Anfechtung durch den Insolvenzverwalter

Geschäfte im Vorfeld der Unternehmensinsolvenz können im Rahmen des Insolvenzverfahrens angefochten werden

Die Insolvenzordnung gibt dem Insolvenzverwalter ein scharfes Schwert an die Hand: Das Anfechtungsrecht. Der Insolvenzverwalter kann bestimmte Geschäfte, Zahlungen und jedweden Vermögenstransfer mittels der Anfechtung rückgängig machen und so Vermögen von Geschäftspartnern des insolventen Unternehmens, aber auch von anderen Personen zur Masse ziehen.

Nachfolgend wird skizziert, wann der Insolvenzverwalter auf sein Anfechtungsrecht zurückgreifen darf und wie die Anfechtung verfahrensrechtlich ausgestaltet ist. Schließlich werden Strategien für Geschäftspartner von insolvenzbedrohten Unternehmen entwickelt.

Unsere Expertise bei der Insolvenzanfechtung

Bei ROSE & PARTNER begleitet Sie unser Team von Rechtsanwälten, Fachanwälten und Steuerberatern im Rahmen von möglichen oder bereits erfolgten Insolvenzanfechtungen. Unsere Leistungen umfassen insbesondere die folgenden Fragestellungen:

  1. Beratung des Mandanten bei der Vornahme von Vermögenstransfers in der Krise
  2. Prüfung der konkreten Vermögensverschiebung unter insolvenzanfechtungsrechtlichen Gesichtspunkten
  3. Prüfung von Haftungsszenarien infolge der Vornahme von Vermögensverschiebungen
  4. Strategische Beratung des Vermögensempfängers zur Minimierung von Anfechtungsrisiken
  5. Verteidigung der Vermögensempfängers gegenüber Insolvenzanfechtungen

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Anfechtung: Bedeutung und Reichweite

Das Ziel der Insolvenzanfechtung ist die Rückgängigmachung gesetzeswidriger Vermögenstransfers mit dem Ziel, hierdurch die Insolvenzmasse zu Gunsten der Gläubiger zu stärken. Die Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen gehört zu den klassischen Aufgaben eines Insolvenzverwalters. Dieser arbeitet zumindest die jüngere Geschäftshistorie in Bezug auf verdächtige Vermögensverschiebungen auf mit dem Ziel, diese rückgängig zu machen.

In zeitlicher Hinsicht umfasst die Insolvenzanfechtung einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag. Dabei lässt sich grundsätzlich sagen, dass die Anforderungen an eine Insolvenzanfechtung umso höher sind je länger die in Frage stehende Maßnahme zurück liegt. Dementsprechend gilt der Zeitraum von bis zu 10 Jahren nur bei vorsätzlichen Benachteiligungen der Gläubiger eines Unternehmens.

Allerdings ist zu beachten, dass die Insolvenzanfechtung ein stark durch die Rechtsprechung geprägtes Rechtsgebiet darstellt. Die Gerichte haben hierzu zahlreiche Entscheidungen erlassen. Hierdurch wurde die Position der Insolvenzverwalter in der gerichtlichen zum Teil erheblich gestärkt.

Die wichtigsten Anfechtungsrechte des Insolvenzverwalters

Die Anfechtungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters hängen von der Vertragsgestaltung des anfechtungsbedrohten Geschäfts, der Person des Begünstigten, dem Ziel der Vermögensverschiebung und den Kenntnissen des Begünstigten ab.

Handelt es sich um ein normales Drittgeschäft, also ohne Einbindung von zum Beispiel Familienangehörigen oder verbundenen Unternehmen und ohne Vorsatz einer Gläubigerbenachteiligung, kommt es im der Insolvenzanfechtung darauf an, ob der Vermögensempfänger einen Anspruch auf die erhaltene Leistung zu der konkreten Zeit hatte.

Ist dies der Fall spricht man von einer kongruenten Deckung, die mit den geringsten Anfechtungsrisiken behaftet ist. Anfechtbar sind in erster Linie Rechtshandlungen in den letzten drei Monaten vor Insolvenzantragsstellung, wenn der Schuldner zahlungsunfähig war und der Leistungsempfänger davon wusste.

Liegt keine kongruente Deckung vor, erhöhen sich die Anfechtungsrisiken. Denn in diesem Fall hat der Empfänger etwas erhalten, was entweder nicht oder nicht zu dem fraglichen Zeitpunkt abfordern durfte. In diesem Fall sind alle gläubigerbenachteiligenden Maßnahmen im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag anfechtbar. Auch entsprechende Maßnahmen, die in dem Zeitraum bis zu drei Monaten vor dem Insolvenzantrag vorgenommen wurden, können angefochten werden, wenn bereits Zahlungsfähigkeit eingetreten war oder dem Gläubiger die Gläubigerbenachteiligung bekannt war.

Von hoher Praxisrelevanz ist zudem die Schenkungsanfechtung. Diese ermöglicht Anfechtungen von unentgeltlichen Leistungen in einem Zeitraum bis zu vier Jahren vor dem Insolvenzantrag. Eine Unentgeltlichkeit in diesem Sinne liegt bereits dann und insoweit vor, als der Leistungsempfänger keine wertmäßig entsprechende Gegenleistung erbracht hat.

Ebenfalls häufiger Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen ist die Vorsatzanfechtung. Diese reicht sogar bis zu 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag zurück, wenn die betreffende Maßnahme mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen wurde und der Empfänger diesen Vorsatz kannte. In der Rechtsprechung wurden hierzu einige Beweiserleichterungen für den Insolvenzverwalter entwickelt. Der Gesetzgeber hat mittlerweile versucht, dieser Entwicklung durch eine Anpassung der gesetzlichen Vorschriften entgegenzuwirken.

Präventivmaßnahmen und strategische Überlegungen für Geschäftspartner

Jeder Geschäftspartner eines in der Krise befindlichen Unternehmens sollte nicht nur auf die kurzfristige Realisierung seiner offenen Forderungen achten, sondern auch darauf, dass er die vereinnahmten Mittel auch im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht zurückzahlen muss.

Die erste Maßnahme der Risikominimierung besteht in der sorgfältigen Auswahl der Geschäftspartner. Hierdurch lassen sich Anfechtungsrisiken einfach und kostengünstig, insbesondere ohne externe Beratung, vermeiden.

Ist man sich in Bezug auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vertragspartners nicht sicher oder liegen bereits Krisenanzeichen vor, sollten die Risiken einer möglichen Insolvenzanfechtung vor Vertragsschluss zumindest geprüft und bewertet werden.

Sind Anfechtungsrisiken gegeben und soll das Geschäft trotzdem abgeschlossen werden, sind Überlegungen zur Reduzierung dieser Risiken anzustellen. Eine solche Risikominimierung kann durch eine entsprechende Vertragsgestaltung und die Steuerung der Kommunikation mit dem Vertragspartner erfolgen. Hierdurch kann häufig jedenfalls die Offensichtlichkeit der Möglichkeit zur Insolvenzanfechtung vermieden werden. Ferner ist zu prüfen, ob Dritte – etwa der geschäftsführende Gesellschafter der anderen Vertragspartei – für die gefährdeten Ansprüche haftbar gemacht werden können, sofern es zur Insolvenzanfechtung kommt.

Die Anfechtung im Prozess

Ansprüche aus Insolvenzanfechtung werden prozessual vom Insolvenzverwalter geltend gemacht. Zu beachten ist, dass der Insolvenzverwalter hierfür keine rechtsgeschäftliche Anfechtungserklärung abgeben muss. In der Praxis handelt es sich um eine auf Zahlung gerichtete Klage, in der inzident die Insolvenzanfechtungsgründe geprüft werden.

Da es sich bei der Insolvenzanfechtung um eine Spezialmaterie handelt, die den Insolvenzverwaltern naturgemäß wohlbekannt ist, ist eine fachkundige Beratung auf Beklagtenseite essentiell. Den insolvenzrechtlich versierten Beratern werden häufig zumindest Sachverhalte und Rechtsfragen auffallen, mit deren Hilfe eine Verteidigung möglich und nicht aussichtslos ist.

Dies gilt insbesondere deshalb, weil Insolvenzanfechtungsprozesse nicht selten im Vergleichswege erledigt werden können. Dem Insolvenzverwalter geht es in aller Regel nicht „um das Prinzip“ oder emotionale Beweggründe. Er ist vielmehr im Sinne der Insolvenzmasse an einer wirtschaftlichen Lösung interessiert.

ROSE & PARTNER - Kanzlei für Gesellschaftsrecht

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