Adoption des Stiefkinds

Adoption minderjähriger und erwachsener Stiefkinder

Mehr als die Hälfte aller Adoptionen Minderjähriger betreffen Stiefkinder. Aber auch für die Adoption erwachsener Stiefkinder gibt es gute Gründe. Nachfolgend stellen Ihnen unsere Fachanwälte für Familienrecht die Voraussetzungen, Folgen und Besonderheiten der Stiefkindadoption dar.

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Adoption von minderjährigen Stiefkindern

Der Regelfall der Stiefkindadoption ist die Adoption minderjähriger Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die folgenden Ausführungen beziehen sich daher zunächst auf die Adoption Minderjähriger.

Bei der Adoption wird das Stiefkind als eigenes Kind anerkannt und erhält dadurch die Rechtsstellung eines leiblichen Kindes. Daraus folgen unter anderem Unterhaltsansprüche des Kindes sowie Sorgerechte des anerkennenden Elternteils. Neuerdings können nicht nur Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, sondern auch nicht verheiratete Partner die Kinder in ihrer Beziehung anerkennen.

Voraussetzungen der Adoption

Wer ein Kind adoptieren will, muss unbeschränkt geschäftsfähig und grundsätzlich mindestens 25 Jahre alt sein. Bei der Stiefkindadoption gibt es die Besonderheit, dass eine Adoption auch schon mit 21 Jahren möglich ist.

Einem zu großen Altersunterschied zwischen Kind und adoptierendem Elternteil kann aber das Kindeswohl entgegenstehen. Eine ältere Empfehlung der Jugendämter besagt, dass zwischen dem Kind und dem Adoptierenden grundsätzlich nicht mehr als 40 Jahre liegen sollten. Dadurch sollten "Großelternsituationen" vermieden werden. Gerade bei Stiefkindadoptionen wird hiervon aber häufig eine Ausnahme gemacht. Denn gerade in der zweiten Ehe besteht häufig ein größerer Altersunterschied zwischen den Partnern. Solange das Kindeswohl im Einzelfall nicht entgegensteht, werden daher auch größere Altersunterschiede akzeptiert.

Ablauf des Adoptionsverfahrens

Auf Antrag des Adoptierenden beginnt das Adoptionsverfahren. Der Antrag muss beim Notar notariell beurkundet werden und muss höchstpersönlich erfolgen. Er kann nicht unter einer Bedingung erfolgen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Adoption unabhängig von der Partnerschaft erfolgt. Sollten etwa die Mutter des Kindes und der Adoptierende sich später einmal trennen, ändert das an der Rechtsstellung des neuen Vaters nichts.

Anschließend müssen in die Adoption grundsätzlich das Kind selbst und seine derzeitigen leiblichen Eltern einwilligen. Von dieser Regel gibt es aber eine Reihe von Ausnahmen. Insbesondere kann das Familiengericht die verweigerte Einwilligung eines Elternteils bei Störungen in der Eltern-Kind-Beziehung ersetzen.

Verweigert der nichteheliche und nicht sorgenberechtigte leibliche Vater die Einwilligung, genügen schon unverhältnismäßige Nachteile für eine Ersetzung der Einwilligung. Dabei muss kein Fehlverhalten des Vaters gegeben sein. Es genügt, wenn der leibliche Vater mit dem Kind in der Vergangenheit keinen Umgang pflegte, Unterhaltszahlungen nicht leistete und das Kind in die neue Familie eingegliedert ist.

Eigene Kinder des Adoptierenden müssen nicht einwilligen. Ihre überwiegenden Interessen können aber im Einzelfall einer Adoption entgegen stehen.

Rechtsfolgen der Adoption

Die Annahme eines Kindes als eigenes führt im Regelfall dazu, dass Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu den bisherigen leiblichen Verwandten erlöschen und ein neues Verwandtschaftsverhältnis zu dem adoptierenden Elternteil begründet wird. Das umfasst

Bei einer Stiefkindadoption wird dieser Grundsatz eingeschränkt. Es erlischt lediglich das Verwandtschaftsverhältnis zu dem ehemaligen Elternteil. Ist der bisherige Elternteil verstorben, greift bei der Stiefkindadoption eine weitere Ausnahme: Das Verwandtschaftsverhältnis zum bisherigen Elternteil erlischt nicht. Vielmehr erhält das Kind eine dritte Aszendentenlinie.

Auch im Namensrecht hat die Adoption Folgen. Führen die Partner einen gemeinsamen Namen, wird dieser zum Geburtsnamen des angenommenen Kindes. Andernfalls müssen die Eltern einen ihrer Nachnamen als Namen des Kindes durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht bestimmen. Ausnahmsweise kann der bisherige Familienname des Kindes dem neuen Namen vorangestellt oder angefügt werden, wenn schwerwiegende Gründe des Kindeswohls dies erfordern.

Aufhebung der Adoption

Eine Beendigung der Wirkungen der Adoption ist grundsätzlich nicht möglich. Allerdings kann, wenn bei der Adoption bereits die obigen Grundvoraussetzungen gefehlt haben, eine Aufhebung auf Antrag erfolgen. Darüber hinaus ist nur in absoluten Ausnahmefällen, wenn das Kindeswohl dies erfordert, auch von Amts wegen eine Aufhebung möglich. Dazu gehört aber nicht allein die Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

Adoption durch Ehegatten und nichteheliche Paare

Eine Adoption war nach alter Rechtslage lediglich möglich, wenn ein Kind durch ein verheiratetes Paar gemeinsam adoptiert wird oder, im Fall der Stiefkindadoption, der allein adoptierende Teil mit einem leiblichen Elternteil des Kindes verheiratet ist.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Regelung aber 2019 für verfassungswidrig. Entscheidend dürfe allein das Kindeswohl im Rahmen einer Abwägung der Umstände des Einzelfalles sein. Auch eine nichteheliche Partnerschaft könne die für das Kindeswohl erforderliche Stabilität aufweisen. Durch die alte Regelung würden Kinder nicht verheirateter Paare diskriminiert, so das Gericht.

Der Bundestag reagierte schnell und verabschiedete im Februar 2020 ein neues Gesetz, das die Adoption von Stiefkindern auch durch unverheiratete Paare zulässt. Voraussetzung ist aber, dass das Paar seit mindestens 4 Jahren eheähnlich zusammenlebt oder bereits ein gemeinsames Kind im selben Haushalt hat.

Die Adoption erwachsener Stiefkinder (Volljährigenadoption)

Auch wenn die Adoption Erwachsener grundsätzlich denselben Regeln folgt wie die Minderjährigenadoption, gibt es doch einige Besonderheiten. So ist hier etwa die sog. Kettenadoption eines bereits adoptierten Kindes möglich. Die Einwilligung des anderen Elternteils ist nicht erforderlich. Seine überwiegenden Interessen dürfen aber nicht entgegenstehen.

Begrifflich wird zwischen der "starken" und der "schwachen" Erwachsenenadoption unterschieden. Bei einer schwachen Adoption Volljähriger erstrecken sich die Wirkungen der Adoption nicht auf die Verwandten des Adoptierten. Dadurch können im Todesfall Vermögensverschiebungen entstehen, denen unter Konsultation eines Rechtsanwalts für Erbrecht vorgebeugt werden sollte.

Stiefkindadoption bei Leihmutterschaft

Ein Sonderfall der Stiefkindadoption kommt im Zusammenhang mit Leihmutterschaften vor. Die Inanspruchnahme einer Leihmutter ist in Deutschland gesetzlich verboten, in einigen anderen Ländern aber erlaubt. Bringt eine Leihmutter im Ausland das Kind deutscher Wunscheltern zur Welt, stellt sich für diese dann die Frage, wie sie ihre Elternschaft in Deutschland rechtlich erlangen. Da der Vater in der Regel durch eine Anerkennung der Vaterschaft sein Ziel erreicht, als Mutter in Deutschland aber weiter die Leihmutter gilt, da diese das Kind geboren hat, liegt eine Stiefmutterschaft vor.

Das OLG Frankfurt am Main hat in einer wegweisenden Entscheidung im Jahr 2019 die Ablehnung einer solchen Adoption durch das Amtsgericht aufgehoben. Die genetische Mutter, so das OLG, könne ihr fremdausgetragenes Kind bereits dann adoptieren, wenn die Adoption dem Kindeswohl diene. Die Inanspruchnahme einer Leihmutterschaft stelle keine "gesetzes- oder sittenwidrige Vermittlung oder Verbringung" dar, sodass spätere Adoptionen nicht dem strengen Maßstab der "Erforderlichkeit" nach " 1741 Absatz 1 Satz 2 BGB unterlägen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.02.2019 - 1 UF 71/18).

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