Verfolgen Sie Ihren Weg zurück: HomeRechtsberatungGesellschaftsrecht & M&A Unternehmensbewertung, Anteilsbewertung
Die Bewertung von Unternehmen oder Beteiligungen spielt in der Praxis in verschiedenen Konstellationen eine wichtige Rolle, insbesondere bei
Wir unterstützen Sie bei der erforderlichen Beteiligungs- oder Unternehmensbewertung.
Unsere Leistungen:
Durchführung der Unternehmensbewertung nach marktüblichen Bewertungsverfahren;
Gutachterliche Stellungnahmen im Zusammenhang eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Streits über einen Anteils- oder Unternehmenswert;
Unterstützung bei der erforderlichen Verhandlungsführung;
Gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung von Abfindungsansprüchen beim Austritt, Kündigung oder Ausschluss aus Gesellschaften.
Eine Übersicht über weitere Bereiche des Gesellschaftsrecht, M&A sowie über unsere Leistungen finden Sie hier: Übersicht Gesellschaftsrecht, M&A
Den absoluten, objektiven Unternehmenswert gibt es dabei in der Praxis nicht. Er ist vielmehr von verschiedenen, subjektiven Faktoren abhängig. Nicht selten ist die Unternehmensbewertung oder die Beteiligungsbewertung daher der entscheidende Punkt – und oftmals auch der am meisten konfliktbeladene Streitpunkt bei Unternehmenserwerben oder Gesellschafterauseinandersetzungen. Bei der Frage der Bewertung treten regelmäßig die gegensätzlichen wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten besonders deutlich zu Tage; bestehende vertragliche Regelungen sind zudem oftmals auslegungsbedürftig.
Sofern ein Unternehmen einen Börsenwert hat oder es vor kurzer Zeit einen Beteiligungserwerb gegeben hat, stellt die Unternehmens- oder Beteiligungsbewertung in der Regel kein Problem dar, da die erforderlichen Daten bekannt sind. In anderen Fällen ist eine gesonderte Unternehmensbewertung erforderlich. Für die Unternehmensbewertung oder die Beteiligungsbewertung existieren unzählige Bewertungsmethoden. Zu den gängigsten zählen folgende marktüblichen Verfahren:
Nach der letzten Erbschaftssteuerreform ist das vereinfachte Ertragswertverfahren nach dem Bewertungsgesetz (§§ 199 ff. BewG) zum 1. Januar 2009 als ein mögliches Verfahren der Bewertung von Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften an die Stelle des bis dato weitläufig gebräuchlichen Stuttgarter Verfahrens getreten (auch wenn sich das Stuttgarter Verfahren noch in sehr vielen Gesellschaftsverträgen findet, gibt es dieses Verfahren nicht mehr). Wie alle Ertragswertverfahren geht das vereinfachte Ertragswertverfahren davon aus, dass der Wert eines Unternehmens aus seiner Fähigkeit resultiert, zukünftige Einnahmenüberschüsse zu erwirtschaften.
Im Grundsatz wird beim vereinfachten Ertragswertverfahren der nachhaltig erzielbare Jahresertrag mir einem Kapitalisierungsfaktor multipliziert. Bei der Ermittlung des zukünftig zu erzielenden Jahresertrags wird dabei von den Ergebnissen der letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre ausgegangen. Grundlage ist dabei der Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes, welcher durch Hinzurechnung bestimmter Faktoren – wie beispielsweise Sonderabschreibungen oder einmalige außerordentliche Aufwendungen – und durch Kürzung – z.B. um einmalige Veräußerungsgewinne – in ein korrigiertes Betriebsergebnis umgerechnet wird. Der Durchschnittswert der auf diese Weise ermittelten Betriebsergebnisse für die letzten drei Wirtschaftsjahre ergibt den nachhaltig erzielbaren Jahresertrag.
Um diesen Jahresertrag auf die Zukunft hochzurechnen und so den Ertragswert des Unternehmens zu ermitteln, wird der ermittelte Jahresertrag mit einem Kapitalisierungsfaktor multipliziert, welcher sich als Kehrwert eines Kapitalisierungszinssatzes ergibt. Dieser setzt sich aus einem variablen, jährlich von der Bundesbank errechneten Basiszinssatz und einem pauschalen Risikozuschlag zusammen.
Bitte beachten: Neben dem so ermittelten Ertragswert des Unternehmens sind nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Beteiligungen an anderen Gesellschaften und kurzfristig eigelegte Wirtschaftsgüter gesondert zu erfassen und mit ihrem gemeinen Wert, d.h. dem gewöhnlich bei einer Veräußerung zu erzielenden Wert, anzusetzen.
Das vereinfachte Ertragswertverfahren spielt gerade im erbschaftssteuerrechtlichen Bereich eine wichtige Rolle. Oftmals führt eine Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren zu hohen Unternehmenswerten mit entsprechenden Folgen für die Besteuerung. Diese Werte können jedoch durch andere Bewertungsverfahren widerlegt werden.
Auch das Ertragswertverfahren legt die zukünftigen Einnahmen-Überschüsse eines Unternehmens für die Unternehmens- oder Anteilsbewertung zugrunde. Das Ertragswertverfahren sowie das unten unter 3. beschriebene DCF-Verfahren sind die beiden Verfahren, die nach IDW S 1, den Standards des Instituts für Wirtschaftsprüfer, gleichwertig für die Durchführung von Unternehmensbewertungen angewandt werden.
Im Unterschied zum vereinfachten Ertragswertverfahren wird auf Grundlage der um außerordentliche Faktoren bereinigten Betriebsergebnisse der Vergangenheit eine Prognose über die zukünftigen Erträge unter Einbeziehung von Kenntnissen u.a. über Größe und Wachstumsrate der Branche, Stellung der eigenen Produkte am Markt, Kundenstruktur, Zustand des Anlagevermögens etc. erstellt. Die für die Prognose der zukünftigen Überschüsse zur Verfügung stehenden Informationen sind dabei für nähere bzw. ferner in der Zukunft liegende Planungsphasen unterschiedlich detailliert.
Die so ermittelten zukünftigen Unternehmenserträge werden abgezinst, um den gegenwärtigen Barwert des Unternehmens bzw. des Unternehmensanteils zu erhalten. Der zu bestimmende Kapitalisierungszinssatzes repräsentiert die Rendite, die bei einem Vergleich mit einer Investition in eine adäquate Alternativanlage zu erzielen wäre. Er setzt sich zusammen aus einem Basiszinssatz, bei dem in der Regel auf die langfristige Rendite öffentlicher Anleihen als quasi risikofreier Kapitalmarktanlage abgestellt wird. Von diesem Basiszinssatz ist noch die Belastung durch persönliche Ertragssteuern abzuziehen, hinzuzurechnen ist ein Risikozuschlag für das übernommene unternehmerische Risiko. Auf diese Weise erhält man einen – im Unterschied zum festen Kapitalisierungszins nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren – individuell berechneten Kapitalisierungszinssatz.
Auch beim Ertragswertverfahren ist dem errechneten Ertragswert der Veräußerungswert des nicht notwendigen Betriebsvermögens hinzuzurechnen.
Das DCF-Verfahren bestimmt den Unternehmenswert durch Abzinsung (Diskontierung) der im Rahmen einer längerfristigen Unternehmensplanung ermittelten zukünftigen Zahlungsüberschüsse (cash-flow) an die Unternehmenseigner auf einen Bewertungsstichtag. Als cash-flow wird dabei der Saldo aus Einzahlungen und Auszahlungen eines Jahres verstanden. Die Unternehmensplanung wird in der Regel in mehrere Planungsphasen unterteilt, meist eine Detailplanungsphase von drei bis fünf Jahren und eine fernere Planungsphase.
Für das DCF-Verfahren existieren verschiedene Methoden mit unterschiedlichen Ansätzen:
Beim Netto-Ansatz (sog. Equity-Methode) werden nur die Nettoauszahlungen an die Eigenkapitalgeber betrachtet, d.h. es wird unterstellt, dass sämtliche Überschüsse ausgeschüttet werden und die Ansprüche der Fremdkapitalgeber bereits befriedigt wurden. Die so ermittelten Zahlungsströme werden mit einer risikoangepassten Renditeforderung abgezinst, die anhand eines Kapitalmarktmodells ermittelt wird, um so den Barwert des Unternehmens zu erhalten.
Beim Brutto-Ansatz (sog. Entity-Methode) werden zunächst die sowohl den Eigen- als auch den Fremdkapitalgebern zufließenden Zahlungsströme ermittelt und abgezinst. Vom so ermittelten Gesamtwert des Unternehmens wird dann der Anteil des Fremdkapitals abgezogen, um den Unternehmenswert zu erhalten. Der Diskontierung liegt dabei der individuell zu ermittelnde durchschnittliche Kapitalkostensatz eines Unternehmens zu Grunde. In einer Abwandlung, der Methode nach dem angepassten Barwert (APV-Ansatz), werden die wertbestimmenden Merkmale eines Unternehmens zerlegt und getrennt mit unterschiedlichen Zinssätzen diskontiert und bewertet.
Schwierigkeiten für die Praxis ergeben sich daraus, dass cash-flow und Diskontierungssatz im Wesentlichen auf Prognosen beruhen.
Daneben existierende Methoden für die Bewertung von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen (z.B. die Substanzwertmethode, die auf den Marktwert aller materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten abstellt) spielen für die Bewertung operativ tätiger Unternehmen wenn überhaupt nur noch eine untergeordnete Rolle. Insbesondere der Substanzwert hat praktische Bedeutung für Liquidationsfälle.