Maskenpflicht im Büro

Arbeitsrecht in Corona-Zeiten

Veröffentlicht am: 15.04.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Arbeitsrecht in Corona-Zeiten

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Christian Westermann, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg

Die Coronavirus-Pandemie wirbelt sowohl in der Privatwirtschaft als auch in Behörden  den  gewohnten Alltag in den deutschen Büros gehörig durcheinander: Home Office, Maskenpflicht oder Testpflicht sind seit inzwischen gut einem Jahr in der Pandemie gängige Schlagworte, mit denen sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer und natürlich Fachanwälte für Arbeitsrecht zu beschäftigen haben. Sie beschäftigen seitdem ebenso sowohl Arbeitsgerichte als auch Verwaltungsgerichte.

Eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.12.2020 (Az. 4 Ga 18/20) befasste sich kürzlich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer einen Beschäftigungsanspruch hat, wenn er das angeordnete Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verweigert.

Attest befreite Mitarbeiter von der Maskenpflicht

Der Kläger ist Mitarbeiter einer Kommune und arbeitete normalerweise etwa 70 bis 80% seiner Arbeitszeit in seinem Büro im Rathaus. Die Arbeitgeberin hatte sowohl für Besucher des Rathauses als auch für ihre Beschäftigte eine Maskenpflicht erlassen. Der Kläger wollte mittels einer Einstweiligen Verfügung gerichtlich feststellen lassen, dass er beschäftigt werden müsse, ohne die angeordnete Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

Der Kläger legte der Arbeitgeberin dafür ein ärztliches Attest vor, wonach er aus gesundheitlichen Gründen vom Tragen einer Maske befreit sei. Eine nach Aufforderung der Arbeitgeberin durchgeführte arbeitsmedizinische Untersuchung bestätigte dieses Attest als aus arbeitsmedizinischer Sicht nachvollziehbar. Die Arbeitgeberin wie den Arbeitnehmer daraufhin an, außerhalb seines Büros, also in Gemeinschaftsräumen wie der Küche, dem Pausen- und dem Druckerraum sowie auf den Fluren zumindest ein Gesichtsvisier zu tragen.

Der Arbeitnehmer wollte auch dies nicht akzeptieren und legte daraufhin ein weiteres Attest vor, wonach er auch vom Tragen eines Gesichtsvisiers befreit sein. Die Arbeitgeberin bestand aber auf ihrer Anweisung und lehnte es ab, den Mitarbeiter ohne Gesichtsvisier weiter zu beschäftigen.

Mit seinem Verfügungsantrag vor dem Arbeitsgericht wollte der Kläger daher die Feststellung erreichen, dass er in Gemeinschafträumen nicht verpflichtet sei, ein Gesichtsvisier zu tragen und dass die Arbeitgeberin ihn ohne jegliche Mund-Nasen-Bedeckung zu beschäftigen habe. Alternativ verlangte der der Mitarbeiter eine Beschäftigung im Home Office.

Die Arbeitgeberin hatte auch letzteres abgelehnt, wobei anzumerken ist, dass die Entscheidung vor Inkrafttreten der Corona-Arbeitsschutzverordnung ergangen ist, die seit Ende Januar 2021 Arbeitgeber dazu verpflichtet, Arbeitnehmern wo möglich Home Office zu ermöglichen.

Fürsorgepflicht und Gesundheitsschutz der anderen Mitarbeiter haben Vorrang

Das Arbeitsgericht hat im entschiedenen Fall einen Anspruch des Klägers verneint und dazu ausgeführt, dass der Gesundheitsschutz aller Mitarbeiter und Besucher das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nase-Bedeckung überwiege. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers sowie der Gesundheits- und Infektionsschutz würden daher gegenüber dem (durch ärztliche Atteste belegten) Individualinteresse des Klägers vorgehen, keine Maske tragen zu müssen. Insbesondere habe der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Beschäftigten und müsse deswegen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten.

Im Übrigen hatte das Gericht wohl offenkundig Zweifel an dem Beweiswert der vorgelegten ärztlichen Atteste, da das Tragen des Gesichtsvisiers sich nach dem eigenen Vortrag des Klägers auf wenige Minuten beschränkt hätte.

Arbeitgeber müssen Maskenpflicht umsetzen

Auch auf verwaltungsrechtlicher Ebene ist die Maskenpflicht im Büro bereits bestätigt worden. So hat z.B. auch das Verwaltungsgericht Hamburg (Az. 20 E 5003/20) in einem Eilverfahren entschieden, dass die öffentlich-rechtlich bestimmte Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Büro (hier in einer Rechtsanwaltskanzlei) rechtmäßig ist.

Das Gericht hat dabei festgestellt, dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung grundsätzlich geeignet sei, den verfolgten Zweck der Reduzierung der Infektionswahrscheinlichkeit zu erreichen. Dabei sei es nicht notwendig, dass dieser Zweck durch die Maskenpflicht vollständig erreicht werde. Es genüge, dass die Wahrscheinlichkeit steige, dass der angestrebte Erfolg zumindest teilweise eintrete. Dabei lägen ausreichend wissenschaftlich begründete Annahmen vor, dass das Maskentragen die durch die Verbreitung von Tröpfchen und Aerosolen und somit die Infektionswahrscheinlichkeit verringere. Gewisse persönliche Unannehmlichkeiten bzw. berufliche Einschränkungen durch das Tragen einer Maske im Büro seien demgegenüber nicht als gravierend anzusehen.

Fazit

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die Gerichte auch nach einem Jahr gerichtlicher „Pandemiepraxis“ dem Infektionsschutz einen hohen Stellenwert beimessen. Wie die Gerichte zukünftig in vergleichbaren Fällen z.B. in Anbetracht der inzwischen eingeführten Verpflichtung, das Arbeiten im Home Office zu ermöglichen oder bei spürbareren persönlichen Eingriffen wie verpflichtenden Corona-Test oder Impfungen entschieden werden, bleibt abzuwarten.