Der Social-Media-Account im Erbfall

Zugang der Erben bei Facebook, Instagram & Co.

Veröffentlicht am: 29.10.2020
Von: ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater
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Zugang der Erben bei Facebook, Instagram & Co.

Ein Beitrag von Sybill Offergeld, Fachanwältin für Erbrecht und Familienrecht in Berlin

Fast Jede/r hat heute mindestens einen Social-Media-Account. Stirbt ein Mensch, wünschen wohl die Erben auch Zugriff auf die Informationen und Daten, die die Verstorbenen in sozialen Netzwerken, ausgetauscht und angesammelt hat. In gewisser Weise sind diese Accounts wie Archive und können für die Hinterbliebenen einen hohen ideellen Wert haben. Zur Einordnung aus erbrechtlicher Sicht gab es im August eine interessante Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss v. 27.08.2020 – III ZB 30/20).

Der Social-Media-Account und die Erben

In dem der BGH-Entscheidung zugrundeliegenden Fall, hatten die Eltern einer verstorbenen Minderjährigen, die Betreiberin eines Social-Media-Accounts ihrer Tochter verklagt. Zunächst ging es darum, überhaupt Zugang zu den Inhalten des Accounts zu erhalten. Das Berliner Landgericht entschied im Sinne der Eltern, dass diesen als Erben Zugang zu zum vollständigen Account der Tochter gewähren ist.

Zugang per USB-Stick?

Der Mutter der Verstorbenen wurde daraufhin ein USB-Stick übermittelt. Auf diesem befand sich eine PDF-Datei mit mehr als 14.000 Seiten, teilweise in Englischer Sprache. Dies sei, so die Betreiberin des Accounts, eine Kopie der ausgelesenen Daten aus dem geführten Account. Damit wollten sich die Eltern nicht begnügen. Der BGH gab ihnen Recht. Die auf dem USB-Stick enthaltene gewaltige PDF-Datei bildet den Account nicht vollständig ab. Denn nicht allein auf den Inhalt des Kontos kommt es an, sondern auch auf die Möglichkeit die Funktionen zu nutzen, mit Ausnahme der aktiven Weiternutzung des Accounts. Im Übrigen stellt das Gericht klar, dass die Inhalte in deutscher Sprache zugänglich sein müssen, da der Account zu Lebzeiten der Erblasserin in dieser Sprache geführt wurde.

Zugang wie die ehemalige Nutzerin

Der BGH stellt klar, dass die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Vertragsverhältnis der Verstorbenen eingetreten sind. Sie sind jetzt Vertragspartner der Betreiberin des Social-Media-Accounts ihrer Tochter. Deren Recht, Zugang zu dem Nutzerkonto zu haben und auf die Server der Beklagten zuzugreifen, steht nun den Erben zu. Sie dürfen nicht schlechter gestellt werden als die Erblasserin. Der Zugang zum Account muss auf identische Weise ermöglicht werden, das heißt, vom Account und dessen digitalen Inhalt müssen die Erben auf dieselbe Weise Kenntnis erlangen können.

Die Erben haben also ein „gewichtiges berechtigtes Interesse“ daran, sich im Social-Media-Account frei „bewegen“ zu können und so Zugang zu haben zu den Inhalten, die die Tochter dort eingestellt und ausgetauscht hat. Die Prinzipien des Erbrechts gelten somit auch in der Welt von Facebook, Instagram, YouTube und anderen sozialen Netzwerken. Das bedeutet aber auch, dass es regelmäßig geboten ist, auch seinen eigenen "digitalen Nachlass" durch ein Testament zu regeln. Mehr Infos zum digitalen Testament finden Sie hier: Digitales Testament