Wann beginnt Verjährungsfrist von arbeitsvertraglichem Urlaub?

Kein Hinweis, keine Verjährung!

Was passiert, wenn der Resturlaub versehentlich nicht genommen wurde? Kann er verjähren, wenn der Arbeitgeber nicht aufgefordert hat, die Urlaubstage in Anspruch zu nehmen? Die Antwort des EuGH gibt es im folgenden Artikel...

Veröffentlicht am: 27.06.2022
Von: Anna-Maria Blömer
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Was passiert, wenn man vor lauter Arbeit keine Zeit mehr hat, den Resturlaub zu nutzen? Und macht es einen Unterschied, wenn man gar nicht davon wusste, dass der Urlaub bald verjährt? Unter welchen Umständen der Urlaubsanspruch aus dem Arbeitsvertrag verjährt oder nicht, hat der Europäische Gerichtshof vergangenen Monat in einer Vorabentscheidung diskutiert (EuGH, Schlussanträge vom 05.05.2022 – C-120/21).

Keine Zeit für Urlaub – ist dieser jetzt verfallen?

Anlass zu dieser Diskussion hatte eine Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin aus Deutschland gegeben. Den gesetzlichen Mindesturlaub, der ihr aus dem Arbeitsvertrag zugestanden hätte, hat sie nicht vollständig in Anspruch genommen. Als Grund, für den nicht genommenen Urlaub, nannte die Angestellte den hohen Arbeitsaufwand in der Kanzlei und verlangte dementsprechend eine Abgeltung der restlichen Urlaubstage.

EuGH soll über Verjährungsfrist des arbeitsvertraglichen Urlaubs entscheiden

Die erste Entscheidung fiel durch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Die Düsseldorfer Richter urteilten, dass es dem Arbeitgeber obliege, auf entsprechende Verjährungsfristen hinsichtlich der Urlaubstage der Arbeitnehmer hinzuweisen. Im vorliegenden Fall war dies nicht geschehen, daher habe der Arbeitgeber die Abgeltung für die Urlaubstage zu zahlen.

Die Parteien gingen vor dem Bundesarbeitsgericht in Revision, welches das Verfahren jedoch aussetzte, um eine Vorentscheidung des EuGH abzuwarten. Der EuGH sollte sich auf europäischer Ebene mit der Frage auseinandersetzen, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verjähren kann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht auffordert, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen.

EuGH: Urlaub aus dem Arbeitsvertrag verjährt nicht ohne Hinweis

Mit den Schlussanträgen von Generalanwalt Richard de la Tour steht seit dem 05.05.2022 fest, dass auch der Arbeitgeber seinen Teil dazu beitragen muss, dass der arbeitsvertragliche Urlaub der Arbeitnehmer nicht verjährt. Seinerseits müsse der Arbeitgeber seine Angestellten auf einen übrigen Urlaub sowie die entsprechenden Fristen hinweisen. Mit diesen Feststellungen stärkte de la Tour die Hoffnung von Angestellten, dass nicht genommener Urlaub in bestimmten Fällen doch nicht verjährt.

Wann ist eine Urlaubsübertragung ins Folgejahr möglich?

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) spricht klare Worte: Der Jahresurlaub muss im noch laufenden Kalenderjahr genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG) – ansonsten verjährt er grundsätzlich. Eine Übertragung von bis zum Jahresende nicht genommenen Urlaubstagen in das Folgejahr kommt lediglich unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht.

Prinzipiell ist eine Urlaubsübertragung ins Folgejahr nur denkbar, wenn dringende persönliche Gründe oder dringende betriebliche Gründe diese Übertragung rechtfertigen können (bspw. Arbeitsunfähigkeit; Erkrankung eines Angehörigen, der gepflegt werden muss; termin- oder saisongebundene Aufträge). Im Falle einer Übertragung des Urlaubs auf das Folgejahr, muss er in den ersten drei Monaten, also bis zum 31. März, genommen werden.

Arbeitgeber muss auf Verjährung des arbeitsvertraglichen Urlaubs hinweisen

Das Gutachten des Generalanwalts lässt darauf schließen, dass weder die im deutschen Recht vorgesehene Verjährungsfrist noch ihre Länge grundsätzlich problematisch sind. Die Verjährungsfrist beginnt allerdings frühestens ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf die Fristen hingewiesen habe.

Hat der Angestellte keine Ahnung davon, dass sein Urlaubsanspruch verjähren könnte, kann eine solche Verjährungsfrist auch nicht zu laufen beginnen. In dieser Auslegung stünde das deutsche Recht mit der dreijährigen Verjährungsfrist nicht dem EU-Recht entgegen.