Verfolgen Sie Ihren Weg zurück: HomeRechtsberatungItalienisches Recht Italienisches Immobilienrecht
Immobilienregister, Vorvertrag, Anzahlung etc. - beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie in Italien sind viele rechtliche Besonderheiten zu beachten. Nur ein fachkundiger Rechtsanwalt kann hier die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen des Käufers bzw. Verkäufers wahren. Wie auch in Deutschland ist dies nicht die Aufgabe des Maklers oder Notars.
Als deutsch-italienische Kanzlei mit Sitz in Hamburg und Mailand beraten und vertreten wir Sie bei allen rechtlichen und steuerlichen Fragen zum Kauf oder Verkauf einer Immobilie in Italien.
Ausführliche Informationen zu den Kosten unserer Beauftragung mit Preisbeispielen finden Sie hier: Honorar Beratung Immobilie Italien. Rufen Sie uns an! Wir geben Ihnen gerne eine erste konkrete Einschätzung.
Nachfolgend möchten wir Ihnen erste grundlegende Informationen für den Erwerb bzw. die Veräußerung eines Hauses oder einer Wohnung in Italien geben.
Weitere Informationen zum italienischen Recht und über unsere Beratung im italienischen Recht erhalten Sie hier: Deutsch-Italienische Kanzlei, italienischer Rechtsanwalt
Informationen zur Vererbung einer italienischen Immobilie bzw. für den Erwerb einer Immobilie durch Erbschaft finden Sie hier: Italienisches Erbrecht, Erbfall Italien
In Italien gibt es für Ausländer keine Beschränkungen für den Erwerb eines Wohnhauses oder einer Wohnung. Deutsche genießen als EU-Bürger alle Vorteile der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Käufer und Verkäufer von Immobilien in Italien können natürliche Personen oder auch Personen- oder Kapitalgesellschaften sein. Für die steuerlichen Konsequenzen der Begründung eines Wohnsitzes in Italien gelten die nationalen Steuergesetze sowie das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Italien.
Auch in Italien ist es üblich, bei Immobiliengeschäften die Dienste eines Maklers in Anspruch zu nehmen. Die Rolle des Maklers weicht jedoch in einigen Punkten von der in Deutschland üblichen Praxis ab. So gibt der Käufer regelmäßig bereits gegenüber dem Makler ein unwiderrufliches Kaufangebot ab. Dabei ist es üblich, dass ein Teil des Kaufpreises bereits zugunsten des Verkäufers gezahlt wird.
Der Makler benötigt im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit nicht nur eine Haftpflichtversicherung hinsichtlich etwaig entstehender Vermögensschäden seiner Kunden sondern muss auch in dem jeweils zuständigen Register eingetragen sein.
Der Makler verpflichtet sich vertraglich gegenüber seinem Kunden, einen passenden Käufer bzw. ein passendes Objekt zu finden. Soweit ein exklusives Vertragsverhältnis zwischen den Parteien vereinbart wurde (vergleichbar dem deutschen Alleinauftrag), ist ausschließlich der beauftragte Makler zuständig, so dass sich die Einschaltung weiterer Makler verbietet. Verstößt der Auftraggeber hiergegen, steht dem Makler ein Schadensersatzanspruch zu.
Der Maklervertrag bedarf zwar grundsätzlich nicht der Schriftform, in der Praxis ist eine schriftliche Vereinbarung aber durchaus üblich und ratsam. Auch wenn das italienische Recht keine Laufzeit des Vertrages kennt, endet er automatisch mit Abschluss des Hauptvertrages der vermittelten Immobilie.
Mit Ausnahme Südtirols und Friaul-Julisch-Venetiens gibt es in Italien keine Grundbücher. Kaufverträge sind aber beim Immobilienregister einzutragen, welches zum Teil die Funktion des in Deutschland existierenden Grundbuchwesens hat.
In Italien sind alle grundstückbezogenen Daten in den jeweils zuständigen Territorialämtern, den sogenannten "agenzie del territorio" verzeichnet. Hier werden sowohl das Kataster (catasto), als auch das Liegenschaftsregister (registro immobiliare) geführt. Anders als dies in Deutschland geregelt ist, kann sich grundsätzlich jedermann Einblick in die Registerauszüge verschaffen, ein besonderes Interesse muss an dieser Stelle nicht nachgewiesen werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass so auch die Möglichkeit besteht, in Italien möglicherweise belegenes Schuldnervermögen ausfindung zu machen. Im Gegensatz zu Deutschland können in Italien die Nachfragen auch personenbezogen durchgeführt werden.
Naturgemäß hat die Eintragung bei dem Amt zu erfolgen, in dessen Region die Immobilie belegen ist. Da das Register öffentlich ist, eröffnet es dem Käufer vor dem Kauf auch die Möglichkeit, etwaige Belastungen des Grundstücks zu erkennen und im Rahmen seiner Kaufentscheidung zu berücksichtigen. Insbesondere kann so überprüft werden, ob es sich bei dem angeblichen Eigentümer auch um den tatsächlichen handelt und ob dingliche Rechte Dritter (Hypotheken, Nießbrauchsrechte) eingetragen sind.
Auch beim jeweils zuständigen Katasteramt wird jede Immobilie eingetragen. Neben dem Eigentümer und den genauen Grundstücksmaßen ist hier auch der jeweilige Katasterwert der Immobilie zu entnehmen, der die Steuerbemessungsgrundlage darstellt.
Die Eintragung des jeweiligen Vertrages bietet dadurch eine gewisse Rechtssicherheit und stärkt die eigene rechtliche Position. Zum anderen kann sie einem gutgläubigen Erwerb von Seiten Dritter entgegenstehen. Auf diese Weise wird es ermöglicht, dass Streitigkeiten zwischen zwei Kaufinteressenten im Hinblick auf dieselbe Immobilie entweder gar nicht entstehen oder dadurch gelöst werden können, dass eine Eintragung zugunsten eines der Beteiligten vorher stattgefunden hat als die andere. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die geschlossenen Grundstücksverträge gegenüber Dritten keinerlei Wirksamkeit entfalten.
Die Eintragung des jeweiligen Vertrages ist nicht zwingend erforderlich, aber grundsätzlich ratsam. Im Übrigen bedarf die Eigentumsübertragung an der Immobilie - anders als in Deutschland - nicht der Eintragung in das Grundbuch bzw. jeweilige Register.
Im Gegensatz zum deutschen Recht bietet das italienische Immobilienrecht den Parteien die Möglichkeit, zunächst einen schriftlichen rechtsverbindlichen Vorvertrag ("compromesso di compravendita" oder "contratto preliminare") abzuschließen, mit dem sie sich zum Abschluss des eigentlichen Hauptvertrages verpflichten. Bereits der Vorvertrag beinhaltet alle wesentlichen Elemente, die auch der zukünftige Hauptvertrag aufweist. Einer notariellen Beurkundung bedarf es nicht, die Einhaltung der Schriftform ist aber auch in diesem Fall unerlässlich.
Mit Abschluss des Vorvertrages ist regelmäßig eine Anzahlung in Höhe von ca. 10% bis 30% des Kaufpreises vom Käufer zu zahlen.
Ob ein Vorvertrag geschlossen werden sollte, ist durch eine Abwägung sowohl der Rechte und Pflichten als auch der damit verbundenen Kosten zu beurteilen.
Bereits der Vorvertrag kann gesetzliche Vertragsstrafen auslösen. So verfällt beispielsweise die Anzahlung, wenn der Käufer nicht innerhalb der vereinbarten Frist den Hauptvertrag abschließt und den Restkaufpreis zahlt. Größte Sorgfalt ist daher bei der Formulierung von Ausstiegsklauseln geboten.
Käufer einer Immobilie in Italien sollten sich daher bereits vor Abschluss des Vorvertrages über eingetragene Belastungen und Beschränkungen informieren. Ebenso wichtig ist die Kenntnis des Güterstandes bei Geschäften mit verheirateten Käufern bzw. Verkäufern, da gegebenenfalls auch der Ehegatte den Vertrag mit unterzeichnen muss.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass es aufgrund der ohnehin zeit- und kostenintensiven Beschaffung der für den Hauptvertrag notwendigen Nachweise und Belege oft zum Abschluss eines Vorvertrages kommt.
Um den gutgläubigen Erwerb eines weiteren Kaufinteressenten zu verhindern, kann ein Vorvertrag notariell oder konsularisch beglaubigt und im Immobilienregister eingetragen werden - ähnlich der Vormerkung im deutschen Grundbuch. Diese Eintragung ermöglicht, dass zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommene Verfügungen nicht mehr eintragungsfähig sind. Die Sperre hat eine Frist von einem Jahr und beginnt ab Fälligkeit des Hauptvertrages.
Nationale Besonderheiten sind auch beim Hauptvertrag zu beachten. Grundsätzlich ist beim Erwerb einer Immobilie in Italien die Schriftform ausreichend. Jedoch bedarf es für die Eintragung im Immobilienregister einer Beurkundung des Vertrages. Die Notarkosten belaufen sich meist auf 1% bis 2% des Kaufpreises.
Für die Beurkundung des Hauptvertrages benötigen Käufer und Verkäufer eine italienische Steuernummer, den sogenannten "codice fiscale". Diese kann bei jedem italienischen Bezirkssteueramt oder dem für die Käufer in Deutschland zuständigen italienischen Generalkonsulat beantragt werden.
Wichtiger Bestandteil des Hauptvertrages sind etwaige Zusicherungen des Verkäufers und Gewährleistungsansprüche des Käufers. Wie im deutschen Recht hat der Verkäufer die Möglichkeit, die Mängelhaftung auszuschließen. Ebenso ist die Verjährung von Mängelansprüchen zu regeln.
Bezüglich der Zahlung des Kaufpreises ist schließlich zu beachten, dass diese zumeist durch bestimmte Schecks, die sogenannten "assegni circolari" erfolgt, die einen direkten Anspruch gegen die Bank des Käufers ermöglichen und daher auch im Falle einer eventuell erst später festgestellten Zahlungsunfähigkeit des Käufers die Begleichung des offenen Betrages gewährleisten. Soweit der Verkäufer als deutscher Staatsangehöriger möglicherweise kein italienisches Bankkonto besitzt, ist nach entsprechender Absprache zwischen den Vertragsbeteiligten eine Zahlung mittels Überweisung denkbar. Aufgrund der aktuellen Neuerung des Geldwäschegesetzes sind jedenfalls Barzahlungen ab einer Höhe von EUR 5.000 nicht zulässig.
Der Kauf bzw. Verkauf einer Immobilie in Italien hat stets auch steuerliche Konsequenzen. Zu prüfen ist stets die persönliche Steuerpflicht anhand des Wohnsitzes, der nationalen Steuergesetze und des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Italien.
Die einzelnen Steuern für den Erwerb und das Eigentum von Immobilien in Italien lassen sich wie folgt unterteilen:
Zusäztlich ist zu beachten, dass in Italien das Grundstück selbst für alle Steuerschulden haftet, die zu dem jeweiligen Zeitpunkt noch nicht verjährt sind. Dies betrifft nicht nur die eigenen Steuerpflichten, sondern auch solche, für die der jeweilige Rechtsvorgänger verantwortlich ist.