Geschäftsführer in der Sozialversicherung

Statusfeststellung und Vertragsgestaltung

Für den Geschäftsführer der GmbH stellt sich bei der Sozialversicherung oft die Frage, ob vom Geschäftsführergehalt Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung) abgeführt werden müssen oder ob in der Vergangenheit abgeführte Beiträge unter Umständen erstattet werden können.

Aufgrund des sinkenden Vertrauens in die Leistungsfähigkeit der staatlichen Vorsorgesysteme, kann es sich für den Geschäftsführer einer GmbH lohnen, unter Einbeziehung der erstatteten Sozialversicherungsbeiträge eine eigenverantwortliche Vorsorge zu betreiben. Gerade in den letzten Jahren ist dieses Thema auch verstärkt in den Fokus der sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfungen gerückt. Eventuelle Beitragsnachforderungen können Gesellschaften hierbei empfindlich treffen.

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Anwaltliche Leistungen rund um die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers

Unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht und Arbeitsrechtler beraten Geschäftsführer und Unternehmen in allen Fragen rund um die Sozialversicherungspflicht:

  1. Statusprüfung: Besteht bei bestimmten Fallgestaltungen eine Sozialversicherungspflicht beim Geschäftsführer?
  2. Vertragliche Gestaltungen zur Vermeidung der Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern (Geschäftsführervertrag)
  3. Begleitung und Vertretung im sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungsverfahren
  4. gerichtliche Verteidigung des Geschäftsführers gegenüber Sozialversicherungsträgern

Minderheitsgesellschafter als Geschäftsführer

Während Fremdgeschäftsführer in aller Regel unter die Sozialversicherungspflicht fallen, erhalten Geschäftsführer mit einer Minderheitsbeteiligung in der Praxis oft widersprüchliche Informationen, was ihren Status betreffend die Sozialversicherungspflicht anbelangt. Nachfolgend erhalten Sie einige Leitlinien, anhand der die Frage der Sozialversicherungspflicht beurteilt wird:

Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung

Die gesetzlichen Zweige der Sozialversicherung umfasst folgende Bereiche:

  • Rentenversicherung (§§ 1 ff. SGB VI);
  • Krankenversicherung (§§ 1ff. SGB V) und soziale Pflegeversicherung (SGB XI);
  • Arbeitslosenversicherung (§§ 116 ff. SGB III);
  • Unfallversicherung (SGB VII).

Versicherungspflicht bei abhängiger Beschäftigung

Eine Versicherungspflicht besteht grundsätzlich für alle Personen, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. „Selbstständige“ sind dagegen nicht sozialversicherungsverpflichtet. Eine sozialversicherungsbegründende Unselbstständigkeit liegt vor, wenn abhängige Arbeit geleistet wird (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Hierfür erforderlich ist die Eingliederung in einen fremden Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung.

Als abhängig Beschäftigter kann damit auch der Geschäftsführer einer GmbH gelten, wenn er sich als gesetzlicher Vertreter der GmbH in einem Angestelltenverhältnis mit der Gesellschaft befindet und an Weisungen der Gesellschafter gebunden ist. Anders gewendet: Der GmbH-Geschäftsführer unterfällt nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn er als „selbstständig“, d. h. als nicht weisungsgebunden kategorisiert werden kann. Dabei kommt es grundsätzlich auf die Bezeichnung des Geschäftsführers im Geschäftsführervertrag nicht an.

Selbstständigkeit des Geschäftsführers - Kriterien

Die Frage der „Selbstständigkeit“ des Geschäftsführers wird u. a. durch folgende Kriterien bestimmt:

  • Höhe der Beteiligung an der GmbH
  • Leitungsmacht
  • eigenes Unternehmerrisiko;
  • Einsatz eigenen Kapitals;
  • Verfügung über die eigene Arbeitskraft;
  • Möglichkeit, frei über Arbeitsort und –zeit zu bestimmen.

Demnach stellt sich vor allem bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit Minderheitsbeteiligung und bei im Betrieb mitarbeitenden Angehörigen das Problem der Einordnung als abhängige oder als selbstständige Tätigkeit. Eine selbstständige Tätigkeit kann z. B. dann vorliegen, wenn das Weisungsrecht erhebliche Einschränkungen erfährt oder mit eigenem Kapital gehaftet wird. Gesellschafter-Geschäftsführer haben häufig eine Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft inne, die ihnen eine Einflussnahme auf der Ebene der Gesellschafterversammlung ermöglicht. Doch auch hier bleibt stets zu prüfen, ob die Höhe und/oder die Ausgestaltung der Gesellschaftsbeteiligung hinreichend ist, um eine Selbstständigkeit des Geschäftsführers zu begründen.

Handhabung durch die Sozialgerichte

Hinsichtlich der Einordnung der Tätigkeit als selbstständig haben die Sozialgerichte einen weiten Spielraum, da sie ausschließlich auf das Gesamtbild der Tätigkeit abstellen. Hierfür kann nämlich sowohl das reine Vertragsverhältnis der Beteiligten als auch die tatsächlichen Verhältnisse, soweit sie von getroffenen Vereinbarungen abweichen, zugrunde gelegt werden.

Die jüngere Rechtsprechung hat die Situation für Gesellschafter-Geschäftsführern mit einer Minderheitsbeteiligung allerdings nicht einfacher gemacht, da die Sozialgerichte sich unter dem Stichwort „Leitungsmacht“ in erster Linie auf die Einflussmöglichkeiten in der Gesellschafterversammlung konzentrieren. Im Mittelpunkt steht dabei in der Regel die Frage, ob der Geschäftsführer die Möglichkeit hat, aufgrund der formalen Ausgestaltung seiner Stellung als Gesellschafter an ihn als Geschäftsführer gerichtete Weisungen zu verhindern. Diese neue Ausrichtung der Rechtsprechung hat schon für manche GmbH in der Betriebsprüfung zu unliebsamen Überraschungen geführt, da die Sozialversicherungsträger nun vermehrt Beitragsnachforderungen stellen.

Praxishinweis

Für die Frage der Sozialversicherungsverpflichtung des Geschäftsführers (selbstständig oder unselbstständig) sind sowohl die formelle Vertragslage (GmbH-Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführervertrag) als auch die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass die Gerichte bei der Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse auch die Angaben aus dem Verwaltungsverfahren zugrunde legen. Deshalb ist es stets geboten, widersprüchliche Angaben zu vermeiden. Sofern Geschäftsführer eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht und damit eine eigenverantwortliche Vorsorge anstreben, sollten sie frühzeitig eine anwaltliche Betreuung in Anspruch nehmen. Die für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht maßgeblichen Kriterien lassen sich in manchen Fällen so gestalten, dass eine Sozialversicherungspflicht vermieden werden kann – am besten natürlich bereits vor Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit.

Sinnvoll ist es in einem ersten Schritt rechtlich zu überprüfen, ob die Sozialversicherungspflicht überhaupt verhindert werden kann. In vielen Fällen lässt sich die Sozialversicherungspflicht nicht umgehen. Entsprechende Versuche, Verträge „klug“ zu gestalten, können hohe Kosten hervorrufen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse zu einer Sozialversicherungspflicht führen, so z. B., wenn der für die Finanzen zuständige Geschäftsführer gar nicht oder nur geringfügig an der GmbH beteiligt ist. In einem zweiten Schritt kann eine Vertragsoptimierung vorgenommen werden, wenn die tatsächlichen Verhältnisse dies ermöglichen. Dann kann unter Umständen auch bei einer bereits festgestellten Sozialversicherungspflicht zumindest für die Zukunft eine Änderung herbeigeführt werden.

Autor: Christian Westermann, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht

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