Rückabwicklung eines vermeintlich freien Dienstverhältnisses

Risiken für Arbeitgeber und für Arbeitnehmer

Veröffentlicht am: 24.02.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Risiken für Arbeitgeber und für Arbeitnehmer

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Christian Westermann, Fachanwalt für Arbeitsrecht

In vielen Branchen bedienen sich Unternehmen gerne freier Mitarbeiter, sei es weil es nur projektbezogen einen vorübergehenden Arbeitskräftebedarf gibt oder weil der freie Dienstleister selbst kein Arbeitsverhältnis wünscht.

Probleme entstehen oftmals dann, wenn sich ein freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis herausstellt. Dem betroffenen Unternehmen als Arbeitgeber drohen dann regelmäßig empfindlich hohe Nachzahlungen für zuvor nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge. Ein Regress beim freien Mitarbeiter / Arbeitnehmer bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge scheitert allgemein an den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

Doch auch der freie Mitarbeiter / Arbeitnehmer bewegt sich nicht im risikofreien Rechtsraum: Ihm droht in diesen Fällen eine Rückforderung überzahlter Honorare durch den Arbeitgeber.

Risiko für den Arbeitgeber: Beitragsnachforderungen der Sozialversicherungsträger

In einem nun vom Bundesarbeitsgericht am 26.06.2019 (Az. 5 AZR 178/18) entschiedenen Fall forderte das klagende Unternehmen von einem ehemaligen IT-Mitarbeiter, welcher für das Unternehmen auf der Grundlage eines freien Dienstleistungsvertrags als EDV-Systemadministration tätig gewesen war, überzahlte Honorare in Höhe von etwas mehr als EUR 100.000,00 zurück.

Was war zuvor passiert? Der Mitarbeiter hatte selbst gekündigt und im Anschluss daran bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt festzustellen, dass er während der gesamten Dauer seiner Tätigkeit in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand. Dies wurde schließlich durch das zuständige Landessozialgericht rechtskräftig festgestellt.

Für den (ungewollten) Arbeitgeber hat dies regelmäßig die unangenehme Folge, dass er Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten muss. Insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen bereits seit längerem verlassen hat, kann der Arbeitgeber wegen der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, wonach die Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträge nur von laufenden Lohnzahlungen einbehalten werden können, nicht mehr zurückfordern. Auch vertragliche Gestaltungen im Arbeitsvertrag helfen hier nicht weiter: Die vielfach in Verträgen über freie Mitarbeit vorzufindende Klausel, wonach der Arbeitnehmer dennoch verpflichtet sein soll, die Beitragsnachforderungen zu übernehmen bzw. dem Arbeitgeber zu erstatten, ist rechtlich unwirksam!

Risiko für den Arbeitnehmer: Honorarrückforderung des Auftraggebers / Arbeitgebers

Der Arbeitgeber fand in dem hier zugrunde liegenden Fall jedoch einen anderen Ansatz, um die finanziellen Lasten der sozialversicherungsrechtlichen Entscheidung nicht völlig allein tragen zu müssen: Er forderte nämlich unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die Rückzahlung überzahlter Honorare mit der Begründung ein, dass die in einem Arbeitsverhältnis geschuldete Vergütung niedriger gewesen wäre, als es das für das freie Dienstverhältnis vereinbarte Honorar war.

Nachdem die Klage in den ersten beiden Instanzen abgewiesen worden war, hatte das klagende Unternehmen vor dem Bundesarbeitsgericht dann Erfolg: Anders als die Vorinstanzen war das Bundesarbeitsgericht der Auffassung, dass ohne das Vorliegen besonderer Anhaltspunkte nicht anzunehmen sei, dass ein zwischen den Vertragsparteien für das (vermeintliche) freie Dienstverhältnis vereinbartes Honorar auch in dem tatsächlich bestehenden Arbeitsverhältnis als Brutto-Arbeitsentgelt vereinbart worden wäre.

Grundsätzlich sei nämlich davon auszugehen, dass eine für freie Mitarbeiter getroffene Vergütungsvereinbarung nicht auch in einem tatsächlich bestehenden Arbeitsverhältnis als maßgeblich angesehen werden könne. Es sei nämlich zu beachten, dass ein selbstständiger Dienstleister typischerweise mit seinem Honorar Risiken abdecken muss, die er anders als ein Arbeitnehmer selbst trägt (insbesondere solche Risiken, gegen die Arbeitnehmer durch die gesetzliche Sozialversicherung abgesichert sind, aber zum Beispiel auch fehlender Kündigungsschutz oder das Fehlen von Privilegierungen nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung).

Das Bundesarbeitsgericht hat daher im Grundsatz einen Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Vergütung aus unberechtigter Bereicherung bejaht, soweit das tatsächlich gezahlte Honorar die übliche Vergütung, die in einem Arbeitsverhältnis gezahlt worden wäre, überstieg. Wegen der im Zweifel durch ein Sachverständigengutachten zu bestimmenden üblichen Vergütung in einem Arbeitsverhältnis sowie weiterer unklarer Tatsachen hat das Bundesarbeitsgericht das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Verjährungsbeginn erst mit Rechtskraft der Statusfeststellung

Eine weitere wichtige Aussage des Urteils betrifft die Verjährung: Als der die Verjährung in Gang setzende Zeitpunkt der Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen ist in der Regel erst auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Feststellung des Arbeitnehmerstatus abzustellen. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte von der Klägerin / Arbeitgeberin erwartet werden, ihre Ansprüche wegen der Honorarüberzahlungen geltend zu machen. Die Klägerin hätte sich anderenfalls nämlich zu ihrem eigenen Verhalten im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem sie das Bestehen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung verneint hatte, in Widerspruch setzen müssen.

Die Entscheidung des BAG schafft Klarheit dahingehend, dass der (ungewollte) Arbeitgeber sich in den Fällen, in denen sich ein freies Dienstverhältnis im Nachhinein tatsächlich als Arbeitsverhältnis darstellt, wenigstens teilweise dadurch geschützt wird, dass er den Arbeitnehmer zumindest auf Rückzahlung überzahlter Honorare in Anspruch nehmen kann. Für die Vertragsgestaltung freier Dienstverhältnisse dürfte es sinnvoll sein, klarstellende Regelungen bezüglich etwaiger Rückforderungsansprüche zu treffen.