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Umsatzsteuer – Betrug und Hinterziehung

Der Missbrauch des Vorsteuerabzugs ist strafrechtlich sanktioniert. Bereits die bloße Nichtzahlung von erklärten Steuern ist Im Fall des § 26c UStG strafbar, da sie das Steueraufkommen gefährdet und eine Wettbewerbsverzerrung hervorruft. Straftaten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer werden oft in der Form von Umsatzsteuerkarussellen oder Kettengeschäften begangen.

Unsere Leistungen im Bereich Umsatzsteuer:

  • Strategische steuerliche Beratung
  • Organisation und Durchführung der Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung
  • Vertretung im Steuerstrafrecht


Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Kontext der Umsatzsteuer

§ 26b Schädigung des Umsatzsteueraufkommens(1)

Ordnungswidrig handelt, wer die in einer Rechnung im Sinne von § 14 ausgewiesene Umsatzsteuer zu einem in § 18 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 genannten Fälligkeitszeitpunkt nicht oder nicht vollständig entrichtet.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 26c Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26b gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.

Ansprechpartner

Matthias E. Grimme
Rechtsanwalt
Steuerberater

ROSE & PARTNER LLP.

Jungfernstieg 40
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Tel: 040 / 414 37 59 - 0
Fax: 040 / 414 37 59 - 10

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