Software-Lizenzvertrag - Gestaltung und Prüfung

Softwareverträge zur Übertragung von Rechten - Ratgeber vom Fachanwalt

Die Rechte an einer Software liegen grundsätzlich bei ihrem Hersteller, denn dieser ist der Urheber. Wer eine fremde Software nutzen möchte, muss daher – um nicht gegen die Urheberrechte des Herstellers zu verstoßen – eine Nutzungsberechtigung vorweisen können. Dieses Nutzungsrecht wird in der Regel als Lizenz durch einen Software-Lizenzvertrag übertragen. In einer solchen Vereinbarung können Lizenzgeber und Lizenznehmer die Nutzungsbedingungen genau festlegen. Im folgenden Ratgeber geben Ihnen unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte einen Überblick über die wichtigsten Punkte zum Software-Lizenzvertrag.

Anwaltliche Expertise zu Software-Lizenzverträgen

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte sind im Wirtschaftsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht spezialisiert und begleiten Unternehmen, Agenturen, Programmierer, Geschäftsführer, insbesondere von Softwareunternehmen in allen Stadien der Vertragsgestaltung im Rahmen der Lizenzierung von Software. Zu unseren Beratungsleistungen gehören insbesondere:

  • Prüfung von Software-Lizenzverträgen
  • Rechtliche Beratung zu notwendigen vertraglichen Anforderungen für Ihr Unternehmen (umfassende Übertragung aller Nutzungs- und Verwertungsrechte, soweit rechtlich möglich; geschlossene Rechtekette)
  • Entwurf und Gestaltung von Softwarelizenzverträgen
  • Beratung zum Schutz von Software
  • Rechtliche Begleitung von IT-Projekten und Outsourcing-Projekten
  • Gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen und Rechten aus bzw. Abwehr von Ansprüchen aus Softwarelizenzverträgen (IT-Litigation)

Wir beraten wir Sie an allen unseren Standorten in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt a.M., Köln und Hannover sowie bundesweit zu allen Fragen rund um Softwarelizenzverträge, übrige Softwareverträge sowie zu allen sonstigen Themen zum Lizenzrecht oder IT-Recht.

Für eine unverbindliche Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Miete, Kauf, Nutzungsüberlassung - Arten der Softwareüberlassung

Der Softwarelizenzvertrag regelt das Verhältnis zwischen dem Nutzer, Besteller bzw. Käufer von Software und dem Software-Hersteller bzw. Software-Entwickler. Dieses kann, je nach Bedürfnissen der Vertragspartner, unterschiedliche Gestaltungsformen annehmen. Je nach Lizenzmodell und Vertragsinhalt werden insbesondere diese Verträge zur Softwareüberlassung unterschieden:

  • Softwaremietvertrag
  • Softwarekaufvertrag
  • End User Licence Agreement (EULA)
  • Softwarelizenzvertrag

Oft betrifft die Nutzungsüberlassung von Software Standard-Lösungen, z.B. Standard-Software wie Office-Anwendungen, CAD-Systeme oder Buchhaltungssoftware. Demgegenüber gibt es auch Softwareerstellungsverträge in Bezug auf die Entwicklung von individueller bzw. maßgeschneiderter Software. Der Auftraggeber beauftragt dann im Rahmen einer Auftragsentwicklung oder in IT-Projekten den Softwareentwickler mit der Erstellung bestimmter Software, die individuell auf seine Bedürfnisse zugeschnitten sind. Solche IT-Projekte sind häufig langwierig und umfangreich und gehen mit einer ganzen Reihe von rechtlichen Fragestellungen und Fallstricken einher.

Anwaltliche Expertise in IT-Projekten Hier gelangen Sie zu unseren Ratgeberseiten im IT-Recht mit ausführlichen Informationen zu IT-Projekten, IT-Verträgen und sonstigen Fragen des IT-Rechts.

Der genaue Inhalt eines Softwarelizenzvertrages hängt davon ab, welche Bedürfnisse die Vertragspartner haben. Typischerweise werden die Nutzungs- und Verwertungsrechte umso weiter auf den Auftraggeber übertragen, je individueller die vertragsgegenständliche Software auf ihn zugeschnitten ist.

Einfache oder exklusive Rechte? Die Reichweite der Nutzungsrechte

Inhaltlich wird in einem Software-Lizenzvertrag die konkrete Reichweite der übertragenen Nutzungsrechte festgelegt. Also die Frage in welchem Umfang der Nutzer bzw. Lizenznehmer die Software nutzen oder ggf. auch verwerten darf. Neben der zeitlichen und räumlichen Berechtigung ist insbesondere auch die Frage relevant, ob einfache oder ausschließliche bzw. exklusive Nutzungenrechte eingeräumt werden.

Bei Standardsoftware wird grundsätzlich das einfache Nutzungsrecht gewährt. Das bedeutet, dass der Lizenznehmer die Software zwar im festgelegten Rahmen nutzen darf. Allerdings darf er selbst nicht über das Nutzungsrecht verfügen, er darf also keine Unterlizenzen oder vergleichbare Rechte vergeben.

Individuelle Software wird hingegen oft speziell und ausschließlich für die Lizenznehmer hergestellt. In diesen Fällen werden daher meist die ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen. Damit erwerben die Lizenznehmer das exklusive Recht zur Nutzung und können über die Nutzungsrechte auch selbst verfügen.

Inhalt eines Softwarelizenzvertrages

Software ist nach deutschem Recht urheberrechtlich geschützt. Wer Software nutzen möchte, muss sich daher die Nutzungsrechte vom Urheber übertragen lassen. Kern des Softwarelizenzvertrages ist daher immer die Übertragung des urheberrechtlich geschützten Werkes auf den Lizenznehmer. Entsprechend sind deshalb auch die Besonderheiten des Urheberrechts zu beachten. Wesentlich ist beispielsweise die sog. Zweckübertragungsklausel (§ 31 Ab. 5 UrhG). Danach sind im Zweifel nur diejenigen Rechte an einem Urheberrecht eingeräumt, die nach dem Vertragszweck von den Parteien zugrunde gelegt sind.

Um einen für beide Parteien rechtssicheren Vertrag zu gestalten, sollten die wesentlichen Bedingungen so konkret wie möglich vertraglich festgehalten werden. Zu den wesentlichen Kernpunkten eines Software-Lizenzvertrags zählen insbesondere:

  1. Leistungsumfang der Anwendung
  2. die Festlegung der Anzahl der berechtigten Nutzer
  3. Übertragung/Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte/Umfang einer Softwarelizenz
  4. Gewährleistung und Haftung (insbesondere auch zu OSS)
  5. Garantiebestimmungen
  6. die Laufzeit der Softwareüberlassung (dauerhaft oder befristet)
  7. die Lizenzgebühr und das Vergütungsmodell

Weiterhin ist im Rahmen der Lizenzierung von Software vertraglich zu regeln, ob und in welchem Umfang Support und Schulungen geleistet werden, welche Verfügbarkeit der Anwendung gewährleistet wird (sog. Service Level Agreement), zu welchen Anlässen und in welchen Intervallen Updates und/oder Upgrades erfolgen (Software-Wartungsvertrag bzw. Software-Pflegevertrag) und in welchem Rahmen kundenindividuelle Änderungen an der Software vorgenommen werden (Change-Management).

Weiterer wesentlicher Bestandteil eines Softwarelizenzvertrags ist die für die Einräumung der Nutzungs- und Verwertungsrechte vom Lizenznehmer zu erbringende Gegenleistung (einmaliges Entgelt, monatliche Lizenz/Miete). Auch die Folgen eines Lizenzverstoßes sollten schon bei Vertragsschluss durchdacht werden. Ein Verstoß gegen die vertraglich eingeräumten Rechte kann zivilrechtliche Schadensersatz- und Unterlassungsforderungen auslösen. Daher ist ein proaktives Lizenzmanagement und eine entsprechende Kontrolle erforderlich. Vertraglich können auch Vertragsstrafen oder gesonderte Kündigungsrechte für den Fall von Verstößen vorgesehen werden.

All diese Disziplinen werden unter dem Oberbegriff IT-Vertragsrecht zusammengefasst. Gern beraten wir Sie zu auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Lösungen und Vertragsgestaltungen.

Software-Lizenzverträge aus Entwickler- und Nutzersicht

Software als Grafik dargestellt

Bei der Gestaltung von Software-Lizenzverträgen sind die verschiedenen Interessen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Software sowie der Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an der Software zu berücksichtigen und in Einklang zu bringen.

Für die Entwickler von Software stellt sich insbesondere die Frage, in welcher Funktion sie Software entwickeln und herstellen. So gelten für freie Mitarbeiter (free-lancer), Geschäftsführer oder aber Arbeitnehmer eines Softwareunternehmens jeweils gesonderte Bestimmungen in Bezug auf die Rechteübertragung. In einem weiteren Schritt ist zu überlegen, welche Rechte genau auf den Auftraggeber übertragen werden sollen und welche Rechte der Entwickler in Bezug auf die Software selbst behalten möchte. Hierbei ist zu beachten, dass einige Rechte aufgrund des persönlichkeitsrechtlichen Charakters des urheberrechtlich geschützten Werks nicht oder nur eingeschränkt im Voraus übertragbar sind. In diesem Zusammenhang können auch die Verflechtungen des IT-Rechts zum Arbeitsrecht relevant werden.

Aus Sicht des Nutzers oder des lizenznehmenden Unternehmens ist es regelmäßig wichtig, dass sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte tatsächlich auf das Unternehmen übertragen werden. Andernfalls kann es zu langwierigen und auch teuren Nachverhandlungen mit Softwareentwicklern kommen.

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