Tönnies - Unternehmensnachfolge, Erbstreit, Gesellschafterstreit

Fußball, Fleisch, Familienstreit - Der Kampf um das Erbe der deutschen Schlachterdynastie Tönnies

Januar 2014

Clemens Tönnies wünscht sich Beständigkeit. Aus diesem Grund hält der Aufsichtsratsvorsitzende des FC Schalke trotz durchwachsener Bundesliga-Hinrunde und Pokal-Aus am Trainer fest. Beständigkeit wünscht sich der Unternehmer Tönnies sicher auch für sein Fleisch-Imperium, die Tönnies Gruppe, mit 5 Milliarden Euro Umsatz die Nummer eins im deutschen Schlachtergewerbe. Clemens Tönnies ist der starke Mann in dem Familienunternehmen und will es bleiben. Seit einiger Zeit macht ihm jedoch sein Neffe Robert Tönnies die Vormachtstellung streitig. Die beiden Kontrahenten kämpfen inzwischen gerichtlich und außergerichtlich unter anderem um Stimmrechte, Testamentsauslegungen und die Rückgängigmachung einer Schenkung von Gesellschaftsanteilen. Anders als beim FC Schalke setzt Clemens Tönnies in dieser Auseinandersetzung auf eine Mannschaft, die ihre Klasse nicht erst beweisen muss und schickt die Rechtsanwälte der Top-Kanzlei Hengeler Mueller auf das Spielfeld. Dieser steht das Team von Binz & Partner gegenüber, das Robert Tönnies vertritt. Rechtsanwalt Prof. Dr. Mark Binz gilt als renommierter Gesellschaftsrechtler im Zusammenhang mit streitigen Unternehmensnachfolgen. Weil Unternehmensnachfolgen – ob in der Planung oder bei späterem Erbstreit oder Gesellschafterstreit – ein zentrales Beratungsfeld von ROSE & PARTNER sind, haben unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Steuerrecht in Hamburg und Berlin den Fall Tönnies einmal unter die Lupe genommen. Den Sachverhalt haben wir der Presse sowie Veröffentlichungen des Landgerichts Bielefeld entnommen.

Die Geschichte der Schlachterfamilie Tönnies

Clemens Tönnies ist eines von sechs Kindern eines Schlachters aus dem westfälischen Rheda. Dort gründete sein Bruder Bernd 1971 das Schlachter-Unternehmen Tönnies und holte den noch jungen Clemens in den Betrieb. Dieser hielt eine 40-prozentige Beteiligung. Die Gesellschaft firmierte als B. & C. Tönnies Fleischwerk GmbH & Co. KG. Nach dem plötzlichen Tod von Bernd 1994 erhielten dessen Söhne Clemens Junior und Robert durch testamentarische Zuwendung die Anteile des Vaters – also je 30 Prozent. Bernd Tönnies ordnete in seinem Testament jedoch an, dass seine Firmenanteile solange durch einen Testamentsvollstrecker verwaltet werden sollten, bis die Söhne das 30ste Lebensjahr vollendet hätten. Testamentsvollstrecker wurde der langjährige Steuerberater der Tönnies-Gruppe, Josef Schnusenberg. Dieser ist mit Clemens Tönnies befreundet. Beide stiegen zudem 1994 in die Führungskreis des FC Schalke auf – Tönnies als Aufsichtsratsmitglied und Schnusenberg als Finanzvorstand. Geführt wurde der Familienbetrieb seit dem Tod von Bernd Tönnies faktisch von Clemens Tönnies, der das Unternehmen von einem mittelständischen Betrieb zu einem international agierenden Konzern ausbaute. Seine Neffen Robert und Clemens Junior schenkten Clemens Tönnies 2008/2009 jeweils 5 Prozent ihrer Gesellschaftsanteile, so dass dieser fortan 50 Prozent der Anteile am Familienunternehmen hielt. Bei der Unternehmensführung stützt sich Clemens Tönnies auf ein „doppeltes Stimmrecht“ hinsichtlich seiner Gesellschaftsanteile der Holdinggesellschaft der Firmengruppe Tönnies, das ihm durch Gesellschafterbeschluss und notariellem Vertrag vom 24.12.2002 eingeräumt worden sei. Im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Vertrag wurden weitere notarielle Vereinbarungen getroffen und eine Umstrukturierung des Konzerns vorgenommen. Eine ausdrückliche Erstreckung des Doppelstimmrechts auf die wichtige Konzern-Holding erfolgte wohl nicht. Das Amt des Testamentsvollstreckers Josef Schnusenberg endete am 29. Mai 2008, dem 30sten Geburtstag von Robert Tönnies. Die B. & C. Tönnies Fleischwerk GmbH & Co. KG heißt inzwischen Tönnies Lebensmittel GmbH & Co. KG. Die Konzern-Holding firmiert als Tönnies Holding GmbH & Co. KG und hat als persönlich haftenden Gesellschafter die Tönnies Holding-Unternehmensbeteiligungs GmbH. Außerhalb des Familienunternehmens beteiligte sich Clemens Tönnies privat unter anderem an Schlachtbetrieben in Russland sowie an Deutschlands größtem Wursthersteller Zur Mühlen. Die Zur Mühlen-Gruppe, die auch von den Tönnies Schlachthöfen beliefert wird, soll bis 2014 vollständig im Eigentum von Clemens Tönnies stehen. 2012 übertrug Clemens Junior seinen 25-Prozent-Anteil auf seinen Bruder Robert. Seitdem hält dieser wie sein Onkel 50 Prozent am Familienunternehmen.  Zum Familienstreit kam es nach Beendigung der Testamentsvollstreckung. Robert Tönnies geht sowohl gegen seinen Onkel und Mitgesellschafter Clemens Tönnies als auch gegen den Testamentsvollstrecker Josef Schnusenberg gerichtlich vor.  

Grober Undank? – der Widerruf der Anteilsschenkung an den Onkel

Die Schenkung des 5-prozentigen Gesellschaftsanteils an Clemens Tönnies hat Robert Tönnies widerrufen. Er stützt sich auf den gesetzlichen Rückforderungsgrund des „groben Undanks“. Die Voraussetzungen seien erfüllt, da sich Clemens Tönnies ohne Wissen und Zustimmung der Neffen an Konkurrenzunternehmen beteiligt habe. Die Schenkung soll außerdem vom Testamentsvollstrecker Josef Schnusenberg veranlasst worden sein. Die Rückübertragung der geschenkten Gesellschaftsanteile hat Robert Tönnies Ende 2012 beim Landgericht Bielefeld eingeklagt (Az. 17 O 190/12).

  • Anmerkung von ROSE & PARNER: Geschenkt ist geschenkt – könnte man meinen. Das Zivilrecht kennt jedoch bei Schenkungen sowohl gesetzliche als auch vertragliche Rechte, um eine Schenkung rückgängig zu machen. So hätten sich die Neffen bei der Schenkung an Clemens Tönnies im Schenkungsvertrag umfangreiche Rückforderungsrechte vorbehalten können, um die Übertragung jederzeit rückgängig machen zu können. Dass dies nicht vereinbart wurde, könnte steuerliche Gründe gehabt haben: Es spricht einiges dafür, dass der steuerliche Vollzug der Schenkung erst 2009 stattfand. Bei dem bis Ende 2008 geltenden Schenkungsteuerrecht hätte Clemens Tönnies wohl hohe Schenkungsteuer für sein Geschenk zahlen müssen. Anfang 2009 trat dagegen ein neues Schenkungsteuerrecht in Kraft, das es ermöglichte, Betriebsvermögen auch in Millionenhöhe steuerfrei schenkweise zu übertragen. Diese Vergünstigung greift jedoch regelmäßig nicht, wenn sich der Schenker im Schenkungsvertrag umfassende Rückforderungsrechte vorbehält. Möglicherweise hat man (auch) aus diesem Grund zugunsten von Clemens Tönnies auf umfassende Widerrufsrechte bei dem Geschäft verzichtet. Daher ist Robert offenbar auf gesetzliche Rückforderungsrechte angewiesen, um die aus der Hand gegebenen Kommanditanteile zurückzuholen und die Anteilsmehrheit zu erlangen. Er stützt sich bei diesem Vorhaben auf den gesetzlichen Rückforderungsgrund wegen groben Undanks. Dann müsste Clemens Tönnies eine schwere Verfehlung gegenüber seinen Neffen begangen haben. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass bei der Schenkung von Gesellschaftsanteilen die Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch den Beschenkten eine solche schwere Verfehlung begründen kann. Dies, so die Rechtsprechung, gelte vor allem dann, wenn der Beschenkte auch versuche Kunden des Unternehmens des Schenkers abzuwerben. In dem vom BGH zu bewertenden Fall hatte der Beschenkte in derselben Stadt ein Konkurrenzunternehmen gegründet und war in derselben Branche geschäftlich tätig wie das Unternehmen des Schenkers. Zunächst dürfte darüber gestritten werden können, ob es sich bei den fraglichen Unternehmen, an denen sich Clemens Tönnies beteiligt hat, überhaupt um Konkurrenten der Tönnies-Gruppe handelt. Außerdem wurden diese Unternehmen nicht von Clemens Tönnies gegründet, sondern bestanden bereits. Nicht unwahrscheinlich dürfte auch sein, dass Tönnies versuchen wird, die wirtschaftlichen Vorteile seiner Aktivitäten für den Konzern und damit auch für den Gesellschafter Robert in den Vordergrund zu stellen. Aus unserer Sicht könnten diese Erwägungen letztlich in der Frage entscheidend sein. Vieles spricht für die Annahme, dass Clemens Tönnies zumindest nicht allein aus feindlicher Gesinnung gegen seine Neffen handelte. Vielmehr hätte er dann wahrscheinlich seinen eigenen Vorteil im Fokus gehabt. Das wäre dann wohl zu wenig für den Widerruf der Schenkung. Dieser könnte auch deshalb ausgeschlossen sein, weil Robert Tönnies nach seiner Kenntnis der Aktivitäten seines Onkels außerhalb des Konzerns mehr als ein Jahr verstreichen ließ, bevor er den Widerruf erklärte. Wann wer was gewusst und gegebenenfalls sogar gebilligt hat, ist umstritten. Von Bedeutung dürfte in diesem Zusammenhang auch die Rolle des Testamentsvollstreckers Josef Schnusenberg sein. Sollte sich das „private“ Engagement von Tönnies als Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot oder sonstiges treuwidriges Verhalten herausstellen, droht ihm grundsätzlich auch ein gesellschaftsrechtlicher Angriff seines Neffen. Dieser könnte dann sogar versuchen, ihn „aus wichtigem Grund“ ganz aus der Gesellschaft auszuschließen, wenn sein Verbleib im Unternehmen für die anderen Gesellschafter unzumutbar wäre. Clemens Tönnies hätte dann aber womöglich – abhängig insbesondere von der Regelung im Gesellschaftsvertrag – einen Abfindungsanspruch für den Verlust seiner Anteile. So ein Anspruch kann bei einer 50-prozentigen Beteiligung und einem Unternehmen der Größenordnung Tönnies aber regelmäßig nicht aus der vorhandenen Liquidität erfüllt werden und im Ernstfall sogar das Unternehmensende bedeuten. Fraglich ist schließlich noch, ob Robert Tönnies durch das Rückgängigmachen der Schenkung der Gesellschaftsanteile überhaupt die Vormachtstellung von Clemens Tönnies im Konzern erschüttern könnte. Dieser wäre dann zwar Minderheitsgesellschafter, könnte aber möglicherweise weiter die Geschicke im Unternehmen lenken, wenn das von ihm in Anspruch genommene doppelte Stimmrecht Bestand hätte.

Das doppelte Stimmrecht als entscheidender Machtfaktor

Robert Tönnies geht daher mit einer negativen Feststellungsklage gerichtlich gegen das von Clemens Tönnies behauptete doppelte Stimmrecht hinsichtlich der von ihm gehaltenen Gesellschaftanteile der Holdinggesellschaft der Firmengruppe Tönnies vor. Clemens Tönnies stützt sein doppeltes Stimmrecht u.a. auf einen notariellen Vertrag vom 24. Dezember 2002. Dieser soll sich zwar nur auf eine untergeordnete Tochtergesellschaft (wohl die Fleischwerke) beziehen, was aber nach Ansicht von Clemens Tönnies auf einen Fehler des Notars zurückzuführen sei. Robert Tönnies behauptet dagegen, das doppelte Stimmrecht sei ihm als bloße vorübergehende Lösung in einer Tochtergesellschaft  „zur Beruhigung der Banken“ verkauft worden. Er stützt sich dabei nach Presseberichten auf ein Schreiben des Notars an seine Mutter, in dem das doppelte Stimmrecht als vorübergehende Lösung bezeichnet worden sei. Die Anwälte von Clemens Tönnies sehen hierin nur den Versuch des Notars, seinen Fehler zu kaschieren und die Witwe von Bernd Tönnies zu beruhigen. Das doppelte Stimmrecht für Clemens Tönnies sei dauerhaft für den Konzern gewollt gewesen, um dessen Stellung im Familienunternehmen zu stärken, worauf auch die Banken gedrängt hätten. Auch hier soll das Landgericht Bielefeld (Az: 17 O 61/12) entscheiden. Am 10. Januar 2014 erfolgt eine Beweisaufnahme. Danach wird die Kammer durch Vernehmung von Zeugen Beweis erheben zu Fragen, wann die streitgegenständlichen Notarverträge vom 24.12.2002 beurkundet worden sind und welchen Inhalt die Gespräche zwischen den Urkundsbeteiligten hatten, die in Vorbereitung bzw. anlässlich der Beurkundung geführt wurden. Befragt werden sollen der Testamentsvollstrecker und Steuerberater Josef Schnusenberg, die Witwe von Bernd Tönnies Evelin Tönnies, ihr Sohn Clemens Tönnies Junior sowie wohl auch Notar a.D. Horst-Dieter Swienty.

  • Anmerkung ROSE & PARTNER: Die Leitung in der GmbH & Co. KG obliegt in der Regel den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH. Wichtige Entscheidungen, insbesondere strategischer und personeller Art, obliegen jedoch den Gesellschaftern. In der Gesellschafterversammlung wird grundsätzlich gemäß der Höhe der Gesellschaftsanteile abgestimmt. Allerdings können auch Sonderstimmrechte bzw. Mehrfachstimmrechte vereinbart werden – und zwar im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss. Eine notarielle Form ist für eine solche Vereinbarung normalerweise nicht festgeschrieben. Das Landgericht Bielefeld muss nun darüber entscheiden, ob das tatsächlich nur zum Schein geschlossen wurde und ob es sich überhaupt auf die wichtige Konzern-Holding erstreckt. Entscheidet das Gericht in einer dieser Fragen zuungunsten von Clemens Tönnies, droht dieser seine Vormachtstellung im Familienunternehmen zu verlieren. Eines dürfte aus unserer Sicht aber schon feststehen: Wie auch immer das Urteil des Gerichts ausfallen wird – für einen der Beteiligten wird es nicht hinnehmbar sein, so dass der Streit wohl in die zweite Instanz vor das Oberlandesgericht getragen wird.  

Pflichtverletzung und Kumpanei – was ist dran an den Vorwürfen gegen den Testamentsvollstrecker?

Vom Testamentsvollstrecker Josef Schnusenberg fordert Robert Tönnies angeblich inzwischen Schadensersatz in dreistelliger Millionenhöhe. Er habe, obwohl er 60 Prozent der Gesellschaftsanteile verwaltet habe, sein Amt nicht entsprechend ausgeführt und sich stattdessen mit dem weiteren Gesellschafter Clemens Tönnies verbündet und diesem „freie Hand“ gelassen.  Robert Tönnies behauptet Presseberichten zufolge zudem wohl, dass Schnusenberg Clemens Tönnies hohe Entnahmen genehmigt habe, die Gewinnanteile der Neffen aber im Unternehmen stehen gelassen haben soll. Josef Schnusenberg soll zudem auch für die unternehmerischen Aktivitäten von Clemens Tönnies außerhalb der Tönnies Gruppe beratend tätig geworden sein. Jörg Schnusenberg selbst fordert eine von ihm behauptete noch offene Testamentsvollstreckervergütung in Millionenhöhe ein.

  • Anmerkung ROSE & PARTNER: Der Testamentsvollstrecker ist nicht etwa Vertreter der Erben. Er übt vielmehr ein eigenes privates Amt aus, das ihm vom Erblasser übertragen wurde. Der Testamentsvollstrecker hat umfassende Verfügungsmacht hinsichtlich des von ihm verwalteten Nachlasses. Auf der anderen Seite haftet er umfassend für von ihm zu vertretene Schäden. Er ist zwar nicht Vertreter der Erben, er muss aber ihre Interessen beachten und ihr Vermögen ordnungsgemäß verwalten. Verstößt er hiergegen, kann er persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Die Pflichten des Vollstreckers bei der Verwaltungsvollstreckung von Gesellschaftsanteilen sind komplex. Hier gibt es ein Spannungsverhältnis zwischen Erbrecht und Gesellschaftsrecht. Während im Erbrecht der Wille des Erblassers und die Interessen der Erben im Visier des Testamentsvollstreckers sind, können aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ganz andere Erwägungen wie z.B. auch der Schutz von Gläubigern im Vordergrund stehen. Ein möglicher Vorwurf gegen Testamentsvollstrecker Schnusenberg könnte die Verletzung von Informationsrechten der Erben sein. Josef Schnusenberg wird versuchen, darzulegen und zu beweisen, dass er die wichtigen Geschäfte mit Clemens Junior und Robert Tönnies abgestimmt hat. Bestätigen sich dagegen die Vorwürfe von Robert Tönnies, könnte dies den Vollstrecker in ernsthafte Schwierigkeiten bringen. Bei der tatsächlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist es jedoch schwierig, einerseits den Schaden genau zu beziffern und andererseits die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers und dem Schaden nachzuweisen. In der Praxis dürfte in diesen Fällen spätestens das angerufene Gericht versuchen, die Beteiligten zu einem Vergleich zu bewegen. Das Josef Schnusenberg seinerseits nicht gezahlte Vergütung für seine Tätigkeit einfordert, überrascht nicht. Das Vollstreckerhonorar ist ein Dauerbrenner im Streit mit den Erben. Dies liegt vor allem daran, dass es kein Gesetz gibt, das die Vergütung im Detail regelt. Nur wenn der Erblasser im Testament einen festen Betrag oder ein sehr einfach zu berechnendes Honorar bestimmt, stehen die Chancen gut, einen Konflikt zu vermeiden. Fehlt – wie so oft – im Testament eine Anordnung zur Vergütung im Testament, greift das Gesetz. Dieses sieht lediglich vor, dass der Vollstrecker eine „angemessene“ Vergütung aus dem Nachlass erhält. Was darunter zu verstehen ist, hat die Rechtsprechung versucht zu konkretisieren. Entscheidend sollen unter anderem die Schwierigkeit und Dauer der Vollstreckung sowie die Qualifikation, Verantwortung und Erfahrung des Testamentsvollstreckers sein. Das über diese Einzelkriterien genau so gut gestritten werden kann, liegt auf der Hand. 

Mit Plagiat zur Erbschaft? – Die Diplomarbeit von Robert Tönnies

Ein ganz neuer Aspekt des Familienstreits könnte durch ein Gutachten entstehen, über das 2013 in den Medien berichtet wurde. Bernd Tönnies forderte von seinen Söhnen im Testament offenbar, dass diese sowohl eine handwerkliche als auch kaufmännische Ausbildung vorweisen sollen, wenn sie in sein Unternehmen einsteigen wollten. Robert Tönnies kaufmännische Ausbildung war ein Wirtschaftsstudium an der Fachhochschule Hannover. Sein Abschluss beruht u.a. auf einer Diplomarbeit mit dem Titel „Zerlegoptimierung in einem Industriellen Schweinezerlegungsbetrieb“ aus dem Jahr 2004. Im vergangenen Jahr ist nun ein Gutachten von Professor Norbert Drees von der Fachhochschule Erfurt aufgetaucht, in dem offenbar Plagiatsvorwürfe gegen den Verfasser Robert Tönnies erhoben werden. Dieser habe „in seiner Arbeit die Prüfer zweifellos vorsätzlich getäuscht“. Wer dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat, ist nicht geklärt. Robert Tönnies räumt wohl Zitierfehler in einem Teil der Arbeit ein, lässt sich aber von dem von ihm beauftragten Professor Hermann Jahnke gutachterlich bestätigen, dass bei Kenntnis der Prüfer dadurch allenfalls die vergebene Note „gut“ in Gefahr geraten sei. Eine Aberkennung des Diploms hält Jahnke Presseberichten zufolge für ausgeschlossen – nicht zuletzt auch weil eine Aberkennung eines Diploms nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr möglich sei.

  • Anmerkung ROSE & PARTNER: Die Vermutung liegt nahe, dass Clemens Tönnies oder auch der Testamentsvollstrecker Josef Schnusenberg versuchen könnten, Robert aufgrund der Plagiatsvorwürfe um seine Diplomarbeit seine Erbenstellung streitig zu machen. Dann müssten sie darlegen und beweisen, dass die kaufmännische Ausbildung eine Bedingung für die testamentarische Zuwendung entweder durch Erbschaft (Zuwendung des Gesamtnachlasses oder eines Bruchteils daran) bzw. Vermächtnis (Zuwendung eines bestimmten Vermögenswertes) der Gesellschaftsanteile an die Söhne war. In vielen Fällen führt jedoch die Auslegung des Testaments zu dem Ergebnis, dass es sich bei derartigen Anordnungen des Erblassers nicht um eine streng juristische Bedingung mit den entsprechenden Folgen handelt. Oft ist in einer solchen Anordnung lediglich der bloße unverbindliche Wunsch des Testierenden zu sehen, seine Erben zu einem bestimmten künftigen Verhalten zu veranlassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das Verhalten (Absolvieren einer kaufmännische Ausbildung) sehr im Bereich der persönlichen Entschließungsfreiheit des Bedachten liegt. Schließlich führt eine solche Bedingung in ihrer Konsequenz sogar zu einer sog. Vor- und Nacherbschaft, was vom Erblasser regelmäßig nicht gewollt ist. Näherliegend als eine Bedingung könnte die Annahme einer Auflage sein, mit der Bernd Tönnies seine Söhne zu einem bestimmten Verhalten verpflichten wollte. Bei einer solchen Auflage, die die Erben zu einem Handeln verpflichtet und die dann wohl vom Testamentsvollstrecker Schnusenberg durchgesetzt werden musste, erfolgt die Zuwendung jedoch endgültig. Ein Entzug des Erbes bzw. der Gesellschaftsanteile wäre ausgeschlossen. Im Zweifel dürfte es für Robert Tönnies leichter sein, den Willen seines verstorbenen Vaters dahin auszulegen, dass er trotz etwaiger Unregelmäßigkeiten bei seinem Diplom die Anteile erhalten sollte. Von Interesse dürfte auch die Frage sein, was mit Roberts Gesellschaftsanteilen geschehen würde, wenn es sich tatsächlich um eine nicht eingehaltene juristische Bedingung handeln würde. In Betracht kommt dann jedenfalls auch eine Anwachsung beim Bruder Clemens Junior, der ja wiederum seine eigenen Anteile inzwischen auf Robert übertragen hat.               

Ursachen, Hintergründe und Perspektiven missglückter Unternehmensnachfolgen

Der Generationenwechsel birgt bei inhabergeführten Familienunternehmen rechtliche und steuerliche Risiken. Bei den Tönnies schien zunächst alles vergleichsweise unproblematisch. Bernd Tönnies hatte mit seinem Bruder Clemens einen Partner, der den Betrieb nach Bernds Tod erfolgreich weiter führte. Die testamentarische Anordnung der zeitlich befristeten Testamentsvollstreckung hinsichtlich der Gesellschaftsanteile der noch unerfahrenen Söhne Clemens Junior und Robert entspricht regelmäßig den Regeln einer gut geplanten Nachfolge. Gleiches gilt grundsätzlich für die Auswahl des langjährigen Steuerberaters des Unternehmens und persönlichen Vertrauten des Erblassers als Testamentsvollstrecker.  Dass es dennoch zum Bruch in der Familie Tönnies gekommen ist, könnte daher womöglich weder an rechtlichen Versäumnissen bei der Gestaltung der Nachfolge noch an wirtschaftlichen Fehlentwicklungen liegen. In der „Schlacht der Schlachter“, wie der Gesellschafterstreit in der Presse auch genannt wird, geht es um enttäuschtes Vertrauen, Macht und das Lebenswerk zweier Brüder. Eskalieren derartige Konflikte, wird jeder Stein umgedreht, um Argumente für die eigene Position zu finden. Rechtsanwälte prüfen dann Testamente, Gesellschaftsverträge und Beschlüsse. Sie suchen Zeugen für Inhalte von Gesprächen und checken bisweilen sogar Diplomarbeiten auf etwaige Zitierfehler, wenn sich hierdurch ein Druckmittel erzeugen lässt. Clemens Tönnies hat in dem Konflikt viel zu verlieren. Gewinner wird es aber zumindest aus wirtschaftlicher Sicht – abgesehen von den beauftragten Anwälten – im Streit der Tönnies vermutlich nicht geben. Versuchen zwei Gesellschafter sich gegenseitig Schaden zuzufügen, übersteht dies auch das Unternehmen nicht schadlos. Rechtsstreitigkeiten im Gesellschafterkreis blockieren wichtige strategische Entscheidungen und führen zum Vertrauensverlust bei Banken, Lieferanten, Kunden und der Belegschaft.

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