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Steuerhinterziehung – Info, Risiken, Strafe

Die Steuerhinterziehung ist das wichtigste Delikt im Steuerstrafrecht, das – ungeachtet eines vielfach schwachen Unrechtsbewusstseins der Täter – von den Behörden mit aller Härte verfolgt wird.

Unseren Mandanten bieten wir auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts die folgenden Leistungen:

  • Strafbefreiende Selbstanzeige
  • Vertretung im Steuerstrafverfahren
  • Schwarzgeld und Geldwäschedelikte
  • Umfassende Steuerberatung zur Vermeidung von Steuerhinterziehung

 

Was ist Steuerhinterziehung?

Die in § 370 der Abgabenordnung (AO) verankerte Steuerhinterziehung begeht, wer vorsätzlich durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eine Steuerverkürzung herbeiführt oder einen sonst nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt.
Steuern hinterzieht regelmäßig, wer gegenüber dem Finanzamt falsche oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung, bei Steueranmeldungen oder bei Anträgen und Auskünften macht. Ob eine Erklärung vollständig und richtig ist, bestimmt sich nach der Auffassung der Finanzverwaltung (Richtlinien, Erlasse, Urteile). Täter kann immer nur eine natürliche Person sein – also nicht die GmbH, sondern z.B. ihr Geschäftsführer, Angestellter oder auch Steuerberater.
Wer erkennt, dass seine Angaben fehlerhaft oder unvollständig waren, den trifft eine unverzügliche Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO. Keine Steuerhinterziehung begeht dagegen, wer lediglich von einem Irrtum oder Versehen des Finanzamts profitiert.

Risiken der Entdeckung

Immer versierteres Vorgehen der Behörden, zunehmende internationale Meldepflichten und ein bröckelndes Bankgeheimnis lassen die Risiken der Entdeckung steigen. Hinzu kommen die nicht kalkulierbaren Unwägbarkeiten aus dem Umfeld des Täters.

Strafmaß bei Steuerhinterziehung

Der Strafrahmen für die Steuerhinterziehung beträgt gemäß § 370 Abs. 1 Satz 1 AO Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Wer bei der Steuerhinterziehung Steuern in großem Ausmaß verkürzt und/oder dabei gefälschte Belege verwendet, riskiert bis zu 10 Jahren Gefängnis. Hat sich der Täter durch die Tat bereichert oder dies versucht, kann gemäß § 41 StGB eine Geldstrafe auch neben einer Freiheitsstrafe verhängt werden.

Ein entscheidendes Kriterium bei der Strafmaßbemessung ist die Höhe der hinterzogenen Steuern. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 2. Dezember 2008 die folgenden Leitlinien gesetzt:

  • hinterzogene Steuer bis EUR 50.000  – Geldstrafe
  • hinterzogene Steuer EUR 50.000 bis EUR 100.000 – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe je nach Einzelfall
  • hinterzogene Steuer mehr als EUR 100.000 – Freiheitsstrafe
  • hinterzogene Steuer mehr als EUR 1 Mio Freiheitsstrafe und öffentliche Hauptverhandlung zwingend (kein Strafbefehl möglich)

Ansprechpartner

Matthias E. Grimme
Rechtsanwalt
Steuerberater

ROSE & PARTNER LLP.

Jungfernstieg 40
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