Abfindung bei Kündigung und Aufhebung des Arbeitsvertrags

Voraussungen, Höhe und gerichtliche Geltendmachung

Ob und in welcher Höhe ein ausscheidender Arbeitnehmer eine Abfindung bekommt, ist eine der wichtigsten Streitfragen im Arbeitsrecht. Obwohl es einen Anspruch auf Abfindung nur in wenigen Fällen gibt, wird diese in der Praxis doch häufig gezahlt. Neben den rechtlichen Aspekten sind bei Zahlungen an ausscheidende Mitarbeiter auch das Steuerrecht und das Sozialversicherungsrecht tangiert. Im folgenden Beitrag geben Ihnen unsere Rechtsanwälte und Steuerberater einen Überblick über die wichtigsten Themen rund um die Abfindung bei Kündigungen und Aufhebungsverträgen

Beratung zur Abfindung bei Kündigung

Unsere Arbeitsrechtler vertreten Unternehmen, Manager und leitende Angestellte rund um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Wir bieten Arbeitnehmern und Arbeitgebern eine kostenlose Erstberatung im Bereich Kündigungsschutzklage und Abfindung sowie die Vertretung vor den Arbeitsgerichten in Hamburg und München nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

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Kein allgemeiner Anspruch auf Abfindung

Einen direkt normierten Anspruch auf eine Abfindung gibt es im Arbeitsrecht nicht. Nur in Ausnahmefällen kann der gekündigte Arbeitnehmer eine Abfindung fordern. Ein solcher Ausnahmefall kann sich durch entsprechende Abfindungsregelungen in Sozialplänen, Tarifverträgen, Geschäftsführerverträgen oder Einzelarbeitsverträgen ergeben.

Möglich und in der Praxis durchaus üblich ist aber die Vereinbarung einer Abfindung im Rahmen eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Vereinbarung. Eine Pflicht zur Vereinbarung besteht auch in diesem Fall nicht.

Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung?

In Betracht kommen Abfindungsansprüche bei betriebsbedingten Kündigungen. In solchen Fällen hat der gekündigte Arbeitnehmer aus § 1a Abs. 1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn dieser die Dreiwochenfrist für eine Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. Hierfür muss der Arbeitgeber gemäß § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG in dem Kündigungsschreiben darauf hinweisen, dass die Kündigung betriebliche Gründe hat und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

Kündigungsschutzklage als Grundlage für einen Abfindungsanspruch?

Häufig wird befürchtet, dass eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage zu einem Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers führt. Dies ist nicht der Fall. Eine Kündigungsschutzklage ist lediglich auf die gerichtliche Feststellung der Wirksamkeit bzw. der Unwirksamkeit der Kündigungserklärung gerichtet. Wird die Klage zugunsten des klagenden Arbeitnehmers entschieden, führt dies nur zur Weiterbeschäftigung des Klagenden.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Arbeitgeber aus §§ 9, 10 KSchG zur Abfindungszahlung verurteilt wird. Hierfür ist erforderlich, dass die Kündigung durch das Gericht für unwirksam erklärt wird und dem Arbeitnehmer die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Letzteres ist eine Einzelfallentscheidung, welche auch auf Grundlage des Verhaltens des Arbeitgebers im Prozess, getroffen wird.

Themenseite Kündigungsschutzklage Informationen und kostenlose Erstberatung für die gerichtliche Vertretung im Kündigungsstreit

Wann sollte eine Abfindung angeboten werden?

Es gibt Fälle, in denen es für den Arbeitgeber ratsam ist, eine Abfindung zu zahlen. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn zu befürchten ist, dass die Kündigungsschutzklage Erfolg haben wird. In dem der Arbeitgeber noch vor dem Urteil eine Abfindung anbietet, verringert sich für ihn das Risiko bei Klageerfolg den Lohn für die Zeit nach der für unwirksam erklärten Kündigung zu zahlen.

Höhe der Abfindung

Da die Höhe der Abfindung grundsätzlich frei aushandelbar ist, kann diese je nach Fall stark variieren. Die Faustformel „½ Bruttomonatsgehalt je Jahr der Betriebszugehörig“ aus § 1a Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), muss bei der Verhandlung nicht eingehalten werden. Allerdings bietet sich diese als Richtschnur an, bevor die Besonderheiten des Einzelfalles mit einbezogen werden. In diesem Rahmen besteht die Aufgabe des Fachanwalts für Arbeitsrecht darin, die Argumente für eine bestimmte Abfindungshöhe bei dem konkreten Sachverhalt aufzuarbeiten und überzeugend darzustellen – möglichst mit Heranziehung entsprechender Rechtsprechung der Arbeitsgerichte.

Folgen für Sozialabgaben, Steuern und Arbeitslosengeld

Da die Abfindung wegen des Wegfalls der künftigen Verdienstmöglichkeiten gezahlt wird, handelt es sich bei dieser auch nicht um ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Daher gehen von einer Abfindung keine Sozialabgaben ab.

Allerdings unterliegt die Abfindung nach den entsprechenden Vorschriften über den Lohnsteuerabzug der Besteuerung. Auch riskiert der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsvertrages durch einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Daher ist, insbesondere im Hinblick solcher Folgen, besondere Vorsicht und Genauigkeit bei der Formulierung der Abfindung und ihrer Höhe geboten. Neben einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht ist es ratsam bei Bedarf auch einen Steuerberater in die Prüfung miteinzubeziehen.

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