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Das moderne Vertriebsrecht hat heutzutage mit seinen komplexen Zusammenhängen einen sehr hohen Spezialisierungsgrad erreicht. Es zeichnet sich durch neue Gestaltungsformen und eine netzwerkartige Struktur mit zahlreichen Einzelfragen, z.B. kartellrechtlichen Fragen, aus, die oftmals Unternehmer und Vertriebsvermittler überfordern.
Unsere Beratungsleistungen im Vertriebs- und Handelsvertreterrecht:
In der Praxis sind am häufigsten folgende Vertriebskonstellationen anzutreffen:
Bei dieser einfachsten Vertriebsmöglichkeit betreibt ein einziges Unternehmen eine Vielzahl eigener Zweigniederlassungen. Über dieses Netz von Zweigniederlassungen vertreibt das Unternehmen seine Waren selbst. Die Zweigniederlassungen sind rechtlich unselbstständig; alle Waren werden im Namen des Unternehmens verkauft, Vertragspartner der Kunden ist immer nur das eine Unternehmen. Vertriebsrechtliche Probleme stellen sich bei der Einheitsgesellschaft mit ihrem Netzwerk an Zweigniederlassungen nicht.
Im Handelsvertretersystem vertreibt ein Unternehmen seine Waren nicht über eigene Angestellte in Zweigniederlassungen, sondern es schließt Verträge mit Handelsvertretern im Sinne der §§ 84 ff. HGB ab. Die Handelsvertreter können selbst Unternehmen mit eigenen Angestellten sein. Der Handelsvertreter tritt entweder als Vermittlungsvertreter auf, d.h. er vermittelt den Kontakt zwischen Kunden und Unternehmer, oder er schließt als Abschlussvertreter aufgrund einer entsprechenden Vollmacht den Vertrag für das auftraggebende Unternehmen selbst ab. Vertragspartner der Kunden wird somit immer das auftraggebende Unternehmen und nicht der Handelsvertreter. Der Handelsvertreter verdient für seine Tätigkeit als selbstständiger Dienstleister eine Provision. Vertriebsrechtliche Probleme können sich hier auf vielen Ebenen ergeben. Mögliche Streitpunkte sind:
Der gesetzlich nicht explizit geregelte Kommissionsagent ist wie der Handelsvertreter gegen Provisionszahlung ständig mit der Verkaufstätigkeit für das auftraggebende Unternehmen betraut. Der Kommissionsagent bekommt die Waren vom Unternehmen zur Verfügung gestellt, im Gegensatz zum Handelsvertreter verkauft er sie jedoch im eigenen Namen. Während das Innenverhältnis Unternehmen – Kommissionsagent sich somit kaum vom Fall der Handelsvertretung unterscheidet, tritt der Kommissionsagent im Außenverhältnis zu den Kunden wie ein Zwischenhändler auf und die Kunden schließen nur mit dem Kommissionsagenten Verträge. In der Praxis ergeben sich rechtliche Probleme, die oft mit denen der Handelsvertretung vergleichbar sind, wie etwa Streitigkeiten über Provisionszahlungen oder Ausgleichansprüche. Inwieweit hier das Recht der Handelsvertreter analog anwendbar ist, ist im Einzelfall zu prüfen.
Bei Vertragshändlern handelt es sich um selbstständige Eigenhändler, die fest in ein Vertriebssystem eines Unternehmens eingebunden sind. Der Vertragshändler kauft die Waren bei dem Unternehmen ein und verkauft sie seinerseits an den Endkunden weiter. Durch den Vertragshändlervertrag als Mantelvertrag ist der Vertragshändler mit dem Herstellerunternehmen verbunden, auch wenn er im Rahmen der Verkaufskette stets auf eigene Rechnung handelt. Auch beim Vertragshändler können unter Umständen Regelungen des Handelsvertreterrechts, wie z.B. die über den Ausgleichsanspruch, analog herangezogen werden. Entscheidend ist dabei, inwieweit der Vertragshändler in der tatsächlichen Ausgestaltung des Vertriebs trotz seiner Eigenständigkeit mit einem Handelsvertreter zu vergleichen ist.
Beim Franchising wird der Vertragshändlergedanke in der Regel auf gewerbliche Dienstleistungen übertragen, z.B. bei Restaurantketten. Charakteristisch ist dabei, dass meistens eine bestimmte Marke in den Vordergrund tritt bzw. vom Kunden einzig wahrgenommen wird und die Händlerfirma – die als selbstständiger Eigenhändler allein im Rechtssinne nach außen auftritt und Verträge mit den Kunden abschließt – in der Wahrnehmung in den Hintergrund tritt. Vertragshändler und Franchisenehmer zeichnet aus, dass sie – anders als Handelsvertreter oder Kommissionsagenten – ein unternehmerisches Risiko mit den einhergehenden vielfältigen Problemen übernehmen.
Die Vertriebsorganisation im Konzern ähnelt der oben genannten Einheitsgesellschaft. Anstelle von Zweigniederlassungen erfolgt der Vertrieb der Waren jedoch über rechtlich selbstständige Tochterunternehmen der Muttergesellschaft. Die Tochterunternehmen treten am Markt auf, unterstehen aber der Konzernherrschaft der Muttergesellschaft. Im Innenverhältnis zwischen Tochter- und Muttergesellschaft sind sowohl Handelsvertreter- als auch Vertragshändlerbeziehungen denkbar. Konzernstrukturen – insbesondere grenzübergreifende – können vor allem steuerlich interessant sein, wenn zum Beispiel die Möglichkeit eröffnet wird, über organschaftliche Integration von Tochterunternehmen Gewinne und Verluste bei der Muttergesellschaft zusammenzufassen und bei dieser einheitlich zu besteuern.