Informationsrechte in der GbR

Einsichtsrechte, Auskunfts- und Informationsansprüche gegenüber der GbR und Mitgesellschaftern

Fundierte Entscheidungen im operativen Geschäft eines Unternehmens setzen eine gute Informationsbasis voraus. Insbesondere für GbR-Gesellschafter, die auch im Außenverhältnis persönlich und unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, ist es von zentraler Bedeutung, alle relevanten Geschäftsverhältnisse im Auge zu behalten. In der Praxis stellt sich daher häufig die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten ein GbR-Gesellschafter hat, dem Informationen und Geschäftsunterlagen vorbehalten werden.                                 

Anwaltliches Know-How bei der Durchsetzung von Informationsrechten eines GbR-Gesellschafters

Unser Team von Rechtsanwälten und Fachanwälten für Handels- und Gesellschaftsrecht ist regelmäßig mit der Durchsetzung von Informationsrechten im Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten befasst. Wir begleiten Gesellschafter und Gesellschaften bundesweit in Gesellschafterversammlungen und führen Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Einsichts- und Auskunftsrechten. Unsere anwaltliche Beratung deckt dabei insbesondere die folgenden Themen ab:

  1. Gutachterliche Prüfung von Informationsansprüchen
  2. Abwehr von Informationsbegehren; Prüfung von Verweigerungsrechten im Zusammenhang von geltend gemachten Informationsansprüchen
  3. Organisation und Durchführung von Gesellschafterversammlungen zwecks Durchsetzung von Informationsrechten
  4. Entwurf von Gesellschaftsverträgen mit speziellen Regelungen zu Informationspflichten und Informationsverweigerungsrechten

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Reichweite der Informationsrechte in der GbR

Der Anspruch des GbR-Gesellschafters auf Einsicht in die „Geschäftsbücher und Papiere“ der Gesellschaft ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Er soll dem GbR-Gesellschafter ermöglichen, sich „von den Angelegenheiten der Gesellschaft“ persönlich zu unterrichten und aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen eine „Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens“ anzufertigen.

Das Einsichtsrecht der GbR-Gesellschafter umfasst grundsätzlich alle Tatsachen und Sachverhalte, die mit der Gesellschaft im Zusammenhang stehen. Darunter fallen insbesondere die bereits beendeten und noch laufenden Verträge der Gesellschaft mit Dritten wie etwa Darlehensverträge. Erfasst sind auch die von der Gesellschaft mit ihren Geschäftsführern abgeschlossenen Geschäftsführerdienstverträge einschließlich der Höhe der Geschäftsführergehälter.

Grenzen der Informationsrechte in der GbR

Allein auf Grundlage der gesetzlichen Regelung steht den GbR-Gesellschaftern neben dem Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft kein darüber hinausgehender Anspruch auf Auskunft zu. Die Gesellschafter müssen daher die von ihm begehrten Informationen selbst aus den zur Einsicht zur Verfügung gestellten Unterlagen und Dokumenten herauslesen.

In zeitlicher Hinsicht besteht das umfassende Einsichtsrecht eines GbR-Gesellschafters nur bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Gesellschaft. Nach dem Ausscheiden verringern sich die Informationsrechte und beschränken sich ihrem Inhalt nach darauf, die Höhe des an den ausgeschiedenen GbR-Gesellschafter zu zahlenden Abfindungsanspruchs kontrollieren und nachvollziehen zu können.

Verweigerung von Informationsrechten möglich

Von zentraler Bedeutung in der Praxis ist das Recht der Gesellschaft, die von einem Gesellschafter begehrte Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft zu verweigern, wenn dies in missbräuchlicher Weise begehrt wird.

Von einer missbräuchlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Einsichtnahme ist dann auszugehen, wenn die Einsichtnahme in treuwidriger Weise dazu verwendet wird, die Geschäftsabläufe der Gesellschaft zu blockieren oder wesentlich zu erschweren. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Gesellschafter bereits über die begehrten Unterlagen verfügt oder sich diese an anderer Stelle unproblematisch besorgen kann, ohne dass der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft dadurch gestört wird.

Zusätzliche Informationsrechte im Gesellschaftsvertrag

Im Hinblick auf die dargestellten zeitlichen und inhaltlichen Beschränkungen der gesetzlichen Informationsrechte der GbR-Gesellschafter sollte bereits bei Gründung einer GbR erwogen werden, die Informationsrechte auf Ebene des Gesellschaftsvertrages über die Reichweite des gesetzlich vorgesehenen Einsichtsrechtes hinaus zu erweitern. Eine solche Erweiterung der Informationsrechte kann auch noch nach Gründung durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erfolgen.

Das gesetzliche Einsichtsrecht der GbR-Gesellschafter kann beispielsweise auch durch ein Auskunftsrecht ergänzt werden. Bei einem Auskunftsrecht ist die Gesellschaft verpflichtet, die von einem GbR-Gesellschafter begehrten Informationen selbst zusammenzustellen und diese dem Gesellschafter nach Aufforderung mitzuteilen. Zusätzlich kann auch vereinbart werden, dass die Gesellschaft den Gesellschaftern unaufgefordert in regelmäßigen Abständen bestimmte Informationen zur Verfügung stellt.

Durch das Vorsehen zusätzlicher Informationsrechte wird vor allem die Position derjenigen GbR-Gesellschafter gestärkt, die nicht selbst mit dem operativen Geschäft der Gesellschaft befasst sind. Andernfalls hätten sie bereits aus diesem Grund Zugang zu den gewünschten Informationen.

Gerichtliche Durchsetzung von Informationsrechten

Wird einem Informationsbegehren nicht entsprochen, kann dieses von den einzelnen Gesellschaftern gegen die Gesellschaft im Klagewege durchgesetzt werden. Im Hinblick auf die mit der Stellung als Gesellschafter einer GbR verbundene persönliche und unbegrenzte Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft kann dies für einen GbR-Gesellschafter notwendig sein, um das Ausmaß seines persönlichen Haftungsrisikos überhaupt einschätzen zu können.

Folgen einer rechtswidrigen Informationsverweigerung

Wird dem Informationsbegehren eines GbR-Gesellschafter durch die Geschäftsführung der Gesellschaft nicht oder nur verspätet entsprochen, kann sich die Geschäftsführung schadensersatzpflichtig machen. Letztlich kann eine Informationsverweigerung abhängig vom Einzelfall auch eine grobe Pflichtverletzung der Geschäftsführung darstellen oder auf deren Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung hinweisen. Die Informationsverweigerung ist dann als wichtiger Grund für eine Entziehung und Kündigung der Geschäftsführungsbefugnis der pflichtwidrig handelnden Mitglieder der Geschäftsführung.

Unsere Beratung im Gesellschaftsrecht

Wir sind eine Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und M&A. In diesem Video erfahren Sie, was uns als Wirtschaftskanzlei auszeichnet und worauf es bei der Beratung im Wirtschaftsrecht ankommt.

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