Der besondere Vertreter im Aktienrecht (AktG)

Klage auf Schadensersatz gegen Vorstand, Aufsichtsrat durch Hauptversammlung, Aktionäre (§ 147 AktG)

Der Aufsichtsrat ist im Organisationsgefüge der Aktiengesellschaft dafür zuständig, Ansprüche der Aktiengesellschaft gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder des Vorstandes geltend zu machen und auch durchzusetzen. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Mitglieder des Aufsichtsrates ist hingegen der Vorstand der AG zuständig.

In potentiellen Haftungsfällen bestehen dann häufig Interessenkonflikte, welche dazu führen, dass Vorstand und Aufsichtsrat die Geltendmachung nicht aktiv betreiben. Hier gibt das AktG den Aktionären die Möglichkeit, das zuständige Organ zur Inanspruchnahme von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu verpflichten (§ 147 Abs. 1 AktG) oder für die Inanspruchnahme einen sogenannten besonderen Vertreter zu bestellen (§ 147 Abs. 2 AktG).

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Anwaltliche Expertise im Bereich besonderer Vertreter

Unser hochqualifiziertes und spezialisiertes Team von Rechtsanwälten und Fachanwälten für Gesellschaftsrecht an unseren Standorten in Hamburg, Berlin, München und Frankfurt berät Sie zu allen Fragen des besonderen Vertreters des Aktienrechts. Mitglieder unseres Teams sind auch wissenschaftlich mit dem Thema Klagezulassungsverfahrens beschäftigt, so dass wir in diesem Bereich über besonderes Know-How verfügen.

Das Beratungsspektrum unserer Aktienrechtler lässt sich wie folgt beschreiben:

  1. Vorbereitung bzw. Abwehr der Beschlussfassung der Hauptversammlung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
  2. Vorbereitung bzw. Abwehr der Beschlussfassung der Hauptversammlung zur Bestellung eines besonderen Vertreters
  3. Vorbereitung bzw. Abwehr von Klagen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Zusammenhang mit § 147 AktG
  4. Begleitung von Aktiengesellschaften im Fall der Bestellung eines besonderen Vertreters
  5. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstand / Aufsichtsrat als besonderer Vertreter

Von der gesetzlichen Konzeption setzt der besondere Vertreter mit seiner Tätigkeit insbesondere dann ein, wenn eine zuvor durchgeführte Sonderprüfung eine Pflichtverletzung von Vorstand und/oder Aufsichtsrat hervorgebracht hat. Zu beachten ist, dass Sonderprüfer und besonderer Vertreter sich sowohl in ihrer formalen Rechtsstellung als auch in den Rechten und Pflichten nicht nur geringfügig unterscheiden.

Hauptversammlung - Beschluss zur verpflichtenden Geltendmachung von Schadensersatz

Die Hauptversammlung kann nach § 147 Abs. 1 AktG mit einfacher Mehrheit beschließen, dass Ansprüche gegen Vorstandsmitglieder der Aktiengesellschaft vom Aufsichtsrat geltend gemacht werden müssen. In Konzernsachverhalten ist fraglich, ob die Mehrheit der Aktionäre auch die Geltendmachung von Ansprüchen gegen herrschende Unternehmen und deren Vertreter verlangen können.

Die Aktionäre können in der Hauptversammlung über die verpflichtende Geltendmachung nur beschließen, wenn der Beschluss ordnungsgemäß bekanntgemacht wurde. Eine Bekanntmachung ist womöglich entbehrlich, wenn der Bericht eines Sonderprüfers („Sonderprüfungsbericht“) als Tagesordnungspunkt besteht. Die Bekanntmachung des Tagesordnungspunktes „Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen“ kann im Rahmen der Einladung erfolgen oder von einer Aktionärsminderheit verlangt werden.

Sofern die betreffenden Vorstandsmitglieder selbst Aktionäre sind, unterliegen sie bei der Beschlussfassung einem Stimmverbot (§ 136 AktG).

§ 147 Abs. 1 AktG kommt indes auch zur Anwendung, wenn es um Ansprüche der Gesellschaft gegen aktuelle oder ehemalige Mitglieder des Aufsichtsrates geht. Auch hier können die Aktionäre die Geltendmachung im Wege der Beschlussfassung erzwingen.

Hauptversammlung - Bestellung eines besonderen Vertreters

Möchten die Aktionäre nicht auf die Geltendmachung durch das zuständige Organ vertrauen, so steht es der Mehrheit der Aktionäre im Rahmen der Hauptversammlung frei, für die außergerichtliche und/oder gerichtliche Geltendmachung einen eigenen Vertreter, den sogenannten besonderen Vertreter, durch einfachen Mehrheitsbeschluss zu bestellen.

Minderheit der Aktionäre - Bestellung eines besonderen Vertreters bei Gericht

Das Aktienrecht weist im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen den Minderheitsaktionären ein besonderes Recht zu. So hat nach § 147 Absatz 2 Satz 2 AktG das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, ebenfalls einen besonderen Vertreter zu bestellen. Nach wohl umstrittener Auffassung ist indes Voraussetzung, dass die Hauptversammlung zuvor die Geltendmachung von Ersatzansprüchen beschlossen hat.

Das Gericht prüft den Antrag der Minderheitsaktionäre im Übrigen lediglich daraufhin, ob die Bestellung des besonderen Vertreters „für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint“. Ist dies der Fall, bestellt das Gericht einen unabhängigen Experten als besonderen Vertreter.

Besonderer Vertreter – Rechte, Pflichten, Abberufung

Der besondere Vertreter rückt mit seiner Bestellung auf eine Ebene mit den anderen Organen der Aktiengesellschaft; er ist selbst Organ der AG. Als solchem kommen dem besonderen Vertreter nicht geringe Einsichts- und auch Auskunftsrechte zu, denn nur mithilfe kann er seine Rolle, seine Aufgabe erfüllen. Die Art und Weise der Geltendmachung – außergerichtlich oder gerichtlich – liegt im pflichtgemäßen Ermessen des besonderen Vertreters. Er kann im Rahmen seiner Prüfung und Entscheidungsfindung auch zu dem Schluss gelangen, dass Ansprüche nicht bestehen bzw. die Geltendmachung nicht im Verhältnis zum möglichen „Ertrag“ steht.

Eine Abberufung des besonderen Vertreters erfolgt – je nachdem wer diesen bestellt hat - entweder durch die Hauptversammlung oder durch das Gericht.

Klagezulassungsverfahren

Darüber hinaus können (Minderheits-)Aktionäre im Rahmen des sogenannten Klagezulassungsverfahrens  (§ 148 AktG) bei Gericht beantragen, dass sie im eigenen Namen die Schadensersatzansprüche der AG für die AG geltend machen dürfen.

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