Energiekrise am Arbeitsplatz – Frieren statt Heizen

Wer trägt die Heizkosten im Homeoffice?

Im Winter werden wieder viele Angestellte im Homeoffice arbeiten. Arbeitgeber profitieren davon, dass im Büro Energie eingespart wird, während private Heizkosten steigen. Darf die Energiekrise auf dem Rücken der Arbeitnehmer ausgetragen werden?

Veröffentlicht am: 29.09.2022
Qualifikation: Rechtsanwalt in Deutschland und Italien, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht in München
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Seit Beginn der Coronapandemie ist das Homeoffice aus vielen Büros nicht mehr wegzudenken. Besonders jetzt während der Energiekrise wollen Arbeitgeber davon profitieren. Denn, wenn niemand im Büro ist, die Rechner stillstehen und die Heizung nur das Nötigste wärmt, kann eine Menge Energie gespart werden – anders im Homeoffice. Aber darf die Energiekrise auf dem Rücken der Arbeitnehmer ausgetragen werden?

Wie kalt darf es am Arbeitsplatz in der Energiekrise werden?

§ 3a der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt, dass am Arbeitsplatz grundsätzlich eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ herrschen muss. Arbeitnehmer können also erleichtert aufatmen. Selbst bei den hohen Energiekosten darf der Arbeitgeber sie im Betrieb nicht erfrieren lassen.

Konkret heißt es, dass die Raumtemperatur je nach Schwere der Arbeit zwischen +12 Grad Celsius (bei Verrichtung schwerer Arbeit) und +20 Grad Celsius (bei leichter sitzender Tätigkeit) liegen muss. Ein wenig wärmer muss es in Pausenräumen (+ 21 Grad) und in Waschräumen mit Duschen (+24 Grad) sein.

Was kann ich tun, wenn mir am Arbeitsplatz zu kalt ist?

Kann man einfach Feierabend machen, wenn einem im Winter zu kalt wird? Nein. Bei Unterschreiten der Temperaturgrenzen haben Angestellte grundsätzlich keinen automatischen Anspruch auf Arbeitsbefreiung, Verkürzung der Arbeitszeit oder Verlängerung der Pausen. Der Chef hat jedoch Sorge dafür zu tragen, dass der Arbeitsplatz kein gesundheitliches Risiko für seine Mitarbeiter darstellt und muss entsprechende Schutzmaßnahmen in die Wege leiten.

Ausnahmen gelten bei beweisbaren gesundheitlichen Problemen, als Folge der zu niedrigen oder zu hohen Temperatur und bei Schwangeren bzw. stillenden Müttern. Letztere erfahren besonderen Schutz durch das Mutterschutzgesetz.

Kann mein Chef mich zum Homeoffice verpflichten?

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber nur dann das Homeoffice anordnen, wenn dies wirksam im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Gibt es keine Regelung zur Homeoffice-Option, kann der Chef keinen zwingen, von zu Hause aus zu arbeiten, gleichzeitig kann auch keiner das Homeoffice einfordern.

Arbeitgeber können diese Möglichkeit zwar anbieten, der Arbeitnehmer muss dann allerdings noch sein Einverständnis äußern. Andersherum können Arbeitnehmer nach einer Homeoffice-Option fragen, dürfen aber nicht auf eigene Faust beschließen, zuhause zu bleiben. Auch hier bedarf es dem beiderseitigen Einverständnis.

Homeoffice im Winter – wer bezahlt die Heizkosten?

Wurde das Arbeiten aus dem Homeoffice wirksam vereinbart und die Arbeitnehmer gehen ihrer Arbeit von zu Hause aus nach, steigen jedoch unweigerlich die Energiekosten im Privathaushalt. Doch wer kommt jetzt dafür auf?

Derzeit kann man als Arbeitnehmer zwar fünf Euro pro Arbeitstag (beschränkt auf 120 Tage im Jahr) steuerlich absetzen. Ab Januar 2023 soll die Tagesgrenze auf 200 Tage angehoben werden. Somit sollen bald pro Jahr 1000 Euro im Rahmen der Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden können. Die Pauschale zählt allerdings zu den Werbungskosten, für die sämtlichen Steuerzahlern so oder so 1200 Euro angerechnet werden. Von der Pauschale profitieren also nur diejenigen, die mit Homeoffice-Pauschale und anderen Ausgaben über diesen Betrag kommen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hält den Betrag für zu niedrig und fordert eine weitere Anhebung der Homeoffice-Pauschale auf 1500 Euro.

Der Mitarbeiter bleibt letztendlich also selbst auf den gestiegenen Energiekosten sitzen, sobald sie den jährlichen Pauschbetrag übersteigen.