Work-Family-Balance für Geschäftsführer

Steht Geschäftsführern Mutterschutz und Elternzeit zu?

Wer Karriere machen will, kann es sich nicht leisten Kinder zu bekommen? So dramatisch sieht das heute nicht mehr überall aus. Es gibt immer mehr Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer in Deutschland, die sich trotz ihrer Position Kinder wünschen. Aber wie sieht es aus mit dem Anspruch auf Mutterschutz und Elternzeit für Geschäftsführer und Mütter? Was ändert sich dann bei der Geschäftsführerhaftung?

Veröffentlicht am: 25.02.2022
Qualifikation: Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg
Lesedauer:

Ansprüche der Geschäftsführer während und nach der Schwangerschaft

Im letzten Jahr hat der Bundesrat einem neuen Gesetz, dem „Zweiten Führungspositionengesetz (FüPoG II)“, zugestimmt. Darin geregelt sind unter anderem der Anspruch einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers auf eine zeitlich befristete Auszeit von der Amtsverantwortung, um auch dieser Personengruppe ein Recht zur Wahrnehmung von Mutterschutz, Elternzeit oder Pflegezeit zuzusprechen. Gleiches gilt für den Zeitraum der eigenen Genesung.

Anspruch auf Mutterschutz knüpft an Sozialversicherungspflicht

Der im MuSchG genannte Anknüpfungspunkt der „Beschäftigung“ ist ein sozialrechtlicher Begriff, der insbesondere – aber nicht nur – die nichtselbstständige Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis erfasst. Auch Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer GmbH können z.B. Beschäftigte i.S. des Sozialversicherungsrechts sein, was regelmäßig bei der Frage der Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern relevant wird.

Wie lange dürfen weibliche Geschäftsführer Mutterschutz beanspruchen?

Der Anspruch auf Mutterschutz für weibliche GmbH-Geschäftsführer richtet sich nach den Schutzfristen des § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG. Diese Fristen werden dort von Bedeutung, wenn es um den Widerruf und die Wiederbestellung der Geschäftsführerin geht. Grundsätzlich bekommen die Frauen eine Auszeit von 14 Wochen zugesprochen. Ändern sich die Umstände und damit die Schutzfrist, so muss auch der Beschluss für die Wiederbestellung entsprechend angepasst werden.

Vorstandshaftung während Mutterschutz und Elternzeit

Die Frage der Anwendbarkeit des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) wurde zuletzt auch verstärkt im Zusammenhang mit schwangeren GmbH-Geschäftsführerinnen oder AG-Vorständinnen diskutiert.

Gegenstand der Diskussion war insbesondere die Frage, wie schwangere Mitglieder von Leitungsorganen vor einer fortbestehenden Geschäftsführer- oder Vorstandshaftung während einer Zeit geschützt werden können, in der sie wegen der Schwangerschaft oder des nachgeburtlichen Mutterschutzes ausfallen. Andererseits sollten diese Personenkreise aber auch nicht dazu gezwungen werden, aus Haftungsgründen ihre Organstellung dauerhaft aufzugeben.

Vorübergehende Abberufung von Leitungsorganen

Auf dieses Problem hat der Gesetzgeber im Sommer 2021 reagiert und in § 38 GmbHG bzw. 84 AktG ein Recht auf einen befristeten Widerruf der Organbestellung wegen Mutterschutz, Elternzeit etc., verbunden mit einem Anspruch auf Wiederbestellung als Geschäftsführerin bzw. Vorstand, verankert. Das gilt allerdings nur insoweit, als dass mehrere Geschäftsführer vorhanden sind. Auf den einzigen Geschäftsführer im Unternehmen findet das FüPoG II keine Anwendung.

Mutterschutz und Elternzeit = Haftungsauszeit

Durch die gesetzlich verankerte Gewährung eines Rechts auf und der Option zum Widerruf der Bestellung wird zukünftig gewährleistet, dass die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer während seiner ​„Auszeit“ ausnahmslos von allen Pflichten und Haftungsrisiken befreit ist. Im Einzelfall können natürlich auch abweichende Regelungen hinsichtlich weiterbestehenden Rechten der Geschäftsführer vertraglich festzuhalten (zum Beispiel Einsicht in die E-Mails oder der Zugang ins Büro).