Beweislastverteilung bei Streit um Zuwendungen

Geschenke zurückverlangen – was muss ich beweisen?

Veröffentlicht am: 21.07.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Geschenke zurückverlangen – was muss ich beweisen?

Ein Beitrag von Rechtsanwältin Sybill Offergeld, Fachanwältin für Erb- und Familienrecht

Wenn einem etwas zugewandt und später zurückgefordert wird, gibt es oft Streit. Für diejenigen, die sich mit einer Rückforderung konfrontiert sehen bezüglich einer Zuwendung, die sie für ein Geschenk gehalten haben, stellt sich die Frage: Wie beweisen sie das? Da hilft der Bundesgerichtshof (BGH) uns auf die richtige Spur. Denn das Gericht hat zu der Beweislastverteilung bei der Rückforderung von Geschenken längst Stellung bezogen (Urteil vom 11.03.2014, Az. X ZR 150/11).

Der Zweck heiligt nicht die Mittel

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte einer Mutter ihrer Tochter einen fünfstelligen Geldbetrag zur Verfügung gestellt und später zurückgefordert. Sie selbst hatte einen Kredit aufnehmen müssen, um die Leistung bewirken zu können. Die Frage nun: War das ein Geschenk, ein Darlehen oder ist es gar ein Fall der ungerechtfertigten Bereicherung?

Das Ziel, der Tochter eine Eheschließung zu ermöglichen, bedeute nicht, dass es sich um eine unentgeltliche Zuwendung handele, so der BGH. Auch ein Darlehen könne diesen Zweck erfülle. Ergibt sich zudem aus den Umständen, dass der Schenkende das Geschenk nicht ohne weiteres zur Verfügung hatte, sondern sich selbst wirtschaftlich darum bemühen musste, kann der Beschenkte grundsätzlich nicht davon ausgehen, das Erhaltene nicht zurückgeben zu müssen.

Angeblich Schenkender muss Rechtsgrund beweisen, …

Der Anspruchsteller, der die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung begehrt, trägt grundsätzlich die Beweislast. Dazu gehören auch negative Tatsachen. Das bedeutet im hiesigen Fall: Das Fehlen eines Rechtsgrundes musste die Mutter der Beklagten beweisen.

Der BGH stellte noch einmal ausdrücklich klar, dass die Beweislast zum materiellen Recht gehört und daher nicht durch Plausibilitätserwägungen ersetzt oder relativiert werden kann.

… der Beschenkte allerdings die Leistung.

Verteidigt sich der Beschenkte gegen einen Bereicherungsanspruch, muss er die Leistungserbringung gem. § 518 Abs. 2 BGB nachweisen, wenn es sich um ein nicht notariell beurkundetes Schenkungsversprechen handelt. Dies entspringt dem Zweck des Gesetzes: Es soll eine sichere Beweisgrundlage für Vertragsbeziehungen geschaffen werden, die ohne Gegenleistung vereinbart werden.

Gut zu wissen ist also: Wenn es Streit gibt über die Natur der Zuwendung, muss derjenige, der etwas bekommt, beweisen, dass die Vermögensverschiebung mit Wissen und Wollen des Leistenden bewirkt worden ist. Hierfür ist es nötig und genügt aber auch, die erfolgte Leistung mit Leistungswillen zu beweisen.

Und schließlich: die sekundäre Beweislast

Der Leistende, der behauptet, er habe ohne Rechtsgrund geleistet, muss nur den Rechtsgrund widerlegen der sich aus den Darlegungen des Leistungsempfängers ergibt.

Mit anderen Worten: Der BGH hat klargestellt, dass die Beschenkten nur nachweisen müssen, dass die Leistung mit Wissen und Wollen des Schenkenden bewirkt wurde, sie also das Geschenk erhalten haben. Der Schenkende, der das Geschenk zurückerhalten möchte, muss demgegenüber das fehlende Schenkungsversprechen darlegen.