Abmahnung von Werbung

Voraussetzungen, Kosten, Risiken

Irreführende oder verbotene Werbung kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Konkurrenten zur Folge haben. Nur wer die Regeln des Werberechts kennt, kann sich wirksam vor Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen schützen und seine eigenen Rechte effektiv durchsetzen.

Anwaltliche Leistungen bei der Abmahnung von Werbemaßnahmen

Als Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz beraten und vertreten wir gewerbliche Mandanten in allen Bereichen des Wettbewerbs- bzw. Werberechts, insbesondere bei Abmahnungen:

  1. Wettbewerbsrechtliche Prüfung Ihrer Werbekampagnen zur Vorbeugung von Abmahnungen
  2. Verteidigung gegen Abmahnungen von Mitbewerbern
  3. Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen gegen Konkurrenten – außergerichtlich und gerichtlich

Wenn Sie wegen einer Werbemaßnahme abgemahnt wurden oder selbst einen Mitbewerber wegen einer unzulässigen Werbung abmahnen wollen, kontaktieren Sie uns bitte unverbindlich direkt telefonisch oder per E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Das Wesen der Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Wer in unzulässiger Weise mit wettbewerbswidrigen Inhalten in seinem Webauftritt oder auch in Printkampagnen wirbt, hat damit zu rechnen, kostenpflichtig abgemahnt und auf sofortige Unterlassung der Werbung und sogar auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Jeder Unternehmer im geschäftlichen Verkehr  hat die Vorschriften des Gesetzes gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG)  zu beachten, welches sowohl Mitbewerber, als auch Verbraucher und andere Marktteilnehmer vor unlauterem Verhalten schützt.

Mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wird dem Abgemahnten mitgeteilt, dass er durch ein bestimmtes Werbeverhalten wettbewerbswidrig gehandelt hat. Er wird in dem Schreiben unmittelbar dazu aufgefordert, die monierte Werbe- Maßnahme zu unterlassen und innerhalb einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr abzugeben.

Die Abmahnung stellt auf diese Weise ein durchaus sinnvolles Instrument zur Selbstregulierung im geschäftlichen Verkehr dar, indem die betroffenen Unternehmen ihre berechtigte angegriffenen werberechtliche Verstöße abstellen können, ohne sofort vor dem Zivilgericht zu landen.

Wer darf abmahnen?

Wer gegen den Werbeverstoß seines Mitbewerbers und Konkurrenten vorgehen möchte, kann einerseits seine Handelskammer, seinen Handelsverband oder einen Wettbewerbsverein informieren. Er kann andererseits aber auch selbst als Mitbewerber- mithilfe seines spezialisierten Rechtsanwalts im Wettbewerbsrecht und Werberecht - dem Wettbewerbsverstoß nachgehen. Ausgangspunkt der Monierung einer für unzulässig gehaltenen Werbemaßnahme ist die Abmahnung. Mit dieser wird der vermeintliche Verletzer über die Wettbewerbswidrigkeit seiner Werbung aufgeklärt.  Gleichzeitig wird er aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, mit der er sich außergerichtlich verpflichtet, das wettbewerbswidrige Verhalten künftig zu unterlassen. Daneben wird er in der Regel aufgefordert, die entstandenen Kosten der Abmahnung zu übernehmen.

Wenn der Abgemahnte sodann die geforderte Unterlassungserklärung nicht fristgemäß abgibt, kann der Anspruchsberechtigte den Unterlassungsanspruch ohne weitere Vorankündigung auf gerichtlichem Wege zum Beispiel per einstweiliger Verfügung durchsetzen.  Bei der Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen ist in jedem Fall die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes zu berücksichtigen.

Diese Verstöße gegen das Werberecht berechtigen zur Abmahnung

Es gibt unzählige Fehlermöglichkeiten bei der Werbung, welche wettbewerbsrechtlich abmahnfähig sind. Wir haben nachfolgend nur einige häufig vorzutreffende Abmahngründe aufgezählt:

Alleinstellungswerbung: Eine sogenannte Alleinstellungswerbung oder Spitzenstellungsberühmung liegt vor, wenn ein Unternehmen in seiner Werbung behauptet, es hätte gegenüber seinen Wettbewerbern eine Spitzenstellung ("Erster", "Umsatzstärkster", „Billigstes“ etc.). Entsprechende Werbeaussagen beziehen sich entweder auf das Unternehmen selbst oder auf seine Waren oder Dienstleistungen. Solche Alleinstellungsbehauptungen wären nur dann werberechtlich zulässig, wenn sie objektiv wahr sind, was nachprüfbar und beweisbar sein sollte und in jedem Fall zu prüfen ist.

Unzulässige Bewerbung  mit „Bio“-Zusatz: Besonders strenge Maßstäbe gelten für umweltbezogene Bio-Werbeaussagen, weil der Werbende hierbei an die Umwelt und die Gesundheit seines Kunden appelliert. Begriffe wie "Öko", "Bio", "umweltfreundlich" etc. führen wegen ihrer besonderen Anziehungskraft beim Verbraucher leicht zu Täuschungen und sind oftmals als irreführende Werbung zu qualifizieren.

Internetwerbung: Gerade im Internet gelten wie für alle Werbemaßnahmen die allgemeinen Vorschriften des Wettbewerbs sowie des Marken- und des Urheberrechts. Bei der Beurteilung von Verstößen gilt grundsätzlich das Herkunftslandprinzip, also das Wettbewerbsrecht am Ort des Sitzes des Werbenden.

Multi-Level-Marketing/ Progressive Kundenwerbung: Unzulässige Strukturvertriebssysteme sind die Formen der sogenannten „progressiven Kundenwerbung“. Charakteristisch für entsprechende Systeme der progressiven Kundenwerbung ist, dass ein Unternehmer Laien veranlasst, die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen abzunehmen, indem er ihnen besondere Vorteile wie Preisnachlässe oder Provisionen für den Fall verspricht, dass sie wiederum Abnehmer gewinnen. Formen der progressiven Kundenwerbung sind das sog. „Schneeballsystem“ und das sog. „Pyramidensystem“. Inhaber solcher Vertriebssysteme haben mit  einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe zu rechnen gemäß § 16 Abs. 2 UWG.

Falsche Preisangabe: Die Kennzeichnung von Waren mit entsprechenden Preisangaben müssen eindeutig, leicht lesbar und eindeutig zugeordnet sein. Anzugeben ist nach der Preisangabenverordnung gegenüber Verbrauchern immer der (Brutto-)Endpreis. Einzurechnen sind demnach alle Preisbestandteile, die der Verbraucher letztendlich zu bezahlen hat, wie zum Beispiel Umsatzsteuer, Pfand. etc.

Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist wettbewerbswidrig. Als Selbstverständlichkeiten werden dabei bestimmte Produktangaben bezeichnet, die zwar objektiv richtig sind, die aber ohnehin zum Wesen des beworbenen Produkts gehören (Originalprodukt) oder die sogar gesetzlich vorgeschrieben sind.

Werbung mit Testergebnissen:  Die Werbung mit einem zutreffenden Testergebnis mit einem bestimmten Ergebnis „sehr gut“ oder „gut“ für ein Produkt unter Angabe des Jahres und des Monats der Veröffentlichung des Tests ist grundsätzlich zulässig. Wettbewerbswidrig wird es dann, wenn nur mit dem Testergebnis geworben wird oder wird ein unvollständiger Test veröffentlicht wird, zumal stets anzugeben ist, wann und wo der vollständige Test veröffentlicht und erhältlich ist. Unzulässig ist auch die Veröffentlichung eines Testergebnisses, wenn sich das getestete Produkt in bestimmten Merkmalen geändert hat, auf die sich der Test bezog.

Die Kosten der Abmahnung und wer sie trägt

Nach § 12 Abs. 1 UWG hat der berechtigterweise Abgemahnte die Kosten der Abmahnung zu ersetzen. Damit sind in der Regel die Kosten des abmahnenden Rechtsanwalts, der vom Wettbewerber mit der Abmahnung beauftragt wurde, gemeint. Sinn der außergerichtlichen Abmahnung ist es, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Rechtsstreit durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Durch die Abmahnung wird dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt, wie er den Abmahner klaglos stellen kann, ohne dass sogleich die Kosten für ein teures Gerichtsverfahren anfallen. Die Abmahnung liegt somit auch im Interesse des abgemahnten Schuldners, was dieser beim Erhalt einer Abmahnung naturgemäß nur schwer nachvollziehen kann.

Strategien zur Abwehr und Verteidigung

Bei Erhalt einer werberechtlichen Abmahnung gilt es zunächst zu prüfen, ob die Abmahnungüberhaupt berechtigt ausgesprochen wurde. Selbst bei einer berechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gibt es jedoch meistens noch rechtliche Möglichkeiten zur Schadensminimierung.

In der Praxis werden jedoch oftmals unberechtigte oder zu weitgehende Ansprüche geltend gemacht, für die überhaupt keine rechtliche Verpflichtung besteht. In diesem Fall ist die Abmahnung im Einzelfall zurückzuweisen.

Erst wenn sich nach genauer Prüfung des Einzelfalles durch den im Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt feststeht, dass die wettbewerbsrechtliche Abmahnung berechtigt ist, ist eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um ein kostspieliges Gerichtsverfahren zu vermeiden.  

Zu beachten hierbei ist jedoch, dass eine von Ihnen abgegebene Unterlassungserklärung Ihr Unternehmen 30 Jahre lang vertraglich bindet und kann unabhängig davon gelten, ob die Unterlassungserklärung zu Recht oder zu Unrecht abgegeben wurde.

Im Optimalfall stellen Sie sich und Ihr Unternehmen und die von Ihnen beworbenen und verkauften Produkte von Anfang an rechtssicher auf und geben Sie Ihren Konkurrenten als Abmahnern keine Chance. Wir beraten Sie bei der rechtlichen Absicherung und dem Schutz Ihres Unternehmens und Ihrer Werbemaßnahmen.

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte im Bereich Wettbewerbsrecht stehen Ihnen bei Fragen rund um das Wettbewerbsrecht gerne mit professionellem Rat zur Verfügung.

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