Arbeitskleidung, Dienstkleidung

Weisungsrecht, Sicherheitsvorschriften, Lohnsteuerpflicht

Das Arbeitsrecht räumt dem Arbeitgeber einen beschränkten Einschätzungsspielraum und ein Weisungsrecht gegenüber seinen Arbeitnehmern ein, wenn es um das Tragen von Uniformen und spezieller Arbeitskleidung am Arbeitsplatz geht. Doch auch dieses ist nicht grenzenlos.

Unsere Beratungsleistungen im Arbeitsrecht

Unser Team mit Fachanwälten für Arbeitsrecht, Wirtschaftsanwälten und Steuerberatern betreut bundesweit Arbeitgeber, Vorstände, Geschäftsführer und leitende Angestellte in allen Fragen rund um das Arbeitsverhältnis.

Für eine Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie unser Kontaktformular am Ende dieser Seite. 

Anwaltliche Leistungen im Bereich Arbeitskleidung

ROSE & PARTNER berät Arbeitgeber und leitende Angestellte in allen Fragen zur Arbeitskleidung bzw. Dienstkleidung:

  1. Arbeitsrechtliche Beratung zu den rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Arbeitskleidung (insbesondere Sicherheits- und Hygienevorschriften)
  2. Gestaltung und Prüfung von Regelungen zur Arbeitskleidung in Arbeitsverträgen und betrieblichen Vereinbarungen
  3. Kündigungen aufgrund Verstoßes gegen betriebliche Bekleidungsvorschriften

Psychologische Auswirkung

Die psychologischen Auswirkungen einheitlicher Kleidung sind wissenschaftlich immer wieder erforscht und bewiesen worden. Beim Arbeitnehmer ruft eine Uniform eine schnellere Identifikation mit dem Arbeitgeber und dem Unternehmen hervor. Unter Kollegen bestehen eine stärkere Identifikation mit der Gruppe und ein Gefühl der Zusammengehörigkeit. Bei Kunden bleibt ein einheitliches Erscheinungsbild zurück. Diese Erkenntnisse rechtfertigen grundsätzlich ein Interesse des Arbeitgebers, Kleidungsvorschriften im Betrieb zu regeln.

Sicherheit geht vor

Es ist auch gut nachvollziehbar, dass Vorschriften zur Sicherheit von Arbeitnehmern oder Kunden in einigen Bereichen absolut notwendig sind, zum Beispiel festes Schuhwerk, Gesichts- oder Staubschutz, Handschuhe und Helm auf Baustellen. Bei Mechanikern sind Piercings oder Schmuck oft verboten, weil sie ein zu großes Sicherheitsrisiko darstellen würden.

Sicherheitsvorschriften sind rechtmäßig, solange sie für die Sicherheit erforderlich sind. Piercings aber können auch abgeklebt werden, solange die Gefahren dadurch gebannt werden.  

Hygienisch frisch und sauber

Vor allem wenn es um die Zubereitung von Lebensmitteln geht, können die Vorgaben des Arbeitgebers umfassend sein, zum Beispiel die Haare zusammenbinden, möglicherweise sogar ein Haarnetz oder Mütze und Handschuhe oder hygienische Kleidung tragen. Bei besonderen Anforderungen an die Arbeits- bzw. Dienstkleidung selbst liegt es aber in der Verantwortung des Arbeitgebers, für eine regelmäßige und vorschriftsmäßige Reinigung zu sorgen.  

Umsatzbeeinträchtigung

Aber auch wenn erhebliche Umsatzbeeinträchtigungen von nicht ordnungsgemäßer oder standesgemäßer Kleidung herrühren, kann der Arbeitgeber Vorschriften festlegen. Hierzu gehört beispielsweise dezente und elegante gleichförmige Kleidung von Kellern in einem edlen Restaurant oder Rezeptionisten mit Kundenkontakt. Arbeitnehmer im Kundenbereich, deren Aussehen Kunden verschreckt (grüne Haare, überdurchschnittlich viele Piercings im Gesicht) dürfen deswegen zwar nicht gekündigt werden oder zum Umfärben der Haare gezwungen werden, eine Versetzung in einen Bereich mit weniger Kundenkontakt ist aber wohl möglich.  

Auch wenn das Arbeitsumfeld von der Kleiderwahl eines Kollegen beeinträchtigt wird, kann der Arbeitgeber eingreifen, beispielsweise kann zu aufreizende Kleidung untersagt werden oder die Verwendung von Deodorant nahegelegt werden beziehungsweise regelmäßiges Duschen vorgeschrieben sein. Auch durchscheinende Unterwäsche kann von Arbeitgeber bemängelt werden.  

Auch hier muss in einer Einzelfallabwägung entschieden werden, was notwendig ist, um die Interessen des Arbeitgebers in ein angemessenes Verhältnis mit dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu setzen.

An die Wäsche geht es aber nicht

Die Grenze verläuft bei Vorschriften, die der Arbeitgeber in seiner Detaildichte nicht mit obigen Gründen rechtfertigen kann. Die Schweizer Bank UBS etwa verlangte von den Angestellten, dass sie alle vier Wochen zum Friseur gingen, hautfarbende Unterwäsche trügen und das Parfüm morgens direkt nach dem Duschen auftragen mögen. Das geht zu weit, urteilte das zuständige Arbeitsgericht. Die Farbe der Unterwäsche, so die gefestigte Rechtsprechung, darf der Arbeitgeber nicht bestimmen.

Und wie läuft das mit den Steuern?

Bei ausschließlicher beruflicher Nutzungsmöglichkeit, nicht also bei schlichten weißen Blusen oder schwarzen Hosen, kann der Arbeitnehmer die Kosten für die Arbeitskleidung von der Steuer absetzen. Kauft der Arbeitgeber die Uniformen, liegt in der Überlassung der Sachen ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil.

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