Steuerberater Kryptowährungen - Bitcoin, Ethereum, Dodgecoin & Co

Einkommensteuer auf Gewinne aus Kryptowährungen aus Sicht der Finanzämter

Kryptowährungen wie Bitcoin werfen nicht nur rechtliche, sondern insbesondere auch steuerliche Fragestellungen auf. Nachfolgend finden Sie Informationen und Beratungsangebote für Unternehmer, Investoren und Anleger zu wichtigen steuerlichen Themen.

Rechtliche Ausführungen und unsere entsprechenden Beratungsangebote im Aufsichtsrecht bzw. IT-Recht finden Sie hier: Bitcoin & Recht

Krypto-Währungen und Steuern (Erstberatung)

Suchen Sie sich jetzt Ihren Wunschtermin für eine Beratung (Video) aus und buchen Sie direkt einen Termin bei einem unserer Experten. Sie buchen zum Festpreis.

Ungeklärte Fragen zu Recht und Steuern bei Kryptowährungen

Bitcoins und Altcoins sind in Deutschland weder als gesetzliche Währungen noch als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt. Vor dem Hintergrund der ungeklärten Rechtsnatur von Kryptowährungen stellt sich für Kryptowährungshändler und gewerbliche Investoren die Frage, welche Steuer auf die Gewinne aus Spekulationsgeschäften anfällt. Zunächst einmal ist festzustellen, dass die Kryptowährungsgeschäfte in jedem Fall steuerpflichtig sind. Im Rahmen des Handels von Bitcoins und Altcoins unterfallen die Handelsgewinne den allgemeinen Ertragssteuern. Abhängig davon, ob eine private Person, Personenhandelsgesellschaft oder Kapitalgesellschaft handelt, fallen Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer an.

Steuerliche Rahmenbedingungen für Anleger

Die steuerlichen Darstellungen gelten für einen Handelsgewinn aus Kryptowährungsgeschäften. Investiert dagegen ein Anleger in unternehmerisch tätige Miner, Mining-Pools, Kryptowährungshändler oder sogar Kryptowährungsbörsen (Exchange), wird der Gewinn des Anlegers grundsätzlich nicht nach § 23 EStG besteuert. Es handelt sich dann nicht um private Veräußerungsgeschäfte. Die Besteuerung ist vielmehr abhängig von der konkreten Art der Investition und den Gewinnausschüttungen (Mitunternehmer, Eigen- oder Fremdkapital, etc.).

Quellensteuer, Abgeltungssteuer, Einkommenssteuer

Hervorzuheben ist die Einschätzung der Finanzämter zu Spekulationsgewinnen auf der Einkommensteuerseite. Beim Aktien-, Wertpapierhandel und Zinsgewinnen fällt seit 2009 eine Quellensteuer an. Danach werden die Dividenden und Aktienkursgewinne, die über den Sparerfreibetrag hinausgehen, pauschal mit der Abgeltungssteuer von 25 % (zzgl. SolZ und ggf. Kirchensteuer) belastet.

Obgleich man Aktienhandelsgewinne mit Gewinnen aus Bitcoin- und anderen Kryptowährungsgeschäften funktional vergleichbar halten kann, sollen Bitcoinhandelsgewinne keiner Quellenbesteuerung/Abgeltungssteuer unterfallen. Anleger, die im Bitcoin- und Kryptowährungshandel aktiv sind, können nach bisheriger Meinung der Finanzverwaltung private Veräußerungsgeschäfte betreiben.

Diese Spekulationsgewinne werden nach§ 23 EStGbesteuert. Bei den privaten Veräußerungsgeschäften haben Privatpersonen eine steuerliche Freigrenze von EUR 600,00. Hält der Privatanleger die jeweilige Kryptowährung für eine Frist von einem Jahr, sind die Veräußerungsgewinne steuerfrei. Zu berücksichtigen ist, dass der Besteuerung sowohl der Verkauf von Bitcoin gegen Euro oder andere staatliche Währungen unterfallen als auch der Verkauf von Bitcoin gegen Bezug anderer Kryptowährungen. Unbedingt beachtet werden sollte, dass steuerpflichtige Gewinne nicht nur beim Tausch einer Währung in eine andere Währung entstehen, sondern auch realisiert werden können, wenn der Anleger Kaufpreiszahlungen oder Vergütungen mit Kryptowährungen vornimmt, z.B. im Wege von eCommerce-Geschäften.

Was ist mit der Umsatzsteuer?

Ob der Bitcoin-Handel der Umsatzsteuer unterfällt, wird unterschiedlich bewertet. Jedenfalls hat der Europäische Gerichtshof 2015 Position zum Umsatzsteuerrecht von Bitcoin-Umtauschgeschäften bezogen. Das oberste EU-Gericht entschied, dass gewerbliche Umsätze aus dem Umtausch von Bitcoins in staatliche Währungen grundsätzlich die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch nehmen können, da Bitcoins nach der Auffassung des Gerichts den staatlichen Zahlungsmitteln gleichgesetzt wurde (sog. umsatzsteuerfreie Devisengeschäfte).

Neue Krypto-Geschäftsmodelle - neue Herausforderungen für Anleger und Steuerberater

Die Anwälte im Startup- und Venture Capital-Bereich machen oft die Erfahrung, dass die Steuerthemen bei den Startups und ihren Gründern meist nur eine Nebenrolle einnehmen. Interessanterweise ist der Blickwinkel bei Startups und FinTecs im Kryptowährungsbereich größer. In diesen Geschäftsbereichen werden Steuerfragen von Gründern und Investoren große Bedeutung beigemessen. Dabei gilt das Augenmerk weniger den allgemeinen Fragen des Steuerbelastungsvergleichs zwischen Kapitalgesellschaft (UG, GmbH) und Personenhandelsgesellschaft (GmbH & Co. KG), als vielmehr der spezifischen Steuerbelastung betreffend das konkrete Geschäftsmodell auf Unternehmensebene und auf Investorenebene.

Was tun bei Steuerhinterziehung? – strafbefreiende Selbstanzeige

Gewinne aus dem Handel mit Bitcoins oder anderen Kryptowährungen sind also unter den genannten Umständen steuerpflichtig. Gewinne aus dem Verkauf oder Tausch einer Kryptowährung werden nicht von der Kryptobörse ans Finanzamt gemeldet. Machen Steuerpflichtige Gewinn aus Geschäften mit Kryptowährungen, stehen sie daher selbst in der Pflicht, diese Gewinne wahrheitsgemäß in der Steuererklärung anzugeben.

Wer entsprechende Einkünfte nicht in der Steuererklärung angibt, erfüllt bereits den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO). Denn § 370 Absatz 1 AO bestimmt, dass Steuern hinterzieht, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht (Nr. 1) oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (Nr. 2). Wer also in der Steuererklärung unvollständige oder falsche Angaben zu seinen Bitcoin-Gewinnen macht, muss ebenso eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung befürchten wie jemand, der gar keine Steuererklärung abgibt.

Der Strafrahmen der Steuerhinterziehung beträgt bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen kann auf Betroffene sogar eine Gefängnisstrafe von bis zu 10 Jahren zukommen. Das konkrete Strafmaß hängt grundsätzlich von der Höhe der hinterzogenen Steuern ab.

Steuerhinterziehung mit Kryptowährungen Themenseite für Anleger und Trader zu den strafrechtlichen Risiken rundum Bitcoin, Ethereum, Tether u.a.

Häufig kann der Steuerpflichtige noch dank einer strafbefreienden Selbstanzeige aus der ganzen Nummer herauskommen und sich vollständig vor einer Geld- oder Haftstrafe wegen Steuerhinterziehung schützen. ABER: Vor einer Steuernachzahlung schützt die Selbstanzeige natürlich nicht. Die Einkommensteuer (oder Körperschaftsteuer bei der GmbH) auf die Krypto-Gewinne muss vollständig gezahlt werden, zuzüglich 6 % Hinterziehungszinsen.

Eine wirksame Selbstanzeige führt grundsätzlich dazu, dass der Steuerpflichtige vollständig straffrei bleibt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass eine Selbstanzeige vollständig und vor allem rechtzeitig erstattet wird. Hat das Finanzamt bereits eigene konkrete Ermittlungen angestellt, wirkt eine Selbstanzeige zugunsten des Steuerpflichtigen noch strafmildernd. Eine Selbstanzeige bei Kryptoeinkünften ist insbesondere nur dann möglich, wenn alle Kryptotransaktionen (Kauf, Verkauf, Tausch) vollständig dokumentiert sind!

Finanzgericht Köln zur Einkommensteuerpflicht von Krypto-Gewinnen

Mit Urteil vom 25. November 2021 entschied das Finanzgericht Köln, dass Gewinne, die aus der Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, einkommensteuerpflichtig sind. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts vorlägen und insbesondere auch eine anonyme Veräußerung nicht ein sogenanntes "strukturelles Vollzugsdefizit" begründe. In dem Fall ging es um Gewinne in Höhe von 3,4 Millionen Euro, die mit dem Handel von Bitcoins, Ethereum und Monero erzielt wurden.

Hier geht es zur Pressemitteilung des FG Köln und zur Entscheidung im Volltext: FG Köln, Urteil vom 25.11.2021 - Az 14 I 1178/20

BFH - Kryptogewinn auf Bitcoin, Ethereum, Monero & Co. nicht steuerfrei

Das oberste deutsche Finanzgericht, der Bundesfinanzhof (BFH) hat entscheiden, dass Gewinn aus der Veräußerung von Kryptowährungen grundsätzlich nicht steuerfrei sind; diese müssen grundsätzlich versteuert werden (BFH, Urteil vom 14. Februar 2023 - IX R 3/22). Doch viele Fragen bleiben offen.

Die Einzelheiten zu dem Urteil, das Bitcoin, Ethereum, Dodgecoin und wohl auch alle anderen Arten von Kryptowährungen betrifft, lesen auf unserem Blog.

Krypto-Währungen und Steuern (Erstberatung)

Suchen Sie sich jetzt Ihren Wunschtermin für eine Beratung (Video) aus und buchen Sie direkt einen Termin bei einem unserer Experten. Sie buchen zum Festpreis.