Verfolgen Sie Ihren Weg zurück: HomeSteuerberatung Umsatzsteuer-Straftaten
Der Missbrauch des Vorsteuerabzugs ist strafrechtlich sanktioniert. Bereits die bloße Nichtzahlung von erklärten Steuern ist Im Fall des § 26c UStG strafbar, da sie das Steueraufkommen gefährdet und eine Wettbewerbsverzerrung hervorruft. Straftaten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer werden oft in der Form von Umsatzsteuerkarussellen oder Kettengeschäften begangen.
Ordnungswidrig handelt, wer die in einer Rechnung im Sinne von § 14 ausgewiesene Umsatzsteuer zu einem in § 18 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 genannten Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig entrichtet.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26b gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.