Das Nachlassverzeichnis für Pflichtteilsberechtigte

Was darf's denn sein?

Veröffentlicht am: 02.06.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
Lesedauer:

Was darf's denn sein - und wann?

Ein Beitrag von Ralph Butenberg, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht in Hamburg

Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten auf Anforderung ein Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses vorlegen. Diese gesetzliche Verpflichtung besteht immer und uneingeschränkt, sie folgt unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 2314 BGB. Der Pflichtteilsberechtigte kann auch noch nach Vorlage des privatschriftlichen Verzeichnisses ein notarielles verlangen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 31.12.2018, IV ZR 313/17), muss allerdings auch in Kauf nehmen, dass die notwendigen Kosten zur Erstellung  jedes Verzeichnisses bei der Berechnung seiner Pflichtteilsforderung als Abzugsposition berücksichtigt werden.

Bislang unklar: Die Frist zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses

So klar diese rechtlichen Grundlagen erscheinen, ist in unserer Praxis annähernd in jedem Pflichtteilsfall zu verzeichnen, dass Unsicherheiten über die dem Erben zu gewährende Frist zur Vorlage des Nachlassverzeichnisses bestehen. Ist dem familienfremden Erben ohne Kenntnis der Vermögensverhältnisse des Erblassers eine längere Frist zu gewähren als dem familienangehörigen Erben mit engem Bezug zum Erblasser? Führt eine komplexe Zusammensetzung des Nachlasses (bspw. bei Gesellschaftsbeteiligungen) zu einer längeren Frist? Wie lange muss sich der Pflichtteilsberechtigte von einem obstruktiv handelnden Erben hinhalten lassen? Wann besteht die Gefahr eines so genannten "sofortigen Anerkenntnisses" bei gerichtlicher Geltendmachung des Auskunftsanspruches?

Setzt der Pflichtteilsberechtigte zu früh auf die gerichtliche Durchsetzung seines Auskunftsanspruches, erringt er einen Pyrrhussieg: Das Gericht verurteilt zwar den Erben zur Vorlage des Nachlassverzeichnisses, legt aber entgegen der gesetzlichen Grundregel nicht dem unterlegenen Erben die Kosten des Verfahrens aus, sondern verpflichtet den obsiegenden Pflichtteilsberechtigten gemäß § 93 ZPO zur Kostentragung.

Aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 3. März 2020, 7 W 92/19) hatte über eine Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung der Vorinstanz aufgrund eines sofortigen Anerkenntnisses zu entscheiden. Vorausgegangen war ein solches sofortiges Anerkenntnis des Erben, nachdem er dem Pflichtteilsberechtigten 8 Monate nach dem Erbfall und 6 Monate nach erster Aufforderung noch kein Nachlassverzeichnis vorgelegt hatte. In den Beschlussgründen wies das OLG ausdrücklich darauf hin, dass auch für eine familienfremde Person bei komplexer Nachlasszusammensetzung ein Zeitraum von 8 Monaten seit dem Erbfall und 6 Monaten nach erster Aufforderung durch den Pflichtteilsberechtigten "in jeder Hinsicht ausreichend" sei. Der in den Beschlussgründen gleich anschließende Hinweis des Gerichts auf eine bei notariellen Verzeichnissen angemessen Frist von "...idR ...3 bis 4 Monate(n)..." lässt den klaren Schluss zu, dass das OLG Düsseldorf für rein privatschriftliche Verzeichnisse von einer noch erheblich kürzeren Frist ausgeht.

Unter Berücksichtigung der weiteren erreichbaren untergerichtlichen Rechtsprechung zu den notwendigen Fristen im Zusammenhang mit der Vorlage des Nachlassverzeichnisses (Horn, ZEV 2020, 294, weist auf LG Konstanz v. 16.11.2016, E 5 O 115/16: 3 Wochen, sowie auf LG Neuruppin v. 05.05.2017, 5 O 265/15: 1 Monat, hin) dürfte in der Praxis davon auszugehen sein, dass auch bei komplexen Nachlässen für jeden Erben und unabhängig von dessen Vertrautheit mit den erblasserseitigen Vermögensverhältnissen für die rein privatschriftliche Beauskunftung des Nachlassbestandes eine Höchstfrist von 1 Monat anzunehmen ist. Bei notariellen Nachlassverzeichnissen gilt nach dem OLG Düsseldorf "idR" (so das OLG wörtlich in den Beschlussgründen = in der Regel) eine Frist von höchstens 4 Monaten, wobei die weitere Entwicklung der Rechtsprechung in Bezug auf das Merkmal der "Regelmäßigkeit" abzuwarten bleibt.

Die zügige Erforschung des Nachlassbestandes und damit die Erfüllung seiner Auskunftspflichten sind für den Erben selbst außerdem unter Berücksichtigung der Verzinsung der Pflichtteilsforderung unbedingt ratsam. Bekanntlich hat der Pflichtteilsberechtigte auch im Fall einer unbezifferten Stufenmahnung Anspruch auf Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 06.05.1981, IV ZR 170/80 und BGH, Urteil vom 03.12.2008, IV ZR 58/07). Zügige Teilleistungen an den Pflichtteilsberechtigten unter Berücksichtigung der ohne Wertgutachten bezifferbaren Nachlasspositionen (z.B. Bankguthaben, marktgängige Wertpapiere etc.) sind dem Erben deshalb unbedingt anzuraten.

Unsere Fachanwälte für Erb- und Steuerrecht und unsere Steuerberater stehen Ihnen als Pflichtteilsberechtigtem oder als Erben bundesweit an unseren Standorten in Berlin, Hamburg, Frankfurt und München im Zusammenhang mit der Regulierung von Pflichtteilsforderungen gern zur Verfügung.