Verfolgen Sie Ihren Weg zurück: HomeRechtsberatungItalienisches Recht Italienisches Erbrecht
Die Planung und Abwicklung von Erbschaften mit Berührungspunkten sowohl zum deutschen als auch italienischem Recht ist eine komplexe Aufgabe. Als deutsch-italienische Kanzlei mit Sitz in Hamburg und Mailand beraten und vertreten wir Sie gerne in allen Fragen des italienischen und deutschen Erbrechts.
Unsere Leistungen:
Die Anwendung und Prüfung italienischen Rechts durch einen Rechtsanwalt kommt insbesondere in den folgenden Fällen in Betracht:
Abwicklung eines Erbfalls in Italien: Abgesehen von einigen Provinzen wie z.B. Südtirol und Venezien gibt es nach italienischem Recht keinen Erbschein. Während in Deutschland die Erbschaft dem Erben automatisch (auch ohne Annahme) mit dem Tod des Erblassers zufällt, tritt der Erbschaftserwerb in Italien erst mit der förmlichen Annahme der Erbschaft ein. Bei der Abwicklung des Erbfalls in Italien hilft ein Rechtsanwalt in Italien oder ein italienischer Rechtsanwalt in Deutschland.
Die gesetzliche Erbfolge in Italien: Kinder erben auch in Italien zu gleichen Teilen und schließen die übrigen Verwandten aus. War der Erblasser verheiratet, erhält der Ehegatte neben einem Kind 1/2 des Nachlasses, neben mehreren Kindern 1/3 und bei einem kinderlosen Erblasser neben anderen Verwandten 2/3 des Nachlasses.
Das Ehegattenerbrecht bei Trennung/Scheidung
Der getrennt lebende noch nicht geschiedene Ehegatten kann sein Erbrecht bereits verlieren, wenn ihm im Trennungsurteil die Schuld zugesprochen wird.
Das italienische Pflichtteilsrecht: Das Pflichtteilsrecht ist in Italien kein auf Geld gerichteter Anspruch gegen den Erben, sondern ein echtes Noterbrecht, das durch eine Klage vor Gericht geltend gemacht wird (Herabsetzungsklage). Die Pflichtteile der nächsten Angehörigen sind regelmäßig höher als in Deutschland. Da Erbverzichte und Pflichtteilsverzichte nach italienischem Recht unwirksam sind, ist der Erblasser durch das Pflichtteilsrecht in seiner Testierfreiheit erheblich eingeschränkt.
Errichtung eines Testaments in Italien oder in Deutschland nach italienischem Recht: Auch das italienische Recht kennt sowohl ein eigenhändig geschriebenes Testament als auch ein öffentliches Testament, wobei letzteres vor dem Notar und zwei Zeugen unterschrieben wird. Unbedingt zu beachten ist das Verbot gemeinschaftlicher Testamente und Erbverträge. Das in Deutschland unter Ehegatten beliebte "Berliner Testament" mit gegenseitiger Erbeinsetzung kann also nach italienischem Erbrecht in der uns bekannten Form nicht errichtet werden.
Das italienische Erbrecht kennt das so genannte "internationale Testament", welches von Italienern im Ausland als auch von in Italien lebenden Ausländern errichtet werden kann. Zweck ist die Vereinfachung der Feststellung des anwendbaren Rechtes auf die Form von letztwilligen Verfügungen.
Wie im deutschen Recht kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker benennen, der für die Durchsetzung seiner Anweisungen sorgt. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis kennt das italienishce Erbrecht jedoch genausowenig wie einen Erbschein.