd geltend zu machen. Diese unterschiedlichen Positionen gilt es bei der Steuerstrukturierung und Steuerplanung optimal zu verknüpfen. Diese Strukturierung und Planung stellen eine gemeinsame Aufgabe für Verkäufer und Erwerber dar.

Die Planungen auf der Seite des Käufers und Verkäufers müssen frühzeitig erfolgen und sollten die Interessenlage der anderen Vertragspartei berücksichtigen. In die zeitliche Planung eines Unternehmenskaufs sollte die Durchführung einer Due Deligence durch den Käufer, einschließlich der Tax Due Deligence, einbezogen werden.

Nachfolgend sollen im Überblick die wichtigsten Eckpunkte der Ertragsbesteuerung des Verkäufers dargestellt werden. Die Ertragssteuerbelastung des Verkäufers ist von der Art des zu verkaufenden Unternehmens, des Verkäufers sowie von weiteren Umständen, etwa der Anwendbarkeit der Umwandlungssteuergesetzes abhängig. Unterdessen ist zu unterscheiden, ob ein Einzelunternehmen, einzelne Wirtschaftsgüter (Asset-Deal), eine Personengesellschaft oder Anteile an einer Kapitalgesellschaft (Share-Deal) veräußert werden. Es ist zu berücksichtigen, dass auch der Kauf von Anteilen einer Personengesellschaft – anders als im Gewerbesteuerrecht – im Ertragssteuerrecht wie ein Asset-Deal zu behandeln ist.

Als Verkäufer kommen natürliche Personen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften in Frage. Je nachdem wer auf der Verkäuferseite steht und Unternehmens-Assets oder -Shares verkauft, wird unterschiedlich besteuert.

I. Ertragsbesteuerung bei Veräußerung von Einzelunternehmen, einzelnen Wirtschaftsgütern oder einer Persongesellschaft durch natürliche Personen:

Werden durch eine natürliche Person Wirtschaftsgüter, ein Einzelunternehmen oder eine Persongesellschaft veräußert, fällt auf die Einkommenssteuer auf den Veräußerungsgewinn an. Dabei resultiert der Veräußerungsgewinn aus der Differenz zwischen Veräußerungspreis einerseits und Veräußerungskosten und steuerlichem Buchwert andererseits. Die stillen Reserven werden zwingend aufgedeckt und versteuert. Der Veräußerungsgewinn wird wie laufender Gewinn des Unternehmens versteuert (§§ 15, 18 EStG, individueller Einkommenssteuersatz bis 42% bzw. 45% Reichensteuer).

Auf den Veräußerungsgewinn fällt auch die Gewerbesteuer mit der entsprechenden Anrechnungsmöglichkeiten an. Eine Gewerbsteuer bei ist jedoch bei Freiberuflerunternehmen ausgeschlossen.

Zu berücksichtigen ist, dass Veräußerungen von ganzen Betrieben bzw. Teilbetrieben durch natürliche Personen einkommens- und gewerbesteuerlich begünstigt werden können.

II. Ertragsbesteuerung bei Veräußerung von Anteilen einer Kapitalgesellschaft durch eine natürliche Person:

Werden Geschäftsanteile an einer Kapitalgesellschaft durch eine natürliche Person veräußert, so gilt es zu unterscheiden, ob sich die Anteile im Betriebsvermögen oder Privatvermögen des Verkäufers befinden.

Befinden sich die Geschäftsanteile im Betriebsvermögen, so ist der Veräußerungsgewinn zu 50% (ab 2009 zu 60%) einkommenssteuer- und ggf. gewerbesteuerpflichtig. Die stillen Reserven in den Anteilen werden aufgedeckt, wobei eine Aufdeckung der stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern der zu veräußerten Kapitalgesellschaft nicht erfolgt.

Befinden sich die Geschäftsanteile im Privatvermögen gilt im Jahre 2008 folgendes: eine Gewerbesteuer fällt nicht an. Eine Einkommensbesteuerung erfolgt nur,

  • wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine Beteiligung von mindestens 1 % gehalten wurde;
  • oder wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres seit Erwerb erfolgte (Spekulationsfirst);


Liegen die oben genannten Punkte nicht vor, ist der Veräußerungsgewinn nicht steuerbar. Ansonsten gilt das Halbeinkünfteverfahren. Der Veräußerungsgewinn wird mit 50% besteuert. Ab 2009 gilt für aus dem Privatvermögen veräußerte Geschäftsanteile die Abgeltungssteuer mit folgenden Änderungen: Eine Einkommenssteuerpflicht besteht immer. Der Steuersatz liegt in der Regel bei 25%. Es besteht eine Sparer-Pauschbetrag EUR 801,00/EUR 1.602,00. Es gilt nicht die Abgeltungssteuer,  wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine Beteiligung von mindestens 1% gehalten wurde. Es gilt dann ein individueller Steuersatz und es erfolgt eine Besteuerung von 60% des Veräußerungsgewinns (sog. Teileinküfteverfahren).

III. Ertragsbesteuerung bei Veräußerung von einzelnen Wirtschaftsgütern, Einzelunternehmen oder eine Persongesellschaft durch Kapitalgesellschaften

Veräußert eine Kapitalgesellschaft ein Einzelunternehmen, einzelne Wirtschaftsgüter oder eine Personengesellschaft, fallen auf den Veräußerungsgewinn Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer an. Auch an dieser Stelle wird der Veräußerungsgewinn wie laufender Gewinn der Kapitalgesellschaft versteuert. Auch die stillen Reserven werden grundsätzlich aufgedeckt und versteuert.

Eine Kapitalgesellschaft profitiert jedoch nicht wie eine natürliche Person als Veräußerer von steuerlichen Begünstigungen beim Verkauf eines ganzen Betriebs bzw. Teilbetriebs.

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