Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang

Kündigungsverbote und vertragliche Gestaltungen

Der Betriebsübergang geht oft mit einer Umstrukturierung und Sanierung des erworbenen Unternehmens einher. Nicht selten plant der Erwerber auch Rationalisierungsmaßnahmen in Form von Stellenkürzungen. Doch sind Kündigungen im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang nur innerhalb gewisser Grenzen möglich.

Allgemeine Informationen Individualarbeitsrecht und Kollektivarbeitsrecht bei Betriebsübergang finden Sie hier:

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Anwaltliche Leistungen rund um Kündigungen bei Betriebsübergängen

Unsere Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht betreuen - gemeinsam mit unseren Steuerberatern - alle Stadien und Aspekte eines Betriebsübergangs. Im Arbeitsrecht sind dies folgende Schwerpunkte:

  1. Prüfung der bestehenden Arbeitsverhältnisse im Vorfeld eines Betriebsübergangs
  2. Strategische arbeitsrechtliche Begleitung von Betriebsübergängen
  3. Rechtssichere Unterrichtung von Arbeitnehmern
  4. Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang

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Kündigungsverbote

Neben die üblichen Kündigungsverbote tritt bei einem Betriebsübergang das eigenständige Verbot der Kündigung „wegen“ des Betriebsübergangs. Problematisch gestaltet sich die klare Trennung zwischen der unzulässigen Kündigung wegen des Betriebsübergangs und der trotzdem zulässigen Kündigung aus anderen Gründen. Bei dem Ausspruch von Kündigungen, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsübergang stattfinden, ist immer zu berücksichtigen, dass eine Kündigung, wenn sie nach den allgemeinen Regeln sozial gerechtfertigt ist, auch dann wirksam ist, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsübergang erfolgt. Der Betriebsübergang darf lediglich nicht der tragende Grund für die Kündigung sein.

Das Kündigungsverbot wegen des Betriebsübergangs ist auch bei Aufhebungsverträgen. Befristungen und Eigenkündigungen zu beachten, die nicht dazu benutzt werden dürfen, dass Kündigungsverbot zu umgehen.

Zulässige Kündigungsgründe

Neben dem Kündigungsverbot wegen des Betriebsübergangs gilt das Kündigungsschutzrecht imÜbrigen fort. Damit bleibt als Konsequenz der Weg zu personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungen grundsätzlich eröffnet. Hauptanwendungsfall ist die betriebsedingte Kündigung. Wenn der Erwerber den Betrieb nach dem Übergang saniert und dadurch Arbeitsplätze wegfallen, müssen Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt werden.

Diese Kündigungen stehen dann im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsübergang. Sie erfolgen jedoch nicht „wegen“ des Betriebsübergangs, sondern aus anderen Gründen, nämlich betriebsbedingt. Der Betriebübergang ist dann nur der äußere Anlass für die Kündigung. In diesem Zusammenhang ist auch die Zulässigkeit einer „Veräußererkündigung aufgrund eines Erwerberkonzepts“ hervorzuheben.

Im Ergebnis stellt sie eine Art zeitlich vorgelagerte betriebsbedingte Kündigung dar, denn der Veräußerer spricht bereits vor dem Betriebsübergang Kündigungen aus, da die betroffenen Arbeitsplätze nach dem Erwerberkonzept später nicht (mehr) vorgesehen sind. Das Erwerberkonzept muss dabei aber bereits bestimmte Formen angenommen haben und bereits „greifbar“ sein.

Weiterführende Informationen zu Kündigungsgründen im Arbeitsrecht: Kündigungsgründe

Aufhebungsvertrag

Grundsätzlich unbenommen bleiben aber sowohl dem Veräußerer als auch dem Erwerber, Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer zu treffen, nach denen das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag beendet wird. Allerdings sind auch hier die gesetzlichen Schutzwirkungen, auch des § 613a BGB, zu Gunsten der Arbeitnehmer zu beachten. Es darf keine Umgehungsabsicht vorliegen oder zu befürchten sein.

Autor: Christan Westermann, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht