UN-Kaufrecht (CISG) & Internationales Handelsrecht

Gerade im B2B-Bereich sind Geschäfte mit grenzüberschreitendem Charakter an der Tagesordnung. Bei Vertragsgestaltungen sollte ein besonderer Fokus auf die Wahl des anzuwendenden Rechts und des Gerichtsstands gelegt werden. Bei späteren Streitigkeiten hängt hier von ab, wo und mit welchem Aufwand Ansprüche geltend gemacht werden können.

Abgesehen von der grundsätzlich vorhandenen Möglichkeit, das anwendbare Recht frei auszuwählen, finden sich Regelungen hierzu auch im EU-Recht (vor allem in der sogenannten Rom-I-Verordnung) und im UN-Kaufrecht.

Das Übereinkommen der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist am 1. Januar 1988 in Kraft getreten. Das auch sog. CISG (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods), das in der gesamten Bundesrepublik erst seit dem 1. Januar 1991 wirksam ist, gewinnt zunehmend weltweit an Akzeptanz.

Anwaltliche Leistungen im internationalen Handelsrecht

Wir beraten im internationalen Handelsrecht insbesondere zu folgenden Punkten:

  • Vertragsgestaltungen, die im Hinblick auf anwendbares Recht und Gerichtsstand bereits für den Fall einer späteren streitigen Auseinandersetzung optimiert sind
  • Prüfung des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstands bei Streitigkeiten mit grenzüberschreitendem Charakter
  • Durchsetzung von Ansprüchen, soweit erforderlich auch unter Einschaltung ausländischer Kooperationspartner

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Regelungsziel und internationaler Erfolg des UN-Kaufrechts

Ziel des UN-Kaufrechts ist die Schaffung eines einheitlichen Kaufrechts für grenzüberschreitende Kaufverträge. Die Bedeutung des UN-Kaufrechts wächst und hat einen großen Einfluss auf andere internationale Vereinheitlichungsbestrebungen und nationale Reformen. So hat z.B. das OHADA sein Regelwerk, das in 16 afrikanischen Staaten in Kraft getreten ist, das Recht der grenzüberschreitenden Kaufverträge auf der Grundlage des UN-Kaufrechts vereinheitlicht. Einen Einfluss hatte das CISG auf die von den Schiedsgerichten häufig angewendeten Principles of International Commercial Contracts (UNIDROIT Principles, PICC). Insbesondere sind die Rechtsbehelfe bei Vertragsverstößen dem UN-Kaufrecht entlehnt. Auf nationaler Ebene haben vor allem die skandinavischen Länder (mit Ausnahme Dänemarks) die Regelungen des CISG als nationales Kaufrecht übernommen. Nicht zuletzt wurden auch das EU-Recht und somit auch das deutsche Kaufrecht im Zuge der letzten großen Schuldrechtsmodernisierung 2001 vom UN-Kaufrecht erheblich beeinflusst.

Mithin verwundert es nicht, dass die Zahl der Staaten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, ständig steigt. Im Juli 2019 war das Übereinkommen bereits von 91 Staaten ratifiziert worden.

Die deutsche Anwaltschaft ist dem UN-Kaufrecht früher über eine lange Zeit hinweg mit Skepsis entgegengetreten und hat das CISG standardmäßig in den grenzüberschreitenden Verträgen abbedungen. Ein Ausschluss des UN-Kaufrechts in Export-AGB sollte jedoch wohl überlegt sein. Denn das UN-Kaufrecht bietet deutliche Vorteile für die deutsche Exportwirtschaft im Vergleich zum BGB/HGB. Im Vergleich zu den Regeln des BGB ist die Position des Verkäufers stärker; auf dieser Grundlage sollte bei Exportverträgen oder Export-AGB die Anwendung des UN-Kaufrechts diskutiert werden. Beispielsweise bietet das CISG dem Exporteur einen garantieähnlichen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch. Weiter darf der Käufer im UN-Kaufrecht nur bei einer sogenannten wesentlichen Vertragsverletzung zurücktreten, die Latte für einen Rücktritt vom Kaufvertrag liegt damit höher als im Kaufrecht des BGB, ein weiterer Vorteil für den Exporteuer. Auch verhandlungstaktisch kann das UN-Kaufrecht in festgefahrenen Situationen helfen: wenn beide Seiten jeweils das eigene, nationale Recht zur Anwendung bringen wollen, kann das UN-Kaufrecht als neutrales Recht zur Einigung beitragen.

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