Besteuerung: Kauf/Verkauf einer GmbH & Co. KG

Steueroptimierung beim Unternehmenskauf und -verkauf

Die GmbH & Co. KG gilt als die Gesellschaftsform, die im Mittelstand und bei Familienunternehmen eine wichtige Rolle spielt. Sie vereinigt wichtige Eigenschaften miteinander, wie eine Haftungsbegrenzung und begründet steuerliche Spielräume. Mit verschiedenen Ausprägungen der GmbH & Co. KG lassen sich spezielle Ziele erreichen.

In der Anwaltspraxis wird die Personenhandelsgesellschaft in speziellen Situationen und für bestimmte Projekte von den Rechtsanwälten und Fachanwälten empfohlen. Beim Kauf oder Verkauf einer GmbH & Co. KG stellt sich für beide Kaufvertragsparteien immer die Frage nach der Steuerbelastung und Steueroptimierung.

Eine gesonderte Seite für die Besteuerung von Transaktionen bzgl. einzelner Kommanditanteile finden Sie hier: Kauf/Verkauf von Kommanditanteilen

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Steuerrechtliche Beratung bei M&A-Transaktionen mit Personengesellschaften

Unser Team an Steuerberatern, Rechtsanwälten und Fachanwälten für Steuerrecht berät mittelständische Mandanten branchenübergreifend bei Übertragungen von Personengesellschaften, insbesondere GmbH & Co. KGs. Unsere Praxiserfahrung reicht von der Planung im Vorfeld des Unternehmensverkaufs über die Vertragsgestaltung bis hin zur nachvertraglichen Steueroptimierung:

  1. Identifizierung der steuerlichen Risiken im Zusammenhang des Verkaufs und Kaufs der GmbH & Co. KG
  2. Vorbereitung und Erstellung der-Due Diligence; Zusammenstellung der Dokumentation für die Finance- und Tax-Due Diligence
  3. Steuerliche Planung und Strukturierung der Unternehmensübernahme
  4. Begleitung der Unternehmensbewertung und Vertragsverhandlungen
  5. Gestaltung des Unternehmenskaufvertrags

Bei der Übertragung von Personenhandelsgesellschaften gibt es viele steuerliche Stolperfallen für den Verkäufer. Darüber hinaus hat die Verkäuferseite auch sehr viele rechtliche Aspekte zu beachten, um seine Haftungsrisiken im Zusammenhang des Unternehmensverkaufs zu begrenzen. Unser Team von Steuerberatern und Steueranwälten arbeitet in enger Abstimmung mit den M&A-Rechtsanwälten, wodurch eine umfassende Beratung bei Unternehmensverkäufen sichergestellt werden kann. 

Wichtige Informationen zum rechtlichen Bereich eines Unternehmensverkaufs finden Sie hier:

In der nachfolgenden Darstellung finden Sie die Ertragsbesteuerung des Verkäufers einer GmbH & Co. KG (dazu unter 1.) und die steuerliche Behandlung des Käufers einer GmbH & Co. KG (dazu unter 2.) skizziert.

1. Besteuerung des Verkäufers einer GmbH & Co. KG

Unsere folgende Darstellung fokussiert die Ertragsbesteuerung eines Verkaufs einer GmbH & Co. KG. Zu beachten ist, dass die Besteuerung des Verkäufers einer GmbH (also Kapitalgesellschaft) sich grundlegend von der Besteuerung des Verkaufs einer GmbH & Co. KG (Personengesellschaft) unterscheidet.

Hintergrundinformationen zur Steuerlage eines GmbH-Verkaufs finden Sie hier: Besteuerung des Verkaufs einer GmbH

Will man das Besteuerungssystem beim Verkauf einer Personengesellschaft verstehen, muss man zunächst danach fragen, ob die GmbH & Co. KG durch eine Privatperson oder eine Kapitalgesellschaft verkauft wird. Daher ist wie folgt zu unterscheiden. 

1.1 Privatperson verkauft GmbH & Co. KG

Beim Verkauf einer Personenhandelsgesellschaft ist aus steuerlicher Sicht - anders als beim GmbH-Verkauf – nicht entscheidend, ob die Anteile der GmbH & Co. KG (Share Deal) verkauft werden oder der Betrieb durch Übertragung der einzelnen Wirtschaftsgüter (Asset Deal) stattfindet. Ertragsteuerlich gesehen, wird bei der Übertragung einer Personengesellschaft der Share Deal und Asset Deal grundsätzlich gleich behandelt.

Veräußert eine Privatperson mittels Asset Deal oder Share Deal das operative Geschäft der GmbH & Co. KG, fällt Einkommenssteuer auf den Veräußerungsgewinn an. Es stellt sich also die Frage, wie der Veräußerungsgewinn bestimmt wird. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Veräußerungspreis einerseits und Veräußerungskosten (u.a. Anwalts- und Notarkosten) und steuerlichem Buchwert andererseits. Die stillen Reserven der GmbH & Co. KG werden beim Verkauf zwingend aufgedeckt und versteuert. Wird die GmbH & Co. KG von einer Personengesellschaft gehalten, wird der Veräußerungsgewinn wie laufender Gewinn des Unternehmens versteuert (§§ 15, 18 EStG; die Belastung richtet sich nach dem individuellen Einkommenssteuersatz bis 42 % bzw. 45 % "Reichensteuer"). Auf den Veräußerungsgewinn fällt dann keine Gewerbesteuer an, wenn der gesamte Mitunternehmeranteil veräußert wird.

Steuervergünstigungen bei Veräußerungen von Personengesellschaften

Zu berücksichtigen ist, dass Veräußerungen von ganzen Betrieben bzw. gesamten Mitunternehmeranteilen durch Privatpersonen einkommens- und gewerbesteuerlich begünstigt werden können:

Es entsteht ein Freibetrag von maximal EUR 45.000,00, der aber einer Abschmelzung bei einem Veräußerungsgewinn ab EUR 136.000,00 unterliegt (§ 16 Abs. 4 EStG). Damit entfällt diese Begünstigung des Freibetrags ab einem Veräußerungsgewinn von EUR 181.000,00. Überdies gibt es eine Ermäßigung von 56 % des durchschnittlichen Einkommensteuersatzes für Veräußerungsgewinne bis EUR 5,0 Mio. Indes greift ein Mindeststeuersatz von 14 %. Diese Steuervergünstigung wird jedoch nur gewährt, wenn der Verkäufer das 55. Lebensjahr vollendet hat (§ 34 Abs. 3 EStG) und die Begünstigung kann nur einmal beantragt werden. Darüber hinaus kennt das Einkommensteuergesetz als Vergünstigung die sogenannte Fünftelregelung, die eine Progressionsminderung bewirkt (§ 34 Abs. 1 EStG). Schließlich kann der Gewinn, der auf eine Privatperson als Mitunternehmer entfällt, von der Gewerbesteuer freigestellt werden. Voraussetzung der Begünstigung ist, dass der ganze Mitunternehmeranteil, einschließlich des Sonderbetriebsvermögens, verkauft wird. Wird nur ein Teil des Mitunternehmeranteils verkauft, wird die steuerrechtliche Begünstigung grundsätzlich versagt.

Beim Verkauf einer GmbH & Co. KG stellen die Geschäftsanteile einer Komplementär-GmbH Sonderbetriebsvermögen dar. Für die Beanspruchung der steuerlichen Begünstigung müssen die GmbH-Geschäftsanteile daher im Regelfall mit veräußert werden. Das Sonderbetriebsvermögen muss für die Steuervergünstigung mit veräußert werden. Soll das Sonderbetriebsvermögen zurückgehalten werden(z.B. oft bei Grundstücken), entsteht Gestaltungsbedarf, den wir durch unser Team von Rechtsanwälten und Steuerberatern umsetzen können.

1.2 Besteuerung: GmbH verkauft eine GmbH & Co. KG

Hält eine GmbH eine Personengesellschaft, zum Beispiel eine GmbH & Co. KG, und wird die Tochter an Dritte verkauft, so unterfällt der Veräußerungsgewinn der gewöhnlichen Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anteile an der Personengesellschaft im Wege eines Share Deals oder die einen Betrieb ausmachenden Wirtschaftsgüter im Wege eines Asset Deals verkauft werden. Der durch den Share Deal oder durch den Asset Deal entstandene Veräußerungsgewinn der GmbH wird wie laufender Gewinn der Kapitalgesellschaft versteuert. Die stillen Reserven werden beim Unternehmenskauf grundsätzlich aufgedeckt und versteuert.

Unsere Steueranwälte und Steuerberater verfügen über eine jahrelange Erfahrung beim Verkauf von Unternehmen und Gesellschaftsbeteiligungen. Wir stellen – abhängig von der Größe und Komplexität des geplanten Geschäfts - ein passendes Team zusammen. Wir bereiten eine Transaktion aus steuerlicher und rechtlicher Sicht vor und begleiten die Vertragsverhandlungen.

2. Steuerliche Wirkungen beim Käufer einer GmbH & Co. KG

Aus steuerlicher Sicht spiegelt sich der Kauf einer GmbH & Co. KG in der Bilanz des Käufers wider. Unabhängig davon, ob der Betrieb/Teilbetrieb einer GmbH & Co. KG im Wege eines Asset Deals oder durch Anteilskauf (Share Deal) übernommen wird, werden die erworbenen Wirtschaftsgüter in der Bilanz aktiviert und über die Zeit gemäß der gängigen Abschreibemethoden abgeschrieben. Damit kann der Käufer einer GmbH & Co. KG sein Ziel erreichen, den Kaufpreis steuerlich gewinnmindernd abzuschreiben.

Auch wenn vorliegend nur die Grundsätze der Ertragsbesteuerung dargestellt werden, sei darauf hingewiesen, dass der Erwerb einer GmbH & Co. KG zu einer hohen Verkehrssteuerlast führen kann. Ist mit dem Verkauf der GmbH & Co. KG eine Geschäftsveräußerung im Ganzen verknüpft, wird grundsätzlich die Umsatzsteuer nicht anfallen. Wird indes durch die Unternehmensübertragung Immobilienvermögen berührt, kann es zu einer hohen Grunderwerbsteuerbelastung kommen.

Unser Team von Steuerberatern und Fachanwälten für Steuerrecht hat langjährige Erfahrungen bei großen und kleinen Unternehmensübertragungen und M&A-Transaktionen. Wenn Sie eine Einschätzung zum Verfahren einer Unternehmensübertragung oder sonstige steuerliche Fragen haben, kontaktieren Sie uns gern in einem unserer Büros in Hamburg, Berlin, München oder Frankfurt.

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