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Gründung eines Unternehmens oder einer Niederlassung in Italien

Bei der Gründung eines Unternehmens oder einer Niederlassung in Italien sind rechtliche und steuerliche Besonderheiten zu beachten. Als deutsch-italienische Kanzlei begleiten wir unsere Mandanten bei allen grenzüberschreitenden Aktivitäten mit Bezug zu Italien.

Das wirtschaftsrechtlich aufgestellte Team um unseren deutsch-italienischer Rechtsanwalt Dott. Francesco Senatore bietet Ihnen insbesondere die folgenden Leistungen:

  • Begleitung aller geschäftlichen Aktivitäten mit Bezug zu Italien
  • Gründung eines Unternehmens in Italien (Personengesellschaften, GmbH etc.)
  • Gründung einer Niederlassung in Italien
  • Prüfung aller italienischen Verträge
  • Beratung im italienischen Handelsrecht und Kaufrecht
  • Beratung im italienischen Immobilienrecht und im italienischen Erbrecht

 

Überblick Gesellschaftsformen in Italien

Wie in Deutschland gibt es auch in Italien sowohl Personengesellschaften als auch Kapitalgesellschaften. Wichtiges Unterscheidungsmerkmal ist die persönliche Haftung des Gesellschafters, die auch in Italien bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich ausgeschlossen ist.

  • Einfache Gesellschaft (società semplice)
  • Offene Handelsgesellschaft (società in nome collectivo)
  • Kommanditgesellschaft (società in accomandita semplice)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (società a responsabilita limitata - S.R.L.)
  • Aktiengesellschaft (società per azioni)

 

Gründung und Merkmale einer S.R.L. (ähnlich einer deutschen GmbH)

Die italienische Societa a responsabilita limitata - kurz: S.R.L. ist vergleichbar mit der GmbH nach deutschem Recht. Es handelt sich um eine Kapitalgesellschaft, die insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen eine Haftungsbeschränkung bietet. Wie bei der GmbH haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur diese selbst mit ihrem Vermögen.

Für die Gründung ist ein Mindeststammkapital in Höhe von EUR 10.000 erforderlich. Das Stammkapital kann grundsätzlich auch aus Sacheinlagen bestehen - auch Vermögenswerte im Ausland sind zulässig.

Der Gründungsvertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung und enthält u.a. die folgenden Angaben: Firma (Name) der Gesellschaft, Unternehmensgegenstand, Grundkapital, Höhe der Geschäftsanteile jedes Gesellschafters, Regelungen zur Organisations- und Vermögensverfassung sowie die ersten Geschäftsführer.

Nachdem der Notar die förmlichen und materiellen Voraussetzungen der Gesellschaftsgründung geprüft hat, meldet er den Gründungsvertrag beim Handelsregister an. Erst mit der Eintragung im Handelsregister entsteht die Gesellschaft.

In der italienischen S.R.L. haften alle grundsätzlich Geschäftsführer gesamtschuldnerisch für Pflichtverletzungen eines jeden Geschäftsführers. Daneben haften auch Gesellschafter, die die entsprechende Maßnahme angeordnet oder genehmigt haben. Insbesondere zur Haftungsvermeidung sollte daher die Beratung durch einen italienischen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden.

Ansprechpartner

Dott. Francesco Senatore
Rechtsanwalt
Dottore in Legge (Mailand)

ROSE & PARTNER LLP.

Jungfernstieg 40
20354 Hamburg

Tel: 040 / 414 37 59 - 0
Fax: 040 / 414 37 59 - 10

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