Wo sind die Belege?

Praktische Probleme bei der Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs

Veröffentlicht am: 30.01.2021
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Praktische Probleme bei der Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Bernfried Rose

Werden nahe Angehörige durch eine testamentarische Enterbung von ihrem gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen, können sie gegen den bzw. die Erben Pflichtteilsansprüche geltend machen. Um den Anspruch zu berechnen, bedarf es regelmäßig der Mitwirkung der Erben. Sie müssen Auskunft darüber erteilen, was zum Nachlass gehört und Wert die Nachlassbestandteile haben. Der Pflichtteilsberechtigte hat insoweit Anspruch auf die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses.

Das notarielle Nachlassverzeichnis im Pflichtteilsrecht

Die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses kann durch den Erben selbst als privates Bestandsverzeichnis oder durch einen Notar, die zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten als amtliches Bestandsverzeichnis erfolgen.

Das notarielle Bestandsverzeichnis nimmt dabei in der Praxis eine immer wichtigere Rolle ein. Das Bundesjustizministerium beabsichtigt, die gesetzliche Regelung des notariellen Nachlassverzeichnisses zu reformieren. Diese Initiative hat die Anwaltschaft auf den Plan gerufen. In einer Stellungnahme des Deutschen Anwalt Vereins (DAV) melden sich nun Erbrechtsanwälte mit einem eigenen Ansatz zu Wort.

Belegvorlageanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Die Experten für Erbrecht wünschen sich für den pflichtteilsberechtigten Nichterben einen Belegvorlageanspruch. Ein solcher – so der DAV – würde eine Vielzahl von Problemen rund um das Nachlassverzeichnis lösen.

Als Begründung wird auf das Familienrecht verwiesen. Beim Zugewinnausgleich nach einer Scheidung gibt es einen solchen Belegvorlageanspruch. Dieser habe sich bewährt und seit seiner Einführung die Durchsetzung der Ansprüche durch den Ausgleichsberechtigten erheblich erleichtert.

Wenn ein geschiedener Ehegatte, der meist einen ziemlich guten Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisses anderen hat, ein solcher Anspruch zusteht, dann müsse das doch auch für einen Pflichtteilsberechtigten gelten.

Aus diesen Erwägungen wird eine Ergänzung bzw. Neufassung des § 2314 BGB (Auskunftspflicht des Erben im Pflichtteilsrecht) in folgender Form vorgeschlagen:

 (1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Guter Ansatz zur Vereinfachung im Pflichtteilsstreit

Die Initiative zur gesetzlichen Neuregelung des Auskunftsanspruchs im Pflichtteilsrecht ist zu begrüßen. Unsere Fachanwälte für Erbrecht bei ROSE & PARTNER verzeichnen seit Jahren eine steigende Anzahl von Pflichtteilsklagen. Dabei stehen regelmäßig nicht rechtliche sondern tatsächliche Aspekte im Vordergrund. Eine Pflicht des Erben, im Rahmen des Nachlassverzeichnisses Belege vorzulegen, wird definitiv den Aufwand beim Einfordern bzw. Abwehren von Pflichtteilsansprüchen verringern.