Selbstanzeige Steuern

Strafbefreiung mit erfahrenen Experten

Die Selbstanzeige bietet dem Täter einer Steuerhinterziehung die Möglichkeit der Vermeidung einer Bestrafung. Die strafbefreiende Wirkung erfordert jedoch rechtzeitiges Handeln und inhaltlich korrekte und vollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt.

Nicht nur der Fall "Hoeneß" hat gezeigt, wie verhängnisvoll Fehler bei der Planung, Erstellung und Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige sein können. Vertrauen Sie daher unseren Experten in Hamburg, Berlin und München. Diese begleiten Sie mit ihrer Doppelqualifikation als Rechtsanwalt und Steuerberater und ihrer Erfahrung aus zahlreichen erfolgreichen Selbstanzeigen sicher zurück in die Steuerlegalität.

Steuerhinterziehung, Selbstanzeige, Steuerstrafrecht

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Inhalt

Unsere Expertise bei Selbstanzeigen

Als Kanzlei für Steuerstrafrecht vertreten und verteidigen wir Sie bundesweit zu den en Themen Steuerhinterziehung und Selbstanzeige. Unsere Experten in Hamburg, Berlin, München, Frankfurt und Köln sind erfahrene Fachanwälte für Steuerrecht, Strafverteidiger und Steuerberater. Unsere Themen:

  • Beratung straf- und bußgeldbefreiende Selbstanzeige
  • Abwägung Chancen & Risiken
  • Prüfung der Verfolgbarkeit / Rechtzeitigkeit der Anzeige
  • Formulierung von Selbstanzeigen
  • Sonstige Maßnahmen zur Strafprophylaxe
  • Vertretung gegenüber Finanzämtern, Steuerfahndung, Gericht

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte per Telefon, Email oder Kontaktformular einen unserer Ansprechpartner. Für direkte Terminbuchungen nutzen Sie bitte unser Buchungstool.

Anlass für eine Selbstanzeige beim Finanzamt

Anstoß für eine Selbstanzeige ist regelmäßig eine erhöhte Gefahr der Entdeckung, z.B. aufgrund einer angekündigten Betriebsprüfung im eigenen Betrieb oder bei einem Geschäftspartner. Gefährlich sind auch Konflikte mit mitwissenden Mitarbeitern oder Angehörigen. So steht die Trennung von Mitarbeitern (Kündigung) und Ehepartnern (Ehescheidung) häufiger als gedacht im zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginng von Ermittlungen der Steuerfahndung.

Darüber hinaus begründet das immer engmaschigere Fahndungsnetz der Behörden aufgrund neuer digitaler Technologien und immer weitreichenderer Auskunfts- und Informationspflichten sowie aufgeweichte Bankgeheimnisse ein stetig steigendes Entdeckungsrisiko.
 

Inhaltliche Anforderungen an eine Selbstanzeige

Bei der Selbstanzeige bestehen weniger formelle als inhaltliche Hürden. Der Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung muss gegenüber dem Finanzamt die Angaben in einer Art und Weise berichtigen, ergänzen oder nachholen, die es den Finanzbehörden ohne größere Ermittlungen ermöglicht, die zutreffende Steuer zu ermitteln oder festzusetzen. Dabei hat er seinen eigenen Beitrag offen zu legen. Eine nicht diesen Anforderungen entsprechende Anzeige schlägt fehl und dann allenfalls noch strafmildernde Wirkung.

Der geübte Berater wird auch regelmäßig keine als solche bezeichnete "Selbstanzeige", sondern je nach Fall z.B. eine "nachträgliche Berichtigung" oder eine verspätete Steuererklärung abgeben oder eine "nachgereichte berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung" einreichen.

Die Anforderungen und Voraussetzungen für einer strafbefreienden Selbstanzeige  sind in der Vergangenheit zwar verschärft worden, in Teilen sind aber auch Erleichterungen eingetreten.

Hier ein Überblick über die wichtigsten  Anforderungen und Voraussetzungen:.

  1. Es darf noch kein Sperrgrund bei Abgabe der Selbstanzeige vorliegen. Das sind insbesondere die Tatentdeckung, die Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und die Bekanntgabe einer Betriebsprüfungsanordnung.
  2. Die Selbstanzeige muss alle unverjährten Steuerstraftaten, mindestens die Steuerstraftaten innerhalb der letzten zehn Jahre umfassen
  3. Die hinterzogenen Steuern und Nebenleistungen (wie Zinsen) müssen nachbezahlt werden.

Eine Selbstanzeige bleibt auch dann möglich, wenn die hinterzogene Steuer pro Tat einen Betrag von 25.000 Euro übersteigt. In diesen Fällen wird von einer Verfolgung der Steuerhinterziehung abgesehen, wenn ein zusätzlicher Geldbetrag geleistet wird.  Die Hinterziehung von über 25.000 Euro Steuer kommt besonders häufig bei der Umsatzsteuer und bei der Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuer vor.

Bereits die Bestimmung des zu korrigierenden Tatzeitraums kann je nach Ausgangslage komplex sein. Die Gewährleistung der Vollständigkeit der Selbstanzeige ist Schwerpunkt einer jeder Beratung und Vertretung durch unsere Rechtsanwälte für Selbstanzeigen.

Für welche Steuern kann eine Selbstanzeige eingereicht werden?

Die Selbsteinkünfte kann nicht nur für Kapitaleinkünfte aus Schwarzgeldkonten im Ausland abgegeben werden, sondern selbstverständlich für alle bislang deklarierten Einkünfte.

Steuerstraftaten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer sind ebenfalls Gegenstand von Selbstanzeigen beim Finanzamt.

Auch nicht angezeigte Schenkungen oder in der Erbschaftsteueranzeige bzw. Erbschaftsteuerklärung verschwiegenes Vermögen können im Rahmen einer Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt mitgeteilt werden.

Keine strafbefreiende Selbstanzeige bei Sperrgrund

Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige tritt nicht ein, wenn sie erst abgegeben wird, wenn sich das Entdeckungsrisiko hinsichtlich der Steuerhinterziehung bereits konkretisiert hat. Diese Frage steht somit am Beginn jeder Beratung zur Selbstanzeige. Dies führt insbesondere dann nicht mehr zur Strafbefreiung, wenn bereits ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder aber auch, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörden (Prüfer) bereits zu einer Außenprüfung, Fahndungsprüfung oder sonstigen Ermittlungsmaßnahme vor Ort erschienen ist.

Wenn dem Täter einer Steuerhinterziehung oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist, dann insoweit die strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen. Für Steuerarten oder auch Jahre, die nicht von der Prüfungsanordnung umfasst sind, bleibt aber eine Selbstanzeige möglich. Erfolgt vor Versendung der Prüfungsanordnung zunächst eine telefonische Ankündigung und Terminabstimmung kann in der Regel noch eine vollständig strafbefreiende Selbstanzeige erfolgen. Es ist dann äußerste Eile geboten!

Aber auch in diesen Fällen kann durch Mitwirkung und Aufdeckung durch den Steuerhinterzieher gegebenenfalls eine Strafmilderung erreicht werden.

Nachzahlungspflicht des Selbstanzeigers

Weitere Voraussetzung zur Erlangung der Straffreiheit ist die fristgemäße Zahlung der hinterzogenen Steuern und Nebenleistungen wie der Nachzahlungszinsen durch den Täter. Die Selbstanzeige bedarf somit neben der rechtlichen Prüfung auch betriebswirtschaftlicher Vorbereitungen zur Schaffung entsprechender Liquidität. Probleme ergeben sich, wenn der Täter und Steuerschuldner nicht personenidentisch sind, wie zum Beispiel bei der GmbH und ihrem Geschäftsführer. Hier ist darauf abzustellen, wem die wirtschaftlichen Vorteile der Hinterziehung letztendlich zugutekommen.

Die Nachzahlungsfrist wird von den Steuerbehörden bestimmt und liegt regelmäßig zwischen 1 Monat und 6 Monaten.

Erfolgsaussichten einer Selbstanzeige

Die Erfolgsaussichten einer Selbstanzeige beim Finanzamt hängen wie gezeigt von einer Reihe von Umständen ab. Viele davon hat der Steuerpflichtige selbst in der Hand. Wesentlich für den "Erfolg" einer Selbstanzeige sind vor allem folgende Punkte:

  • rechtzeitige Einreichung der Selbstanzeige
  • vollständige Rückzahlung die hinterzogenen Steuern plus vollständige Entrichtung der Hinterziehungszinsen
  • vollständige Aufdeckung bzw. Berichtigung aller fehlerhaften und/oder unterlassenen Angaben ("Transparenz")

Weitere Informationen zum Bereich Steuerstrafrecht und zu unseren Leistungen und Konditionen finden Sie hier: STEUERSTRAFRECHT

Autoren:

  • Dirk Mahler, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Berlin
  • Helge Schubert, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater in Hamburg

Steuerhinterziehung, Selbstanzeige, Steuerstrafrecht

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