Verfolgen Sie Ihren Weg zurück: HomeRechtsberatungHandelsrecht & Vertriebsrecht Wettbewerbsverbot Handelsvertreter
Immer wieder kommt es zwischen dem Unternehmer und seinem Handelsvertreter zum Streit hinsichtlich der Frage, ob der Handelsvertreter bestimmte Produkte eines Konkurrenten vertreiben darf. Die rechtliche Einschätzung der Reichweite eines Wettbewerbsverbots ist häufig schwierig.
Nachfolgend erhalten Sie Informationen zu den Grundregeln des Wettbewerbsverbots bei Handelsvertretern:
Der Handelsvertreter hat während der Vertragslaufzeit grundsätzlich jede Handlung zu unterlassen, die eine Schädigung der Interessen des Unternehmers verursachen könnte. Daraus resultiert, dass er keine kunkurrierende Tätigkeit ausführen darf, sofern der Unternehmer eine solche Tätigkeit nicht ausdrücklich erlaubt hat. Oftmals wird dem Mehrfachvertreter im Handelsvertretervertrag eine konkret definierte Vertriebstätigkeit vertraglich eingeräumt. Besteht keine vertragliche Erlaubnis, so gilt grundätzlich die Gesetzeslage: Ein Wettbewerbsverbot wärhend der Vertragszeit ist zwar nicht ausdrücklich im HGB geregelt, wird aber von der Rechtsprechung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) aus der Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters hergeleitet.
Die Reichweite des Wettbewerbsverbotes ist umstritten. Der BGH betont, dass die Interessenwahrnehmungspflicht nicht per se zu einem umfassenden Wettbewerbsverbot führen darf. Vielmehr sei der Umfang des Verbotes jeweils nach Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu bestimmen. Im Grundsatz gilt daher, je weniger die Interessen des Unternehmers durch das Verhalten des Handelsvertreters beeinträchtigt werden, desto geringer der Umfang des Verbotes. Dabei müssen natürlich stets besondere Umstände des Einzelfalls bedacht werden. Womöglich kann von erheblicher Bedeutung sein, ob es sich um einen Abschlussvertreter oder bloß um einen Vermittlungsvertreter handelt. Auch das Ausmaß der Tätigkeit kann für die Beurteilung maßgebend sein. Wird der Handelsvertreter, ähnlich dem Einzelfirmenvertreter, fast ausschließlich für einen Unternehmer tätig und bezieht überwiegend aus dieser Tätigkeit seinen Verdienst, so wird das Wettbewerbsverbot in der Regel weitreichender ausfallen. Unverzichtbar ist eine juristische Prüfung der Vertragslage unter Einbeziehung aller Umstände.
Der Verstoß kann zu erheblichen Schäden des Unternehmers führen. Mitunter können sich daraus für den Handelsvertreter massive Folgen ergeben. Verletzt der Handelsvertreter das Wettbewerbsverbot, so macht er sich gegenüber dem Unternehmer schadensersatzpflichtig. Dies kann unter Umständen auch zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund führen (§ 89a HGB).
Der Unternehmer kann gerichtlich gegen den Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot vorgehen. Neben Schadensersatzklagen sind auch solche auf Unterlassung möglich. Wenn durch den Verstoß der wirtschaftliche Schaden ein immer größeres Ausmaß annimmt, kann der Unternehmer auch u.U. per einstweiliger Verfügung gegen den Handelsvertreter vorgehen, um den gesetzeswidrigen Zustand schnellstens, innerhalb von wenigen Tagen zu beenden.
Aufgrund der Privatautonomie steht es den Parteien selbstverständlich frei, ein Wettbewerbsverbot mit einer auf beide Parteien passenden Reichweite vertraglich zu vereinbaren (z.B. kein Vertrieb von Produkten einer konkreten Konkurrenzgesellschaft). Eine solche Vereinbarung erfolgt typischerweise im Handelsvertretervertrag. Entsprechende Vereinbarungen können für beide Parteien Rechtssicherheit schaffen und hohe wirtschaftliche Schäden verhindern. Allerdings unterliegt auch die Gestaltungsfreiheit zum Schutze des Handelsvertreters den Schranken der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Eine solche Vereinbarung muss daher durch einen Rechtsanwalt gestaltet werden, der die aktuelle Rechtsprechung kennt.
Ist der Vertrag beendet, gilt für den Handelsvertreter grundsätzlich freier Wettbewerb. Der Handelsvertreter ist nach der Beendigung des Handelsvertretervertrags an keine Wettbewerbsbeschränkungen gebunden. Jedoch kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zum Schutze des Unternehmers vertraglich vereinbart werden. Allerdings gelten für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enge gesetzliche Grenzen. Es unterliegt gemäß § 90 a Abs. 1 HGB nachfolgenden inhaltlichen Schranken:
Insbesondere wegen der Karenzentschädigungspflicht ist eine vorsichtige Abwägung über das Ob und Wie einer nachvertraglichen Wettbewerbsbeschränkung seitens des Unternehmers empfehlenswert.
Verletzt der Handelsvertreter das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, verliert er für die Dauer des Verstoßes den Anspruch auf die Karenzentschädigung. Daneben kann sich der Handelsvertreter aber auch schadensersatzpflichtig machen. In der Praxis empfielt es sich daher von einer Rückzahlungsklausels sowie der Regelung einer Vertragsstrafe Gebrauch zu machen, um möglichen Streitigkeiten im Vorfeld entgegenzuwirken.